Benefits für B2B-Auftragnehmer in Polen – steuerliche Abzugsfähigkeit und die wechselnde Position der Finanzverwaltung
In Polen können B2B-Benefits unter gesetzlichen Voraussetzungen CIT-abzugsfähig sein, Steuerauskünfte von 2026 zeigen aber ein Ablehnungsrisiko.
Der Direktor der Landesfinanzinformation in Polen (KIS) versagte am 11.05.2026 den Abzug von B2B-Benefits, die außerhalb der vertraglichen Vergütung gewährt werden.
In der Steuerauskunft vom 11.05.2026 stufte die KIS B2B-Benefits als Repräsentationsaufwendungen ein, die nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 28 des polnischen CIT-Gesetzes ausgeschlossen sind.
Mit der Steuerauskunft vom 14.05.2026 lehnte die KIS erneut die Abzugsfähigkeit von Benefits für selbstständige B2B-Auftragnehmer in Polen ab.
Am 07.08.2026 versagte die KIS einer Anwaltskanzlei den Abzug von Benefits für B2B-Auftragnehmer, da sie die Ausgaben als Repräsentationsaufwendungen einstufte.
Mehrere polnische Steuerauskünfte aus 2024–2025 fielen zugunsten der Steuerpflichtigen aus, drei Steuerauskünfte aus 2026 versagten dagegen den Abzug.
Vertragliche Benefits sind nicht automatisch abzugsfähig
Die CIT-Abzugsfähigkeit hängt auch von Art, betrieblichem Zweck und Vereinbarkeit des Benefits mit polnischem Steuerrecht ab.
Unterschiedliche Benefits erfordern getrennte Prüfung
Leistungsbezogene Weiterbildungen können betrieblich anders begründet sein als flexible Benefits oder fondsgebundene Versicherungen.
Frühere CIT-Abzüge sind nicht automatisch zu korrigieren
Die ungünstigen Steuerauskünfte aus 2026 rechtfertigen eine Risikoprüfung, belegen aber keine fehlerhaften früheren Abzüge.
Eine verbindliche Steuerauskunft kann Schutz bieten
Der Schutz setzt voraus, dass der Sachverhalt dem Antrag entspricht und die Voraussetzungen der polnischen Abgabenordnung erfüllt sind.
Benefits für B2B-Auftragnehmer in Polen können als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Körperschaftsteuer (CIT) anerkannt werden. Die verbindliche Steuerauskunft des Direktors der Landesfinanzinformation in Polen (KIS) vom 11.05.2026 (Az. 0111-KDIB1-3.4010.40.2026.2.DW) deutet jedoch auf einen restriktiveren Ansatz bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Benefits für B2B-Auftragnehmer in Polen hin. Die Behörde versagte der Gesellschaft das Recht, die Ausgaben abzuziehen, da die Benefits nicht Teil der in ihren B2B-Dienstleistungsverträgen festgelegten Vergütung waren, sondern auf Grundlage eines separaten Programmreglements gewährt werden sollten.
Frühere Steuerauskünfte aus den Jahren 2024–2025 ließen eine günstigere steuerliche Behandlung vergleichbarer Benefits zu. Für Unternehmen, die private Krankenversorgung, Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Essenszuschüsse oder flexible Benefit-Programme finanzieren, unterstreicht dies die Notwendigkeit, vertragliche Regelungen, Teilnahmebedingungen und die Dokumentation des betrieblichen Zwecks dieser Ausgaben zu überprüfen. Eine professionelle Steuerberatung in Polen kann diese Prüfung unterstützen und helfen, die damit verbundenen steuerlichen Risiken zu erkennen.
In diesem Artikel:
Warum ist die steuerliche Behandlung von Benefits für B2B-Auftragnehmer in Polen zum Thema geworden?
In Polen tätige Unternehmen bieten selbstständigen Auftragnehmern im Rahmen ihrer geschäftlichen Vereinbarungen häufig Benefits an. Dazu können private Krankenversorgung, Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Mahlzeiten, berufliche Weiterbildungen und zusätzlicher Versicherungsschutz gehören. Solche Benefits können Unternehmen helfen, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und langfristige Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten.
Schwierig wird es bei der Frage, ob die damit verbundenen Ausgaben das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens für Zwecke der CIT mindern können.
