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Finanzschutzschild umgesetzt durch den Polski Fundusz Rozwoju S.A. (PFR)

Finanzschutzschild umgesetzt durch den Polski Fundusz Rozwoju S.A. (PFR)

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Datum07 Mai 2020
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Die bisherigen Hilfslösungen, bestehend aus dem so genannten Anti-Krisen-Schild, erwiesen sich bislang als unzureichend. Daher beschloss die Regierung, ein zusätzliches Unterstützungsprogramm für Unternehmer einzuführen – das PFR-Finanzschutzschild für Unternehmen und Arbeitnehmer. Ziel des Programms, das durch den Polski Fundusz Rozwoju S.A. (PFR) umgesetzt wird, ist insbesondere der Schutz des Arbeitsmarktes und die Bereitstellung finanzieller Liquidität für Unternehmen in der Zeit der schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen. Die veranschlagten Kosten des Programms belaufen sich auf 100 Milliarden PLN.

Die ersten Informationen über das Finanzschutzschild, einschließlich der Bedingungen für den Erhalt von Finanzhilfen im Rahmen dieses Schutzschildes, wurden in den ersten Apriltagen dieses Jahres veröffentlicht. Das Programm wurde der Europäischen Kommission vorgestellt, damit es auf seine Übereinstimmung mit dem EU-Recht geprüft werden konnte, was eine Voraussetzung für seine Umsetzung ist. Am 27. April 2020 wurde das Programm von der Kommission genehmigt und seine Umsetzung begann sofort, insbesondere ab dem 29. April 2020 können Kleinst-, Klein- und Mittelstandsunternehmen Anträge über das Online-Banking-Portal einreichen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte des Programms vor, die bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Studie bekannt waren.

SDZLEGAL Schindhelm team

Legal force

FÜR WEN UND FÜR WAS?

  1. Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen:
    • Unterstützung wird Unternehmern gewährt:
      1. die einen Umsatzrückgang von mindestens 25% in irgendeinem beliebigen Monat nach dem 1. Februar 2020 im Vergleich zum Vormonat oder zum entsprechenden Monat des Vorjahres erlitten haben;
      2. gegen die kein Konkurs-, Umstrukturierungs- oder Liquidationsverfahren anhängig ist;
      3. die zum 31. Dezember 2019 oder zum Zeitpunkt der Finanzierung nicht in Zahlungsverzug mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen waren;
      4. die den steuerlichen Wohnsitz auf dem Territorium Polens haben und hier ihre Steuern für mindestens die letzten 2 Geschäftsjahre zahlten, und deren ultimativer wirtschaftlicher Eigentümer keinen steuerlichen Sitz in einem so genannten Steuerparadies besitzt (Steuerparadiese in der Definition der Beschlüsse des Europäischen Rates, welche die revidierte Liste der laut EU nicht kooperierenden Rechtsprechungen im Sinne der Steuerzwecke betreffen (2020/C 64/03);
      5. der kein Unternehmen im Bereich von Produkten oder Dienstleistungen betreibt, die eine Einschränkung oder Verletzung der individuellen Freiheiten oder Menschenrechte zur Folge haben, ethisch oder moralisch fragwürdige Bereiche (wie z.B. Waffenhandel oder -produktion) betreffen, und ebenfalls kein Kreditinstitut, keine Investmentfondsgesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft sowie Pensionsfonds repräsentieren.
    • Die Unterstützung wird in Form von finanziellen Zuschüssen und finanzieller Entschädigung gewährt, welche zur Deckung der Kosten der Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder für die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen bestimmt sind (bis zu einem Höchstbetrag von 25% des Darlehenswerts);
    • die finanzielle Unterstützung wird über das Electronic Banking ausgewählter Banken abgewickelt, welche Unternehmern bereits zur Verfügung stehen.

Kleinstunternehmer, Kleinunternehmer sowie Mittelständler: weniger als 250 Mitarbeiter oder der Jahresumsatz übersteigt nicht 50 Millionen EUR oder die jährliche Gesamtbilanzsumme übersteigt nicht 43 Millionen EUR.

