In manchen Fällen kann die Rechnung storniert werden
Der Aussteller eines Rechnungsbeleges kann die Rechnung, die nicht in den Geschäftsverkehr gekommen ist, d.h. nicht bei dem Rechnungsempfänger eingegangen ist, stornieren. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass das als Rechnungsgegenstand geltende Geschäft nicht durchgeführt wurde.
In den Vorschriften zur Umsatzsteuer und in den dazugehörigen Ausführungsvorschriften wurde die Problematik der Stornierung von bereits ausgestellten Rechnungen nicht geregelt. Üblicherweise werden die Rechnungen, die nicht in den Rechtsverkehr gelangen, storniert. Dies ist zulässig und wurde durch mehrere verbindliche Auskünfte der Steuerorgane bestätigt.
Quelle: Wydawnictwo Wiedza i Praktyka Sp. z o.o. (August 2015)