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Grundprinzipien bei der Ausstellung von Rechnungen in 2014

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Datum25 Nov 2013
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Ab 1. Januar 2014 treten Änderungen in den Grundprinzipien zur Ausstellung von Rechnungen in Kraft. Die neuen Rechnungsvorschriften ergeben sich aus neu in das MWStG aufgenommenen Regelungen. Einer Änderung unterliegen unter anderem die Haupttermine für Rechnungsstellungen und in Bezug auf einige Tätigkeiten werden genaue Prinzipien zur Ausstellung der Rechnungen definiert.

Der Haupttermin der Rechnungsausstellung

Ab Januar 2014, muss in Übereinstimmung mit dem neuen Grundprinzip eine Rechnung spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats – in welchem eine Warenlieferung erfolgte oder die Dienstleistung ausgeführt wurde – ausgestellt werden. Ergänzend wird in Art. 106i Abs. 7 des MWStGesetzes ausgeführt, dass Rechnungen nicht früher als am 30. Tag vor der Warenlieferung oder vor der Ausführung der Dienstleistung ausgestellt werden können.

Anzahlungsrechnungen

Ab 2014 ist der Steuerzahler verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn er vor der Warenlieferung oder vor der Dienstleistungserbringung einen Teil seiner Forderung erhält, hinsichtlich dessen die Steuerpflicht entsteht. Aktuell wird die Rechnung in einem solchen Falle nicht später als am 7. Tag nach Erhalt der Vorauszahlung oder eines Teils der Anzahlung ausgestellt. Ab Januar 2014 erfolgt die Ausstellung der Anzahlungsrechnung jedoch grundsätzlich nicht später als bis zum 15. Tag des Folgemonats nach dem Erhalt der Vorauszahlung des Gesamtbetrag oder eines Teilbetrages (Art. 106i Abs. 2 MWStG.).

Besondere Termine für die Rechnungsausstellung

Wie bereits schon heute, so sind auch ab 2014 mit Blick auf einige Tätigkeiten besondere Termine der Rechnungsstellung zu beachten. Danach wird eine Rechnung nicht später ausgestellt als:

  • am 30. Tag ab Ausführung der Dienstleistung – im Falle von Dienstleistungen verbunden mit Bau- oder Bau-/Montageleistungen;
  • am 7. Tag des im Vertrag festgelegten Rückgabetages der Verpackung – für den Fall der Nichtrückgabe der zurückzugebenden, einer Kaution unterliegenden Verpackung seitens des Käufers. Hierbei gilt für den Fall, wenn im Vertrag kein Rückgabetermin für Verpackungen vereinbart wurde, dass die Rechnung nicht später als am 60igsten Tag gerechnet ab dem Tag der Herausgabe der Verpackung ausgestellt wird.

An dieser Stelle möchten wir Sie auf den Wortlaut der Vorschrift in Art. 106i Abs.7 des MWStG hinweisen, wonach die Ausstellung von Rechnungen früher als 30 Tage vor Dienstleistungserbringung gestattet ist; und zwar für solche Rechnungen, welche unter anderem Vorauszahlungen für Strom/Wasser/Gas, Miete sowie permanente Rechtsanwalts- und Bürodienste betreffen und welche gleichzeitig die spezifischen Informationen darüber enthalten, welche Zeitabschnitte die Rechnung betrifft.

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