Die Verpflichtung, eine Erklärung über den Status eines Großunternehmens abzugeben
Wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie verpflichtet sind, eine Erklärung über den Status eines Großunternehmens abzugeben. Gemäß der Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßiger Verzögerungen im Geschäftsverkehr ist jedes Großunternehmen, das ein Handelsgeschäft abschließt, verpflichtet, gegenüber der anderen Partei eine Erklärung über seinen Status eines Großunternehmens abzugeben.
Nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, gelten als Großunternehmen diejenigen Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter oder weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen oder deren jährliche Gesamtbilanzsumme 43 Millionen EUR übersteigen.
Es ist jedoch zu bedenken, dass gemäß dem oben erwähnten Anhang der Verordnung der EU Kommission Nr. 651/2014, auf den das Gesetz über Zahlungssperren verweist, ein wichtiges Kriterium für die Definition eines Großunternehmens nicht nur jene Daten sind, die sich direkt auf die Parteien der Transaktion beziehen, sondern auch Daten der verbundenen- und Partnerunternehmen. In verbundenen Unternehmen verfügen Rechtssubjekte u. a. über die Mehrheit der Stimmen, die Befugnis zur Ernennung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands, sowie die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrags auszuüben. Bei Partnerunternehmen hingegen halten die Gesellschafter einen Anteil von 25% bis 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen. In diesem Fall ist es auch wichtig, festzustellen, ob die Partnerunternehmen in einem ähnlichen Markt tätig sind.
Daher sollten bei der Bestimmung des Status eines Großunternehmens die Beziehungen zu verbundenen- und Partnerunternehmen analysiert werden. In der Praxis können gemäß den oben genannten Richtlinien unabhängige, kleine Unternehmen, die zu großen Konzernen gehören, den Status eines Großunternehmens erhalten.
Die Erklärung wird in der für die Abwicklung des Handelsgeschäfts vorgesehenen Form abgegeben, spätestens bei Abschluss des Geschäfts.
Die Verpflichtung gilt nur für ein Handelsgeschäft, d. h. einen Vertrag über die Lieferung von Waren, oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, sofern er von den Parteien im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit abgeschlossen wird.
Nach dem Gesetz sind dies:
- Unternehmer (im Sinne des Gesetzes vom 6. März 2018 – Recht der Unternehmer – Gesetzblatt von 2019, Pos. 1292 und 1495 und von 2020, Pos. 424);
- Unternehmen, die in der Landwirtschaft im Bereich Pflanzenbau und Tierhaltung, Gartenbau, Gemüsebau, Forstwirtschaft und Binnenfischerei tätig sind;
- Einheiten des öffentlichen Finanzsektors im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über öffentliche Finanzen;
- Freiberufler;
- Niederlassungen und Vertretungen ausländischer Unternehmen;
- Unternehmer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – Parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Diese Verpflichtung gilt auch für Verträge, die von Personalabteilungen (z. B. im Bereich medizinischer Dienstleistungen, Sprachkurse usw.) abgeschlossen werden.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist ein Vergehen, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 PLN geahndet werden kann.
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