Änderung der Vorschriften für Wertberichtigungen offener Forderungen
Die neuen Vorschriften bezüglich der Durchführung von Wertberichtigungen ermöglichen eine Korrektur der Vorsteuer und damit de facto die Rückerstattung bereits abgeführter Mehrwertsteuer auf Ausgangsrechnungen, die durch Rechnungsempfänger nicht bezahlt werden.
Der Aussteller einer Rechnung kann die Besteuerungsgrundlage und die erhobene Mehrwertsteuer für inländisch gelieferte Waren oder Dienstleistungen korrigieren, wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung glaubhaft gemacht wurde.
Für glaubhaft gilt die wahrscheinliche Uneinbringlichkeit einer solchen Forderung, nach einer Überfälligkeit von >150 Tagen. Das Gesetz fixiert jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die mehrwertsteuerliche Entlastung in Anspruch nehmen zu können. Die wichtigsten sind:
- Sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger sind am Vortag der Korrekturerklärung mehwertsteuerlich registrierte Steuerzahler;
- Bezüglich des Rechnungsempfängers / Schuldners ist kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet worden und er befindet sich nicht in Liquidation;
- Die Rechnung wurde nicht bezahlt.
Für den Fall, daß nach Abgabe der MWSt.-Korrekturerklärung die ausstehende Forderung doch noch in irgend einer Form bezahlt wurde, ist der Rechnungsaussteller verpflichtet, den Umsatz anzuzeigen und die MWSt. nach zu entrichten.
Gleichzeitig mit der Steuererklärung, in der die MWSt.-Korrektur gegenüber dem Finanzamt angezeigt wird, kann der Rechnungsaussteller den Rechnungsempfänger über die gegenüber dem Finanzamt durchgeführte MWSt.-Korrektur informieren.
Hiermit hat der Rechnungsaussteller die Möglichkeit, aus den oben genannten Bestimmungen des Gesetzes zu profitieren. Das bedeutet, der Rechnungsaussteller kann die oben genannten Regelungen zur Information des Rechnungsempfängers anwenden, er ist aber nicht zur Anwendung verpflichtet. Debitoren, die ihre Rechnungen nicht innerhalb von 150 Tagen nach Zahlungstermin bezahlt haben, sind verpflichtet, eine Korrektur der bereits gezogenen Vorsteuer auf die Rechnungen zu machen, die bereits 150 Tage überfällig sind.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn der Debitor den überfälligen Betrag bis zum letzten Tag der 150-Tagefrist bezahlt. Wichtig ist, dass die Nichteinreichung der Vorsteuer-Korrektur durch den Debitor, der die Verbindlichkeit auch nach 150 Tagen Fristüberschreitung noch nicht bezahlt hat, mit einer Strafe von 30% auf die anfallende Vorsteuerkorrektur pönalisiert ist.