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In welchen Fällen ist die Vorsteuer für eine Schulungsveranstaltung abzugsfähig?

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Datum29 Sep 2014
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Viele Unternehmen veranstalten für ihre Kunden oder ihre Mitarbeiter Schulungen. Kann man für die damit verbundenen Ausgaben die Vorsteuer abziehen?

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht bei erworbenen Waren bzw. Dienstleistungen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die eingekauften Leistungen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Geschäftstätigkeit stehen. Ohne Zweifel gibt es zwischen der Verkaufsförderung und Werbung, wie auch der Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiter, und der ausgeführten steuerpflichtigen Geschäftstätigkeit eine Verbindung.

Wenn also die Schulungsveranstaltung den oben genannten Zielen dient, dann kann grundsätzlich die Vorsteuer von den mit der Schulung verbundenen Ausgaben abgezogen werden. Dabei ist es wichtig, einen Schulungsplan oder ein anderes Dokument zu erstellen, das eindeutig auf den sachlichen Charakter der organisierten Schulung hinweist.

Auf der Grundlage des Umsatzsteuergesetzes kann man die Vorsteuer auf Bewirtungs- und Übernachtungsdienstleistungen nicht abziehen. Solche Leistungen sind oft Bestandteil von Schulungen. Wenn ein Steuerzahler Bewirtungs- und Übernachtungsdienstleistungen als getrennte Dienstleistungen erwirbt, wird der Vorsteuerabzug nicht möglich sein.

In den meisten Fällen werden aber nicht einzelne Dienstleistungen erworben, sondern eine einzige, vom Hotel angebotene, die z.B. als Organisation einer Schulungsveranstaltung bezeichnet wird und die die Anmietung von Konferenzsälen, Bereitstellung von Schulungsunterlagen für die Teilnehmer, die Übernachtung sowie Bewirtung beinhalten. Geht man davon aus, dass die hier aufgelisteten Dienstleistungen eigentlich nur eine einzige, zusammengesetzte, Dienstleistung darstellen, kann man die Umsatzsteuer abziehen, auch von den im Rahmen der zusammengesetzten Dienstleistung erbrachten Bewirtungs- und Übernachtungsdienstleistungen.

Analysiert man Thema Dienstleistungen umfassender, ist zunächst festzustellen, dass die Leistungen zu Umsatzsteuerzwecken grundsätzlich getrennt und unabhängig voneinander behandelt werden sollten. Wenn allerdings mehrere Dienstleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine einheitliche Dienstleistung bilden, dann sollten sie nicht künstlich getrennt und einzeln versteuert werden. Von komplexer Dienstleistung spricht man also, wenn mehrerer Dienstleistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Einheit bilden.

Damit man mehrere mit der Veranstaltung einer Schulung verbundene Dienstleistungen, wie die Anmietung von Konferenzsälen sowie die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung für die Teilnehmer, als eine Dienstleistung betrachten kann, müssen die hier genannten Tätigkeiten eng miteinander verbunden sein und aus Sicht des Abnehmers eine Dienstleistung darstellen. In diesem Zusammenhang ist der Besitz von entsprechenden Unterlagen hilfreich, wie z.B. Verträgen, aus denen hervorgeht, dass die mit der Veranstaltung der Schulung verbundenen Dienstleistungen eine einheitliche Leistung darstellen.

Festzuhalten ist, dass Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Schulung stehen, als erbracht gelten, wenn die einzelnen Dienstleistungen, aus denen sie sich zusammensetzen, erbracht worden sind. Falls die vom Veranstalter einer Schulung erbrachte Dienstleistung Kosten für die Unterkunft und die Bewirtung von Teilnehmern beinhaltet und als eine einzige umfassende Dienstleistung zu betrachten ist, ist es möglich, die damit verbundene Vorsteuer in vollem Umfang abzuziehen.

Quelle: money.pl, 09.09.2014

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