Rechnungslegungsdatum bei Warenlieferung
Auf einer Rechnung sollten u.a. das Ausstellungsdatum und das Datum der Ausführung oder der Beendigung von Warenlieferungen bzw. der Ausführung von Dienstleistungen oder das Datum des Erhalts der Zahlung angeführt sein (gemäß Art. 106b Abs. 1 Pkt. 4 des Mehrwertsteuergesetzes /Gesetzblatt von 2011, Nr. 177, Pos. 1054 samt Änderungen), sofern ein solches Datum vereinbart wurde, und es sich vom Datum der Rechnungsausstellung unterscheidet.
Nach der Interpretation des Art. 19a Abs.1 des Mehrwertsteuergesetzes entsteht die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Warenlieferung oder Ausführung von Dienstleistungen. Nach dieser Bestimmung wird also die Steuer im Monat der Warenlieferung oder Ausführung von Dienstleistungen fällig, und sollte prinzipiell für diesen Abrechnungszeitraum abgerechnet werden.
Unter einer Warenlieferung versteht sich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes die Übertragung des Verfügungsrechts über die Ware als Besitzer Der Vollzug der Warenlieferung erfolgt meistens als Ergebnis der physischen Herausgabe dieser Waren an den Steuerpflichtigen, oder an einen im Namen des Steuerpflichtigen zur Entgegennahme der Waren Bevollmächtigen.
Derzeit dürfen Steuerpflichtige Rechnungen im Prinzip 30 Tage vor der Warenlieferung ausstellen. In einem solchen Fall weiß der Verkäufer nicht immer, zu welchem Zeitpunkt die konkrete Übertragung des Verfügungsrechts über die Ware als Besitzer, also die Lieferung der Ware erfolgt. Diese Rechnungen müssen daher prinzipiell kein Lieferdatum enthalten, es sei denn, dass dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Rechnungslegung das Lieferdatum bekannt ist.
Quelle: Gazeta Podatkowa (Steuermagazin)