Anders als Mitarbeiter-Benefits entstehen Benefits für Selbstständige im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen unabhängigen Unternehmen. Ihre steuerliche Behandlung hängt daher sowohl vom Zweck der Ausgaben als auch von ihrem Zusammenhang mit den gegenüber dem Unternehmen erbrachten Leistungen ab.
In den vergangenen Jahren erteilte der Direktor der KIS verbindliche Steuerauskünfte, die bestätigten, dass bestimmte Benefits für B2B-Auftragnehmer als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten können. Die Steuerauskunft vom Mai 2026 zeigt jedoch, dass die Behörde auf vergleichbare Programme eine deutlich restriktivere Auslegung anwenden kann.
Für Unternehmen, die eine große Zahl von Spezialisten auf Basis von B2B-Verträgen beauftragen, können die finanziellen Auswirkungen erheblich sein. Werden Ausgaben für Benefits als nicht abzugsfähig eingestuft, können sich das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens und die daraus resultierende CIT-Schuld erhöhen.
Können Benefits für B2B-Auftragnehmer in Polen bei der CIT abgezogen werden?
Ja. Benefits für B2B-Auftragnehmer können abzugsfähig sein, wenn die Ausgaben die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT-Gesetz) erfüllen und nicht nach Art. 16 Abs. 1 ausgeschlossen sind. Es gibt jedoch keine Vorschrift, die sämtliche Benefits für B2B-Auftragnehmer automatisch steuerlich abzugsfähig macht.
Nach Art. 15 Abs. 1 des CIT-Gesetzes zählen zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben grundsätzlich Kosten, die zur Erzielung von Einnahmen oder zur Erhaltung oder Sicherung einer Einnahmequelle angefallen sind, mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 1 ausdrücklich ausgeschlossenen Ausgaben. In der Praxis muss ein Unternehmen nachweisen können, dass die Finanzierung bestimmter Benefits einem legitimen betrieblichen Zweck dient und mit seiner Geschäftstätigkeit in Zusammenhang steht.
So kann ein Unternehmen beispielsweise argumentieren, dass zusätzliche Benefits Teil seiner geschäftlichen Vereinbarungen mit Spezialisten sind, deren Leistungen für die Projektumsetzung und die Erzielung von Einnahmen unverzichtbar sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Benefit, der der Motivation, der Beziehungspflege oder dem Image dient, automatisch als abzugsfähige Ausgabe gilt. Die Art der Ausgaben und die Umstände, unter denen sie anfallen, sind ebenso wichtig.
Besonders relevant ist der Ausschluss von Repräsentationsaufwendungen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 28 des CIT-Gesetzes. Auf diese Vorschrift stützte sich der Direktor der KIS in der Steuerauskunft vom 11.05.2026.
Warum versagte die polnische Finanzverwaltung in ihrer Steuerauskunft vom 11.05.2026 den Abzug von B2B-Benefits?
In der verbindlichen Steuerauskunft vom 11.05.2026, Az. 0111-KDIB1-3.4010.40.2026.2.DW, prüfte der Direktor der KIS, ob eine Gesellschaft Ausgaben für Benefits abziehen kann, die Personen gewährt werden, die Leistungen im Rahmen von B2B-Vereinbarungen erbringen.
Die Gesellschaft beabsichtigte, ein Benefit-Programm für Auftragnehmer einzuführen, um qualifizierte Spezialisten zu gewinnen, die Fluktuation zu verringern und langfristige Geschäftsbeziehungen zu fördern.
Welche Benefits umfasste das Benefit-Programm für Auftragnehmer?
Die geplante Regelung umfasste ein breites Spektrum an Benefits, darunter:
- private medizinische Versorgung und Krankenversicherung;
- Fitnessstudio-Mitgliedschaften und Essenskarten;
- berufliche Weiterbildungen, Sprachkurse und Online-Lernplattformen;
- Gutscheine einer flexiblen Benefit-Plattform;
- Lebens- und Erlebensfallversicherungen, einschließlich fondsgebundener Versicherungsprodukte.
Die Gesellschaft argumentierte, diese Ausgaben seien wirtschaftlich gerechtfertigt, da sie den Zugang zu qualifizierten Auftragnehmern sicherten und zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Leistungsstandards beitrügen. Zentral war jedoch die Art und Weise, wie die Benefits gewährt werden sollten. Sie sollten nicht Teil der nach den B2B-Dienstleistungsverträgen geschuldeten Vergütung sein. Stattdessen sollten sie auf Grundlage eines separaten Reglements des Benefit-Programms finanziert werden.
