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Die neue Version von JPK_VAT (Einheitliche Kontrolldatei (SAF-T))

Die neue Version von JPK_VAT (Einheitliche Kontrolldatei (SAF-T))

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Datum18 Sep 2020
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Ab dem 1. Oktober 2020 werden die bisher verwendeten VAT-7 und VAT-7K-Erklärungen durch ein einheitliches neues elektronisches Dokument JPK_VAT ersetzt:

  • JPK_V7M – für Steuerzahler, die monatliche MWSt.-Erklärungen einreichen, oder
  • JPK_V7K – für Steuerzahler, die vierteljährliche MWSt.-Erklärungen abgeben.

Die neue JPK_VAT Datei sollte ab dem 1. April 2020 für Großunternehmen und ab dem 1. Juli dieses Jahres für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen gelten. Aufgrund der Corona-Epidemie wurden diese Termine jedoch zunächst auf den 1. Juli 2020 verschoben, und letztendlich werden alle Mehrwertsteuerzahler ab dem 1. Oktober 2020 verpflichtet sein, die neuen Regelungen des Reportings anzuwenden. Die Einführung der neuen JPK_VAT Datei soll den Unternehmern die Abrechnung erleichtern und die Arbeit der Steuerbehörden effizienter machen.

Die neue Struktur von JPK_VAT wird einen Erklärungsteil enthalten, der den derzeit eingereichten VAT-7- und VAT-7K-Erklärungen entspricht, sowie einen Erfassungsteil, der der früheren JPK_VAT-Datei ähnelt und um zusätzliche Informationen ergänzt wird. Die Frist für die Einreichung von JPK_V7M für einen bestimmten Monat ist der 25. Tag des folgenden Monats. Für JPK_V7K hingegen ist die Frist für den Erfassungsteil, der für einen bestimmten Monat eingereicht wird, der 25. Tag des folgenden Monats und für den Erklärungsteil der 25. Tag des Monats, der dem Quartal folgt.

JPK V7M JPK V7K
  • Monatliche Übermittlung
  • Einreichungsfrist bis 25. Tag des Folgemonats
  • Enthält einen Erfassungsteil und einen Erklärungsteil.
  • Monatliche Übermittlung
  • Einreichungsfrist bis 25. Tag des Folgemonats
  • Enthält nur für die ersten zwei Monate des Quartals einen Erfassungsteil
  • für den dritten Monat des Quartals enthält die Meldung einen Erfassungsteil und einen Erklärungsteil, wobei der Erklärungsteil das gesamte Quartal umfasst.

Beispiel

Der Steuerzahler rechnet die Mehrwertsteuer vierteljährlich ab. Ab dem 1. Oktober 2020 wird er verpflichtet sein, eine neue Datei JPK_V7K zu übersenden.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Steuerzahler verpflichtet folgende Dateien zu schicken:

  • bis zum 25. November 2020 – JPK_V7K, in der nur der Erfassungsteil für Oktober ausgefüllt wird,
  • bis zum 25. Dezember 2020 – JPK_V7K, in der nur der Erfassungsteil für November ausgefüllt wird,
  • bis zum 25. Januar 2021 – JPK_V7K, in der der Erfassungsteil für Dezember und der Erklärungsteil für das Q4/2020 ausgefüllt wird.

Außerdem wird die Einführung der neuen JPK_VAT Datei folgende Änderungen mit sich bringen:

  • es wird nicht mehr notwendig sein, der Erklärung manche zusätzliche Anhänge beizufügen,
  • es wird die Kennzeichnung der Warengruppen (GTU) eingeführt,
  • es wird zusätzliche Kennzeichnung für manche Transaktionen eingeführt,
  • manche Arten von Dokumenten werden ebenfalls gekennzeichnet.

Die eingeführten Änderungen erfordern die Anpassung der Buchhaltungsprogramme und Anwendungen an die geltenden Vorschriften.

