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Neue Grundsätze des Umsatzsteuerabzugs beim innergemeinschaftlichen Erwerb

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Datum27 Feb 2014
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Beginnend ab 1. Januar 2014 trat das Recht auf Abzug der bei innergemeinschaftlichem Erwerb verrechneten Umsatzsteuer nach allgemeinen Grundsätzen in Kraft. Der Unternehmer kann die Abrechnung in dem Verrechnungszeitraum vornehmen, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, in Bezug auf die vom Steuerzahler gekauften Waren.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Unternehmer für solche Waren eine Rechnung innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem in Bezug auf die erworbenen Waren eine Steuerpflicht entstanden ist) erhalten muss. Für den Fall des Fehlens der Rechnung, ist diese Person zur Korrektur (Ermässigung) der berechneten Vorsteuer verpflichtet. Der Erhalt dieser Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt den Unternehmer (Käufer) zu einer entsprechenden Erhöhung der Vorsteuerposition.

Die in diesem Bereich geänderten Bestimmungen haben für die Steuerzahler folgende praktische Konsequenzen:

  1. Der Steuerzahler kann weiterhin die Mehrwersteuer aus dem innergemeinschaftlichen Warenerwerb als Vorsteuer in der Abrechnung des Monats verrechnen, in dem die Steuerpflicht entstanden ist. Allerdings mit dem Unterschied, dass für jene Einkäufe, für die der Unternehmer in diesem Zeitpunkt noch keine Rechnung zur Verfügung hat, der Abzug gewissermaßen bedingt erfolgt. Der Steuerzahler hat die Pflicht zu prüfen, ob er innerhalb der drei folgenden Monate die Rechnung für diese Einkäufe von seinem ausländischen Lieferanten erhalten hat,
  2. Ist die Rechnung in dieser Zeit eingegangen, so bleibt die ursprüngliche Verrechnung unverändert. Wenn der Steuerzahler jedoch kein solches Dokument erhalten hat, dann ist er zur Korrektur der Vorsteuer verpflichtet in der Steuerabrechnung für den Monat, in dem die 3-monatige Frist abgelaufen ist, in diesem Bereich die Art der Deklarierung der Mehrwertsteuer bleibt unverändert),
  3. Erhält der Unternehmer die Rechnung nach Ablauf dieser Frist, dann ist er wieder zur entsprechenden Erhöhung der Vorsteuerposition ermächtigt. Dies sollte mit der Abrechnung für den Zeitraum erfolgen, in dem der Steuerzahler die Rechnung (laufend) empfangen hat. Die Art und Weise der Erklärung der berechneten Umsatzsteuer bleibt unverändert.
  4. Bekommt der Steuerzahler die Rechnung mit großer Verzögerung, wird die Transaktion, die für ihn steuerlich neutral war, vorübergehend zur besteuerten Tätigkeit. Der Unternehmer ist verpflichtet, die fällige Umsatzsteuer auszuweisen, ohne Recht auf Abzug der Vorsteuer.

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