Warum stufte die Finanzverwaltung die Benefits als Repräsentationsaufwendungen ein?
Der Direktor der KIS wies die Position der Gesellschaft zurück. Nach Einschätzung der Behörde dienten außerhalb der vertraglichen Vergütung gewährte Benefits in erster Linie dazu, das Image der Gesellschaft zu stärken und attraktive Bedingungen für ihre Geschäftspartner zu schaffen.
Die Behörde stufte die Ausgaben daher als Repräsentationsaufwendungen ein, die nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 28 des CIT-Gesetzes vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen sind. Infolgedessen wurde der Gesellschaft das Recht versagt, die von ihrem Antrag erfassten Ausgaben abzuziehen.
Die Steuerauskunft ist vor allem wegen der Unterscheidung zwischen Benefits, die Teil der Vergütung für die Leistungen sind, und zusätzlichen Benefits außerhalb dieser Vergütung von Bedeutung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede auf Grundlage eines separaten Programmreglements finanzierte Ausgabe als Repräsentationsaufwand einzustufen ist. Die Steuerauskunft betraf den konkreten, im Antrag beschriebenen Sachverhalt, und ihre Begründung stellt keine allgemein verbindliche Rechtsnorm dar.
Bestätigen weitere polnische Steuerauskünfte aus 2026 einen restriktiveren Ansatz?
Die Steuerauskunft vom 11.05.2026 war keine Einzelentscheidung. In den folgenden Monaten erteilte der Direktor der KIS weitere ungünstige Steuerauskünfte zu Benefits, die für B2B-Auftragnehmer finanziert wurden.
Steuerauskunft vom 14.05.2026 – erneute Ablehnung der Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Benefits
In der Steuerauskunft vom 14.05.2026, Az. 0111-KDIB2-1.4010.72.2026.2.AG, wies der Direktor der KIS die Position des Steuerpflichtigen zu Ausgaben für Benefits für B2B-Auftragnehmer zurück. Gegenstand war die Frage, ob solche Benefits als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften über Repräsentationsaufwendungen. Die Entscheidung ist ein weiteres Beispiel für eine ungünstige steuerliche Beurteilung von Benefit-Programmen für unabhängige Auftragnehmer.
Steuerauskunft vom 07.08.2026 – Abzug für Benefits einer Anwaltskanzlei versagt
Eine weitere wichtige Steuerauskunft erging am 07.08.2026, Az. 0114-KDIP2-2.4010.245.2026.1.ND.
Den Antrag hatte eine Kommanditgesellschaft gestellt, die eine Anwaltskanzlei betreibt und Rechtsanwälte sowie andere Fachkräfte auf Basis von B2B-Verträgen beauftragt. Der Direktor der KIS lehnte es erneut ab, die Kosten der Benefits für Auftragnehmer als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Benefits, die in erster Linie dem Aufbau und der Pflege positiver Beziehungen zu Auftragnehmern sowie der Stärkung des Unternehmensimages dienen, Repräsentationsaufwendungen darstellen. Sie sind daher nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 28 des CIT-Gesetzes vom Abzug ausgeschlossen.
Die Entscheidung zeigt, dass das Thema nicht auf IT-Unternehmen oder Gesellschaften mit umfangreichen Benefit-Paketen beschränkt ist. Es kann auch Beratungsunternehmen und Kanzleien für Rechtsdienstleistungen betreffen.
Wie hat sich die Position der polnischen Finanzverwaltung zu Benefits für B2B-Auftragnehmer verändert?
Die Auslegung der Steuervorschriften zu Benefits für B2B-Auftragnehmer war nicht einheitlich. Mehrere Steuerauskünfte aus den Jahren 2024–2025 fielen zugunsten der Steuerpflichtigen aus, während Entscheidungen aus 2026 auf eine erneute Hinwendung zu einem restriktiveren Ansatz hindeuten.
