Die Pflichten des Arbeitgebers in den Sommermonaten
Die Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sind in den Winter- und Sommermonaten umfangreicher als im Rest des Jahres. Die Klimabedingungen während dieser beiden Jahreszeiten zwingen den Arbeitgeber zu zusätzlichen Maßnahmen, um den Arbeitnehmer vor den mit den Winter- und Zimmertemperaturen im Zusammenhang stehenden Einflüssen zu schützen. Im Sommer geht es dabei hauptsächlich um den Schutz vor der Hitze. Alle Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, unabhängig von der Beschäftigung und von der Art der Geschäftstätigkeit.
Beschäftgung während der Sommermonate | Begünstigte |
Gewährleistung vorbeugender Geränke | Arbeitnehmer, die u.a.:
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ANMERKUNG: Der Arbeitgeber darf nicht die Getränkemenge beschränken oder sich durch Zahlung eines Äquivalents von der Zurverfügungstellung ganz befreien. | |
Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeit (oder die Zuweisung eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes) aufgrund der schwierigen Klimabedingungen | Jugendlicher, der in Räumlichkeiten arbeitet:
Eine schwangere oder eine mit der Brust stillende Arbeitnehmerin – in einem heißen Mikroklima, in denen der PMV-Indikator, der das Mikroklima bestimmt, höher ist als 1,5 (Verordnung des Ministerkabinetts in der Angelegenheit der Zusammenstellung von Arbeitstätigkeiten, die besonders beschwerliche und gesundheitsgefährdend für Frauen sind, Gesetzblatt von 1996 Nr. 114, Pos. 545 mit Änderungen). |
Gewährleistung von mindestens 90 Litern Wasser täglich – für jeden Arbeitnehmer zu Hygienezwecken | Arbeitnehmer, die im Freien bei hohen Temperaturen Schmutzarbeiten ausführen, bei Arbeitsplätzen ohne Zugang zu laufendem Wasser (§ 13Verordnung zur den allgemeinen Vorschriften der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz). |
Quelle: Gazeta Podatkowa vom 18.06.2014