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Änderungen bei der Verbrauchsteuer

Änderungen bei der Verbrauchsteuer

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Datum22 Mar 2021
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Ab dem 1. Februar 2021 sind die folgenden Änderungen des Verbrauchsteuergesetzes in Kraft getreten:

Änderung der Registrierung für Verbrauchsteuerzwecke

Gemäß der Änderung, unterliegen die Verbrauchsteuerzahler der Registrierungs- bzw. Aktualisierungspflicht, die über die neue Version der PUESC Plattform im Zentralverzeichnis der zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten (CRPA) erfüllt sein soll. Unternehmen, die mithilfe des bestehenden AKC-R-Formulars registriert wurden, unterliegen der Pflicht, bis zum 30. Juni 2021 die Registrierung im Zentralverzeichnis (CRPA) abzuschließen.

Eine neue Gruppe von Unternehmen, die der Registrierungspflicht für Verbrauchsteuerzwecke unterliegen

Unternehmen ohne Erwerbscharakter, die keine natürlichen Personen sind, die verbrauchsteuerpflichtige Waren verbrauchen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung von der Verbrauchsteuer befreit sind (Flugkraftstoff, Schiffskraftstoff, Flüssiggas), sowie Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die als Vermittler im Handel mit Erdgas oder Kohle tätig sind, müssen sich ebenfalls in das Zentralverzeichnis der zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten eintragen lassen.

Eine vollständige Liste der Subjekte, die der Verbrauchsteuer unterliegen, ist in Art. 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2008 über die Verbrauchsteuer (d.h. poln. GBl. 2020, Pos. 722 in der geänderten Fassung) enthalten.

Wenn Sie Hilfe benötigen, um festzustellen, ob Ihr Unternehmen registrierungspflichtig ist, stehen Ihnen unsere spezialisierten Steuerberater zur Verfügung. Das Kontaktformular finden Sie auf der getsix-Website: LINK.

Sonstige Änderungen

Die Änderung des Verbrauchsteuergesetzes sieht auch Folgendes vor:

  • Verlängerung bis zum 31. Januar 2022 der Möglichkeit der Verwendung eines Papierlieferscheins für Waren, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung von der Verbrauchsteuer befreit sind, und für Waren, auf die der Verbrauchsteuersatz von 0% Anwendung findet;
  • Ermöglichung der Aufteilung der Beförderung außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets von Energieerzeugnissen, die im Rahmen des Verfahrens der Steueraussetzung mit der Bahn befördert werden;
  • Überwachung im EMCS PL2-System in Bezug auf:
    • Verkauf durch ein Unternehmen, das als Vermittler im Handel mit Kohle tätig ist und das im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 30 Millionen Kilogramm von der Verbrauchsteuer befreite Kohleprodukte verkauft hat;
    • Verkauf von dem Vermittler der Beförderung eingeführter verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung von der Verbrauchsteuer befreit sind sowie der Waren, auf die aufgrund ihrer Zweckbestimmung der Verbrauchsteuersatz von 0% Anwendung findet, vom Ort der Einfuhr an das Unternehmen, das diese Waren eingeführt hat;
    • Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auf die aufgrund ihrer Zweckbestimmung der Verbrauchsteuersatz von 0% Anwendung findet, die von dem nationalen Steuer- und Zollamt ausgeführt werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
  • Vereinfachung der Vorschriften über die Überwachung von Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren auf der Grundlage von e-DD unter Verwendung des EMCS PL2-Systems;
  • Ermöglichung (unter bestimmten Voraussetzungen) des Wechsels des Beförderungsmittels durch den Versender während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;
  • Befreiung von der Pflicht zur Registrierung von Unternehmern, die über Generatoren mit einer Gesamtleistung von nicht mehr als 1 MW Strom erzeugen, der von diesen Subjekten verbraucht wird, sofern die Verbrauchsteuer auf die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse in voller Höhe entrichtet wurde.

Falls Sie noch weitere Fragen zum Thema Steuern haben sollten oder weitere Informationen benötigen, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird

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Aneta Majchrowicz-Bączyk class=

Aneta Majchrowicz-Bączyk
Partner / Rechtsanwältin (PL)
Fachbereich Steuerrecht
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Unsere Steuerexperten unter der Leitung von Frau Aneta stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Das Kontaktformular finden Sie auf der getsix-Website.

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Dieses Rundschreiben ist eine unverbindliche Information und dient der allgemeinen Information. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung werden alle Angaben in diesem Rundschreiben ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen gemacht. Die Informationen in diesem Rundschreiben sind nicht als alleinige Handlungsgrundlage geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder von getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich bei Bedarf für eine verbindliche Beratung direkt an uns zu wenden. Der Inhalt dieses Rundschreibens ist geistiges Eigentum von getsix® oder seiner Partnerunternehmen und ist urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen den Inhalt des Rundschreibens ausschließlich für eigene Zwecke herunterladen, ausdrucken oder kopieren.

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