Wichtig ist: Der Direktor der KIS versagt den Abzug solcher Ausgaben nicht zum ersten Mal. Eine ähnlich ungünstige Position fand sich bereits in der Steuerauskunft vom 16.05.2022, Az. 0111-KDIB2-1.4010.78.2022.1.AP.
| Datum und Aktenzeichen der Steuerauskunft | Position der KIS |
|---|---|
| 25.03.2024 – 0111-KDIB2-1.4010.44.2024.MM | Zugunsten des Steuerpflichtigen |
| 19.12.2024 – 0111-KDIB1-3.4010.629.2024.2.ZK | Zugunsten des Steuerpflichtigen |
| 23.05.2025 – 0111-KDIB1-1.4010.125.2025.2.KM | Zugunsten des Steuerpflichtigen |
| 16.06.2025 – 0114-KDIP2-2.4010.275.2025.2.PK | Zugunsten des Steuerpflichtigen |
| 19.11.2025 – 0111-KDWB.4010.126.2025.2.AW | Zugunsten des Steuerpflichtigen |
| 11.05.2026 – 0111-KDIB1-3.4010.40.2026.2.DW | Zuungunsten des Steuerpflichtigen |
| 14.05.2026 – 0111-KDIB2-1.4010.72.2026.2.AG | Zuungunsten des Steuerpflichtigen |
| 07.08.2026 – 0114-KDIP2-2.4010.245.2026.1.ND | Zuungunsten des Steuerpflichtigen |
Dieser Vergleich umfasst ausgewählte verbindliche Steuerauskünfte und nicht die gesamte Bandbreite der von der polnischen Finanzverwaltung erteilten Auslegungen.
POLNISCHE KÖRPERSCHAFTSTEUER (CIT) · VERBINDLICHE STEUERAUSKÜNFTE
Polnische Steuerauskünfte aus 2026 deuten auf einen restriktiveren Ansatz bei der Abzugsfähigkeit von B2B-Benefits hin
Der Direktor der Landesfinanzinformation in Polen (KIS) erteilte 2024–2025 günstige verbindliche Steuerauskünfte zur Abzugsfähigkeit von Benefits für B2B-Auftragnehmer, während 2026 drei ungünstige Steuerauskünfte ergingen.
25.03.2024
Zugunsten des Steuerpflichtigen
0111-KDIB2-1.4010.44.2024.MM
19.12.2024
Zugunsten des Steuerpflichtigen
0111-KDIB1-3.4010.629.2024.2.ZK
23.05.2025
Zugunsten des Steuerpflichtigen
0111-KDIB1-1.4010.125.2025.2.KM
16.06.2025
Zugunsten des Steuerpflichtigen
0114-KDIP2-2.4010.275.2025.2.PK
19.11.2025
Zugunsten des Steuerpflichtigen
0111-KDWB.4010.126.2025.2.AW
2026 — Hinwendung zu einem restriktiveren Ansatz. In den geprüften Steuerauskünften wurde der CIT-Abzug bestimmter Benefits für B2B-Auftragnehmer versagt, darunter Ausgaben, die nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 28 des polnischen CIT-Gesetzes als Repräsentationsaufwendungen eingestuft wurden.
11.05.2026
Zuungunsten des Steuerpflichtigen
0111-KDIB1-3.4010.40.2026.2.DW
Außerhalb der vertraglichen Vergütung gewährte Benefits — als Repräsentationsaufwendungen eingestuft.
14.05.2026
Zuungunsten des Steuerpflichtigen
0111-KDIB2-1.4010.72.2026.2.AG
Abzug von Benefits für B2B-Auftragnehmer im Zusammenhang mit den Vorschriften über Repräsentationsaufwendungen versagt.
07.08.2026
Zuungunsten des Steuerpflichtigen
0114-KDIP2-2.4010.245.2026.1.ND
Anwaltskanzlei, die Fachkräfte auf Basis von B2B-Verträgen beauftragt — Abzug versagt.
Dieser Vergleich umfasst ausgewählte verbindliche Steuerauskünfte und nicht die gesamte Bandbreite der von der polnischen Finanzverwaltung erteilten Auslegungen. Eine ähnlich ungünstige Entscheidung erging bereits in einer Steuerauskunft vom 16.05.2022.
Quelle: Verbindliche Steuerauskünfte des Direktors der Landesfinanzinformation in Polen (KIS), 2024–2026.
Was können Unternehmen aus dem Vergleich dieser Steuerauskünfte lernen?