Detaillierte Informationen zur neuen JPK_VAT Datei finden Sie unter https://www.gov.pl/web/kas/struktury-jpk und in der dort verfügbaren Informationsbroschüre über die Struktur von JPK_VAT mit der Erklärung (JPK_V7M, JPK_V7K).

Es wird nicht mehr notwendig sein, der Erklärung zusätzliche Anhänge beizufügen.

Um die Menge der einzureichenden Dokumente zu reduzieren, wird es nach der Einführung der neuen JPK_VAT Datei nicht mehr erforderlich sein, folgende Anhänge einzureichen:

  • VAT-ZZ – Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer;
  • VAT-ZD – Antrag in Bezug auf Wertberichtigungen offener Forderungen;
  • VAT-ZT – Antrag auf eine beschleunigte Rückerstattung der Mehrwertsteuer.

Die Verpflichtung zur Vorlage der anderen Anhänge bleibt unverändert.

Kennzeichnung der Warengruppen – GTU

Die neuen Dateien JPK_V7M und JPK_V7K verpflichten dazu, in Verkaufsrechnungen, die bestimmte, in einem speziellen Katalog aufgeführte Waren oder Dienstleistungen enthaltenen Warengruppencodes zu verwenden. Diese Kennzeichnung wird nicht für alle Waren und Dienstleistungen gelten, sondern nur für diejenigen, die besonders anfällig für Mehrwertsteuerbetrug sind. Alle Gruppen, die auf der Rechnung mit dem entsprechenden GTU-Code zu kennzeichnen sind, sind in der Informationsbroschüre über die Struktur von JPK_VAT mit der Erklärung (JPK_V7M, JPK_V7K) aufgeführt, die unter https://www.gov.pl/web/kas/struktury-jpk abrufbar ist.

Zusätzliche Kennzeichnungen für manche Transaktionen

Die Verpflichtung zur Verwendung zusätzlicher Kennzeichnungen ab dem 1. Oktober 2020 gilt nur für manche Transaktionen. Wie bei GTU werden diese Kennzeichnungen nicht alle Steuerzahler betreffen. Unternehmer, die nur inländische Transaktionen durchführen (die nicht dem Split-Payment Modus unterliegen), müssen diese zusätzlichen Kennzeichnungen nicht verwenden. Die Symbole bestimmter Transaktionen, in Bezug auf Ausgangsumsatzsteuer und Eingangsumsatzsteuer, finden Sie in der Informationsbroschüre über die Struktur von JPK_VAT mit der Erklärung (JPK_V7M, JPK_V7K), die unter https://www.gov.pl/web/kas/struktury-jpk abrufbar sind.

Kennzeichnungen bestimmter Arten von Dokumenten

Ab dem 1. Oktober werden auch bestimmte Arten von Dokumenten (Kauf- und Verkaufsbelege) gekennzeichnet. Die erforderlichen Kennzeichnungen sind in der Informationsbroschüre über die Struktur von JPK_VAT mit der Erklärung (JPK_V7M, JPK_V7K) aufgeführt, die unter https://www.gov.pl/web/kas/struktury-jpk verfügbar ist.

Fehler in der neuen JPK_VAT Datei werden streng bestraft

Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, Transaktionen in der neuen JPK_VAT Datei korrekt zu kennzeichnen, wird streng bestraft. Der Gesetzgeber sieht für den Versand der JPK_VAT Datei, die es unmöglich macht, die Richtigkeit der Transaktionen zu überprüfen, Geldstrafen vor. Eine Strafe in Höhe von 500 PLN wird für jeden einzelnen Fehler berechnet.

Die Strafe kann vermieden werden, indem die gesendete JPK_VAT-Datei korrigiert wird oder indem innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Fehlers eine entsprechende Erklärung nachgereicht wird. Der Tag, an dem der Fehler gefunden wird, ist:

  • der Tag, an dem der Steuerzahler den Fehler selbst entdeckt hat, oder
  • das Datum des Erhalts einer Aufforderung des Finanzamtes (im Falle der Feststellung eines Fehlers durch die Steuerbehörde).

Quelleangaben: https://www.gov.pl/web/kas/struktury-jpk

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