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Die aktuellen Gebühren für das KRS (Handelsregister)

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Datum07 Aug 2014
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Handelsgesellschaften, die sich ins KRS eintragen oder in diesem Änderungen vornehmen, dürfen nicht vergessen, bei Antragstellung die Gebühren in richtiger Höhe zu entrichten. Seit dem 30. Mai 2014 kostet die Eintragung von Änderungen PLN 150 weniger.

Gerichtsgebühren und Kosten der Veröffentlichung im Gerichtsblatt (Monitor Sądowy i Gospodarczy, MSiG)

Jedes gewerblich tätige Unternehmen, das sich im KRS eintragen lassen muss, ist dazu verpflichtet, die Kosten für die Registrierung zu tragen (Art. K.p.c., Dz. U. von 2014 r. Position 101 mit Änderungen). Das KRS-Gesetz verlangt, dass der Antragsteller bei Antragstellung die entsprechende Gebühr entrichtet, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, und dass er, falls die Eintragung veröffentlicht werden muss, auch diese Gebühr entrichtet.

Eintragungen ins Unternehmensregister müssen in den meisten Fällen im Gerichtsblatt veröffentlicht werden.

Neue Verordnung zum Gerichtsblatt (MSiG)

Am 30. Mai dieses Jahres ist eine neue Verordnung des Justizministers in Kraft getreten, die die Veröffentlichung und Verbreitung des Gerichtsblatts betrifft. Durch diese Verordnung wurden die Gebühren für den Ersteintrag und die Folgeeinträge vereinheitlicht. Vorher betrug die Gebühr für den Ersteintrag PLN 100, für Folgeeinträge PLN 250. Nun ist die Gebühr für eine Bekanntmachung im Gerichtsblatt beziehungsweise für die Veröffentlichung des KRS-Eintrags pauschaliert worden und beträgt PLN 100. Sie gilt unabhängig davon, ob es der Ersteintrag oder der Folgeeintrag ist.

Die neue Verordnung hat aber nicht die Zahlungsmodalitäten für die Veröffentlichung des KRA-Eintrags im Gerichtsblatt verändert. Die Zentralinformation des KRS verlangt unmittelbar nach einer veröffentlichungspflichtigen Eintragung ins KRS deren Bekanntmachung im Gerichtsblatt. Die Gebühren für die Veröffentlichung des Eintrags sind auf das Konto des Landesgerichts, bei dem der Antrag auf Eintragung gestellt worden ist, einzuzahlen (§ 4 i § 7 Abs. 1 der Verordnung).

Dies bedeutet, dass die Gebühr für die Eintragung ins KRS und für die Veröffentlichung im Gerichtsblatt, genauso wie früher als die vorherige Verordnung Gültigkeit hatte, auf das Konto oder an die Kasse des Gerichts zu entrichten ist, an dem es eine Wirtschaftsabteilung des KRS gibt und an dem der Antrag gestellt wurde.

Art der Rechtsangelegenheiten beim KRS im Zusammenhang mit gewerblich tätigen Unternehmen Höhe der Gerichts-gebühr beim KRS Gesamtgebühr (inkl. Gebühr für Veröffentlichung im Gerichtsblatt) beim KRS
Antrag auf Eintragung einer Gesellschaft (Personen-/Kapitalgesellschaft) 500 zł 600 zł
Antrag auf Änderung der Angaben des Wirtschaftssubjekts im Unternehmensregister 250 zł 350 zł (Ausnahmen von dieser Regelung im Text)
Antrag auf Löschung im Unternehmensregister 300 zł 400 zł
Antrag, der die Einreichung des Jahresabschlusses beim KRS betrifft 40 zł 140 zł

Quelle: Gazeta Podatkowa vom 03.07.2014

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