In den günstigen Steuerauskünften wurde der geschäftlichen Rechtfertigung der Ausgaben, ihrem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit sowie ihrer Rolle bei der Motivation der Auftragnehmer und der Aufrechterhaltung der laufenden Zusammenarbeit erhebliches Gewicht beigemessen.
Die ungünstigen Steuerauskünfte aus 2026 legten dagegen besonderen Wert auf den fehlenden Zusammenhang zwischen den Benefits und der vertraglichen Vergütung sowie auf deren imagebildende Funktion. Die Unterschiede lassen sich jedoch nicht allein auf den Zeitpunkt der Erteilung zurückführen. Die einzelnen Fälle betrafen unterschiedliche Sachverhalte, Arten von Benefits, Teilnahmebedingungen und vertragliche Regelungen.
Unternehmen sollten daher nicht davon ausgehen, dass eine frühere, einem anderen Steuerpflichtigen erteilte günstige Steuerauskunft Schutz für die steuerliche Behandlung ihres eigenen Benefit-Programms für Auftragnehmer bietet.
Müssen Benefits für B2B-Auftragnehmer im Dienstleistungsvertrag geregelt sein?
Das polnische CIT-Gesetz sieht keine allgemeine Pflicht vor, Benefits für Auftragnehmer als Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit in einen B2B-Dienstleistungsvertrag aufzunehmen. Das Fehlen eines solchen vertraglichen Bezugs war jedoch eines der zentralen Argumente der Finanzverwaltung in ihren ungünstigen Steuerauskünften aus 2026.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob die Benefits tatsächlich Teil der vereinbarten Geschäftsbedingungen und der Vergütung für die Leistungen sind oder ob es sich um zusätzliche, freiwillige Vorteile handelt, die das Unternehmen anbietet.
B2B-Dienstleistungsvertrag versus separates Reglement des Benefit-Programms
Die Art der Dokumentation der Benefits bestimmt für sich genommen nicht deren steuerliche Behandlung. Ein separates Programmreglement kann Teilnahmekriterien, verfügbare Pakete und Teilnahmebedingungen festlegen. Entscheidend ist, ob die vertragliche Dokumentation und die tatsächlichen geschäftlichen Vereinbarungen eine Verpflichtung des Unternehmens begründen, bestimmte Benefits als Teil der Gegenleistung für die Leistungen zu gewähren.
Zwei Situationen verdeutlichen den Unterschied.
Beispiel 1 – ein Benefit als Teil der vereinbarten Vergütung
Ein Unternehmen schließt einen Dienstleistungsvertrag mit einem selbstständigen Berater. Die Parteien vereinbaren eine Geldvergütung und ein zusätzliches Paket privater Krankenversorgung als Teil der Gegenleistung für die erbrachten Leistungen. Eine solche Regelung kann die geschäftliche Rechtfertigung der Ausgaben stützen. Sie begründet jedoch nicht automatisch die Abzugsfähigkeit bei der CIT.
Beispiel 2 – ein freiwilliges Benefit-Programm für Auftragnehmer
Ein Unternehmen gewährt seinen Auftragnehmern auf Grundlage eines internen Programmreglements Fitnessstudio-Mitgliedschaften und Gutscheine für flexible Benefits. Die Benefits sind nicht Teil der vereinbarten Vergütung, und das Unternehmen kann die Programmbedingungen ändern.
Diese Regelung ähnelt den Sachverhalten, die in den ungünstigen Steuerauskünften aus 2026 geprüft wurden, und kann ein erhöhtes Risiko bergen, dass die Finanzverwaltung den Abzug beanstandet.
Diese Beispiele dienen der Veranschaulichung. Die abschließende steuerliche Beurteilung hängt von der gesamten vertraglichen Dokumentation, der Art der Benefits und der tatsächlichen Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung ab.
POLNISCHE KÖRPERSCHAFTSTEUER (CIT) · BENEFITS FÜR B2B-AUFTRAGNEHMER
Benefits für B2B-Auftragnehmer in Polen: Die Art der Gewährung beeinflusst das Risiko bei der CIT-Abzugsfähigkeit
Die Art der Dokumentation der Benefits bestimmt für sich genommen nicht deren steuerliche Behandlung. Entscheidend ist, ob sie Teil der vereinbarten Vergütung für die Leistungen sind.
Beispiel 1
Teil der vereinbarten Vergütung
Ein Dienstleistungsvertrag sieht eine Geldvergütung und ein zusätzliches Paket privater Krankenversorgung als Teil der Gegenleistung für die erbrachten Leistungen vor.