  1. Großunternehmen:
    • Die Unterstützung wird Unternehmern gewährt, die mindestens eine der in den Punkten a) bis e) festgelegten Bedingungen erfüllen:
      1. die einen Umsatzrückgang von mindestens 25% in irgendeinem beliebigen Monat nach dem 1. Februar 2020 im Vergleich zum Vormonat oder zum entsprechenden Monat des Vorjahres erlitten haben ODER
      2. welche die Fähigkeit zur Produktion oder Erbringung von Dienstleistungen verloren haben ODER
      3. die aufgrund von COVID-19 Auswirkungen auf offenstehende Verkaufsrechnungen von mehr als 25% des fälligen Betrags keine Zahlungen erhalten ODER
      4. welche aufgrund von Funktionsstörungen des Finanzmarktes keinen Zugang zum Kapitalmarkt oder Kreditlinien im Zusammenhang mit neuen Verträgen haben ODER
      5. die Teilnehmer eines Sektorenprogramms im Zusammenhang mit COVID-19 sind.

      SOWIE

      1. gegen die kein Konkurs-, Umstrukturierungs- oder Liquidationsverfahren anhängig ist;
      2. die zum 31. Dezember 2019 oder zum Zeitpunkt der Finanzierung nicht in Zahlungsverzug mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen waren;
      3. die den steuerlichen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, in Polen registriert sind, und hier ihre Steuern für mindestens die letzten 2 Geschäftsjahre zahlten, und deren ultimativer wirtschaftlicher Eigentümer keinen steuerlichen Sitz in einem so genannten Steuerparadies besitzt (Steuerparadiese in der Definition der Beschlüsse des Europäischen Rates, welche die revidierte Liste der laut EU nicht kooperierenden Rechtsprechungen im Sinne der Steuerzwecke betreffen (2020/C 64/03);
      4. der kein Unternehmen im Bereich von Produkten oder Dienstleistungen betreibt, die eine Einschränkung oder Verletzung der individuellen Freiheiten oder Menschenrechte zur Folge haben, ethisch oder moralisch fragwürdige Bereiche (wie z.B. Waffenhandel oder -produktion) betreffen, und ebenfalls kein Kreditinstitut, keine Investmentfondsgesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft sowie Pensionsfonds repräsentieren.
    • die Unterstützung wird in rückzahl- und anrechenbarer Form (wie z.B. als Darlehen) mit der Möglichkeit der Entschädigung für Pandemieschäden bereitgestellt;
    • das Hilfsprogramm wird über ein spezielles Antragsverfahren betrieben, das online zur Verfügung gestellt wird.

Großunternehmen: mehr als 250 Mitarbeiter, oder der Jahresumsatz übersteigt 50 Millionen EUR oder die jährliche Gesamtbilanzsumme übersteigt 43 Millionen EUR.

WIE VIEL WERDE ICH ERHALTEN UND WIE VIEL MUSS ICH ZURÜCKGEBEN?

  1. Kleinstunternehmen:
    • Die Subvention wird als das Vielfache aus der Anzahl der Beschäftigten und dem Grundbetrag (von 12.000 bis 36.000 PLN) bestimmt, je nach dem Ausmaß des Umsatzrückgangs des Unternehmers pro Mitarbeiter;
    • die Anzahl der Personen, die Anspruch auf Unterstützung haben, wird am Ende des Monats, welcher der Antragstellung vorausgeht, bestimmt;
    • die Subvention wird auch für Personen gewährt, die auf einer anderen Rechtsgrundlage als einem Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen zusammenarbeiten;
    • die Rückzahlung der Finanzierung kann bis zu 75% der erhaltenen Mittel erlassen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, vor allem hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens und der Aufrechterhaltung der Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum.
  2. Kleine und mittlere Unternehmen:
    • können Unterstützung in Höhe von bis zu 3.500.000 PLN für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren erhalten;
    • die Subvention hängt vom Umsatzvolumen und vom Ausmaß des erlittenen Rückgangs ab und wird als Prozentsatz (4%, 6%, 8%) ausgehend vom Umsatz des Unternehmers für das Geschäftsjahr 2019 berechnet;
    • die Rückzahlung der Finanzierung kann bis zu 75% der erhaltenen Mittel erlassen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, vor allem hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens und der Aufrechterhaltung der Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum, sowie weitere Erosion der erzielten Umsätze über einen bestimmten Zeitraum.

