Änderungen in der Besteuerung von Kommanditgesellschaften ab 2014 gelten nur für Kommanditgesellschaften auf Aktien
Auf der Sitzung des Fachausschusses Steuersysteme des polnischen Parlaments am 09.Oktober 2013 wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Einkommensteuer (PIT) und Körperschaftsteuer (CIT) überprüft. Der ursprüngliche Entwurf sah vor, daß polnische Kommanditgesellschaften (KG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ab dem 01.Januar 2014 mit Körperschaftsteuer beaufschlagt werden sollen.
Die Ausschußmitglieder haben sich dafür ausgesprochen, daß die Neuregelungen zur Besteuerung von Kommanditgesellschaften mit Körperschaftsteuer nur für Kommanditgesellschaften auf Aktien zutreffen sollen. Hingegen sollen Kommanditgesellschaften weiter unverändert von der Steuer befreit bleiben.
Ausschlaggebend war die Begründung, daß man befürchtet, durch die drastisch erhöhte Besteuerung bestehende Kommanditgesellschaften aus dem Wirtschaftsverkehr zu drängen und die Attraktivität des polnischen Marktes für Investoren zu sehr einzuschränken.
Bereits am 10.Oktober 2013 wurde die Empfehlung des Unterausschusses durch das Gremium des Finanzausschusses bestätigt. Somit wurde die anstehende Gesetzesvorlage mit den angenommenen Änderungen auf der nächsten Sitzung des Parlaments am 23.Oktober 2013 verabschiedet.
Der von den Mitgliedern des Fachausschusses eingebrachte Änderungsantrag hat zur Folge, daß ab dem 01.Januar 2014 ausschließlich die Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Körperschaftsteuer beaufschlagt werden.
Für die betreffenden Gesellschaften bedeutet es, daß zwei Ebenen der Gewinnbesteuerung – ähnlich wie bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – eingeführt werden. Die Besteuerung des erzielten Gewinns aus der Wirtschaftstätigkeit auf der Ebene der Gesellschaft und die zweite Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter, der Komplementäre und Aktionäre.
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