Steuerliche Auswirkung
Kann die geschäftliche Rechtfertigung der Ausgaben stützen, begründet jedoch nicht automatisch die Abzugsfähigkeit bei der CIT.
Beispiel 2
Freiwilliges Benefit-Programm
Fitnessstudio-Mitgliedschaften und Gutscheine für flexible Benefits werden auf Grundlage eines internen Programmreglements gewährt — sie sind nicht Teil der vereinbarten Vergütung, und das Unternehmen kann die Programmbedingungen ändern.
Steuerliche Auswirkung
Ähnelt den Sachverhalten der ungünstigen Steuerauskünfte aus 2026 — erhöhtes Risiko, dass die Finanzverwaltung den Abzug beanstandet.
Diese Beispiele dienen der Veranschaulichung. Die abschließende steuerliche Beurteilung hängt von der gesamten vertraglichen Dokumentation, der Art der Benefits und der tatsächlichen Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung ab.
Quelle: Verbindliche Steuerauskünfte des Direktors der KIS vom 11.05., 14.05. und 07.08.2026; Analyse von getsix®.
Wie können Unternehmen CIT-Risiken im Zusammenhang mit Benefits für B2B-Auftragnehmer in Polen verringern?
Angesichts der uneinheitlichen Auslegung der geltenden Vorschriften sollten Unternehmen Benefit-Programme für Auftragnehmer nicht nur im Hinblick auf ihre Attraktivität für Dienstleister, sondern auch auf ihre steuerlichen Folgen bewerten.
1. Bestehende B2B-Dienstleistungsverträge prüfen
Im ersten Schritt ist festzustellen, ob die finanzierten Benefits von den Verträgen erfasst sind und ob sie Teil der vereinbarten Vergütungsregelungen für die Leistungen sind. Die Prüfung sollte nicht nur den Hauptvertrag umfassen, sondern auch Änderungen, Anlagen und etwaige durch Verweis einbezogene Programmreglements.
2. Zwischen verschiedenen Kategorien von Benefits unterscheiden
Nicht alle Benefits dienen demselben geschäftlichen Zweck. Weiterbildungen, die unmittelbar mit den gegenüber dem Unternehmen erbrachten Leistungen zusammenhängen, können anders begründet sein als ein allgemeines flexibles Benefit-Programm oder eine Lebensversicherung mit Anlagekomponente.
In der Praxis sollten Unternehmen einzelne Ausgabenkategorien getrennt beurteilen, statt dem gesamten Programm eine einheitliche steuerliche Einordnung zuzuweisen.
3. Den betrieblichen Zweck der Ausgaben dokumentieren
Ein Unternehmen sollte eine Dokumentation führen, die erläutert, warum bestimmte Benefits finanziert werden und in welchem Zusammenhang sie mit seiner Geschäftstätigkeit stehen. Je nach Benefit können dazu Dienstleistungsverträge, Programmreglements, Kaufbelege und Informationen gehören, die den Zusammenhang zwischen dem Benefit und den Leistungen des Auftragnehmers belegen.
Der bloße Hinweis, dass ein Programm die Fluktuation verringert oder die Bindung der Auftragnehmer stärkt, kann unzureichend sein, wenn die Finanzverwaltung die Ausgaben als Repräsentationsaufwendungen einstuft.
4. Frühere CIT-Abzüge neu bewerten
Unternehmen, die Ausgaben für Benefits für B2B-Auftragnehmer abgezogen haben, sollten prüfen, ob ihre bisherige steuerliche Behandlung ausreichend belegt ist.
Die neuen ungünstigen Steuerauskünfte bedeuten nicht automatisch, dass alle früheren Abzüge fehlerhaft waren oder korrigiert werden müssen. Sie sind jedoch ein wichtiger Anlass, die Risiken neu zu bewerten. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Programme, bei denen die Benefits freiwillig sind, nicht Teil der vertraglichen Vergütung sind und auf Grundlage eines separaten Reglements gewährt werden.
5. Einen Antrag auf eine verbindliche Steuerauskunft erwägen
Wenn ein Benefit-Programm erhebliche Ausgaben umfasst und seine steuerliche Behandlung unklar ist, kann ein Unternehmen eine eigene verbindliche Steuerauskunft beantragen. Der Antrag sollte die Benefits, die Teilnahmebedingungen, das Verhältnis zur Vergütung und die zugrunde liegende betriebliche Rechtfertigung genau beschreiben.