ANMERKUNG
Die im Rahmen des Finanzschutzschildes gewonnene Unterstützung kann mit anderen Formen der Unterstützung im Zusammenhang mit COVID-19, sowie anderer öffentlicher Unterstützung, kombiniert werden. Es wird jedoch nicht möglich sein, Mittel für denselben Zweck zu beantragen und zu bekommen, für welchen zuvor öffentliche Mittel aus einer anderen Quelle zugeteilt wurden. Die Gesamtobergrenze der aus verschiedenen Quellen zugeteilten Unterstützung wird 800.000 EUR betragen.

  1. Großunternehmen:
    • Liquiditätsfinanzierung:
      • wird in Form von Darlehen, Unternehmensanleihen, Factoring oder als Gewährung einer Garantie mit einer maximalen Finanzierungsdauer von 2 Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, gewährt;
      • wird maximal 1 Mrd. PLN für einen Unternehmer betragen; es wird möglich sein, das Geld u.a. zur Deckung der laufenden Kosten für die Führung eines Unternehmens zu verwenden, wie z.B. Zahlung der Löhne und Gehälter, Kauf von Gütern und Materialien, Begleichung öffentlicher und rechtlicher Verpflichtungen;
      • wird einen so genannten „Cash Sweep“-Mechanismus enthalten, der eine beschleunigte Rückzahlung der Finanzierung vorsieht, wenn sich die finanzielle Lage des Unternehmers verbessert.
    • Vorzugsfinanzierung:
      • besteht in der Gewährung von Vorzugsdarlehen für einen Zeitraum von 3 Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, in Höhe von sogar bis zu 750 Millionen PLN für einen Unternehmer;
      • besteht in der Möglichkeit, das Darlehen bis zu 75% seines Wertes erlassen zu bekommen; die Höhe des Rückzahlungsverzichtes wird dem maximalen Betrag des kumulierten Liquiditätsverlusts auf Verkäufe des Unternehmers im Zeitraum ab dem ersten Monat, der einen Liquiditätsverlust nach dem 29. Februar 2020 aufweist, für die nächsten 12 Monate, jedoch nicht über den 30. Juni 2021 hinaus, oder in einem anderen von PFR (Polnischer Entwicklungsfonds) vorgegebenen Zeitraum (der kürzer als der Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten bemessen sein kann), jedoch nicht über den 30. Juni 2021 hinaus, entsprechen;
      • PFR (Polnischer Entwicklungsfond) wird auch berechtigt sein, die nicht zurückgezahlte Finanzierung zu erlassen, unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer zusätzliche Bedingungen erfüllt, wie die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus oder die Zusage zur Neukapitalisierung des Unternehmens durch den letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer, sowie unter Berücksichtigung der spezifischen finanziellen Situation des Unternehmers;
      • der Unternehmer ist berechtigt, die erhaltene Finanzierung den laufenden Betriebsaktivitäten oder Restrukturierungsaktivitäten des Unternehmers zuzuweisen.
    • Investitionsfinanzierung:
      • wird in Form einer Zeichnung von Kapitalmarktinstrumenten durch den Staat erfolgen, insbesondere von Aktien oder Gesellschaftsanteilen;
      • die Zeichnung von Eigenkapitalinstrumenten erfolgt zu marktüblichen Bedingungen, oder als Teil der öffentlichen Hilfe;
      • beträgt bis zu 1 Milliarde PLN für einen Unternehmer.

ANMERKUNG
Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten und einem Jahresumsatz im Jahr 2019 von über 100.000.000 PLN, die nicht Begünstigte des Regierungsprogramms für Kleinstunternehmer, Kleinunternehmer sowie Mittelständler sind, und deren Finanzierungslücke 3.500.000 PLN übersteigt, können auf derselben Grundlage wie die Großunternehmen einen Antrag auf Unterstützung stellen.

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Die konkreten Bedingungen der Unterstützung und der Verpflichtungen des Unternehmers werden in jedem Vertrag festgelegt. Jede Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung wird nach einer Analyse der im Antragsformular vorgelegten Dokumente, und nach deren Abgleich mit den in öffentlichen Registern verfügbaren Daten, getroffen. Im Falle eines negativen Bescheids oder einer Entscheidung, die nicht mit dem Inhalt des Antrags übereinstimmt (der beantragte Betrag wird nicht in voller Höhe zugewiesen), ist der Unternehmer berechtigt, Widerspruch einzulegen.

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