Eine verbindliche Steuerauskunft kann unter den in der polnischen Abgabenordnung festgelegten Voraussetzungen Schutz bieten, sofern der tatsächliche Sachverhalt dem im Antrag beschriebenen entspricht und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schutz erfüllt sind.
Für Unternehmen mit umfangreichen Benefit-Programmen für Auftragnehmer kann eine spezialisierte Steuerberatung in Polen helfen, die Abzugsfähigkeit der Ausgaben zu beurteilen und potenzielle CIT-Risiken zu erkennen.
Müssen Unternehmen aufgrund der neuen Steuerauskünfte alle B2B-Verträge in Polen ändern?
Nein. Die ungünstigen Steuerauskünfte aus 2026 führen keine neue gesetzliche Pflicht ein und bedeuten nicht, dass jeder B2B-Vertrag geändert werden muss. Sie zeigen jedoch steuerliche Risiken auf, wenn Benefits nicht Teil der Vergütung für die Leistungen sind.
Unternehmen sollten zunächst ihre bestehenden Vereinbarungen mit Auftragnehmern prüfen und feststellen, ob etwaige Vertragsänderungen die tatsächlich zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen widerspiegeln würden. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die bloße Aufnahme einer Benefit-Klausel in den Vertrag das Problem löst. Die steuerliche Abzugsfähigkeit hängt von der tatsächlichen Art des Benefits, seinem betrieblichen Zweck und der Vereinbarkeit mit dem CIT-Gesetz ab. Unternehmen sollten zudem berücksichtigen, dass Änderungen bei der Finanzierung von Benefits eine gesonderte Prüfung der steuerlichen Position des Auftragnehmers sowie der Auswirkungen auf die Umsatzsteuer (VAT) erfordern können.
Benefits für B2B-Auftragnehmer und CIT in Polen – was sollten Unternehmen als Nächstes tun?
Die Steuerauskünfte aus 2026 zeigen, dass die steuerliche Behandlung von Benefits für B2B-Auftragnehmer weiterhin mit erheblicher Unsicherheit verbunden ist. Die Finanzverwaltung kann Abzüge für zusätzliche Benefits beanstanden, die nicht Teil der Vergütung für die Leistungen sind und in erster Linie dem Aufbau günstiger Beziehungen zu Auftragnehmern dienen.
Gleichzeitig bestätigen frühere günstige Steuerauskünfte, dass Benefits für B2B-Auftragnehmer nicht in jedem Fall automatisch von den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgeschlossen werden können.
Für Unternehmen hat Priorität, festzustellen, welche Benefits sie finanzieren, auf welcher Grundlage diese gewährt werden und ob ihre steuerliche Behandlung den tatsächlichen geschäftlichen Vereinbarungen entspricht.
getsix® unterstützt Unternehmen bei der Beurteilung der steuerlichen Folgen von Ausgaben im Zusammenhang mit B2B-Auftragsverhältnissen. Unsere Steuerberatung in Polen umfasst die Prüfung der CIT-Abzugsfähigkeit von Benefits für Auftragnehmer sowie die Identifizierung von Bereichen, die einer weiteren Prüfung bedürfen. Haben Sie Fragen zu einem bestehenden oder geplanten Benefit-Programm? Kontaktieren Sie uns.
Verbindliche Steuerauskünfte:
- Verbindliche Steuerauskunft des Direktors der Landesfinanzinformation in Polen (KIS) vom 11.05.2026, Az. 0111-KDIB1-3.4010.40.2026.2.DW.
- Verbindliche Steuerauskunft des Direktors der KIS vom 14.05.2026, Az. 0111-KDIB2-1.4010.72.2026.2.AG.
- Verbindliche Steuerauskunft des Direktors der KIS vom 07.08.2026, Az. 0114-KDIP2-2.4010.245.2026.1.ND.
- Verbindliche Steuerauskunft des Direktors der KIS vom 19.11.2025, Az. 0111-KDWB.4010.126.2025.2.AW.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG
ELŻBIETA
NARON-GROCHALSKA
Head of Customer Relationships
getsix® Gruppe
***





