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Neue Vorschriften bezüglich Zinsen ab 2016

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Datum10 Mar 2016
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Ab 1. Januar 2016 gibt es wichtige Änderungen bei den Vorschriften bezüglich Zinsen bei Handelsgeschäften und bei der Unterzeichnung von Verträgen. Wir möchten Sie über diese neuen Vorschriften informieren und insbesondere möchten wir auf die Verzugszinsen hinweisen, da diese nun separat geregelt werden.

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Zinsen in Handelsgeschäften

Aus den aktuellen Änderungen werden bei Zahlungsverzug im Handelsgeschäft gesetzliche Zinsen in Höhe von 8% zuzüglich dem Referenzsatz der polnischen Nationalbank NBP fällig, aktuell 9,5%. Selbstverständlich, können die Parteien einer Transaktion vertraglich einem höheren Verzugszinssatz zustimmen. Dieser sollte aber nicht höher sein, als der maximal vertraglich bestimmte Verzugszinssatz, welcher im polnischen Zivilgesetzbuch festgelegt ist.

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Verzugszinsen

Bis zum 31.12.2015 stimmten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzlichen Zinsen auf zivilrechtliche Verbindlichkeiten überein. Gemäß den Gesetzesänderungen betragen die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen auf z.B. Steuerverbindlichkeiten 5,5% zuzüglich des Referenzzinssatzes der polnischen Nationalbank NBP. Dies ergibt 7%. Zusätzlich wird ab 1. Januar 2016 der höchste vertragliche Verzugszins unabhängig vom gesetzlichen festgelegten Zinssatz geregelt (Die vertraglich festgelegten Verzugszinsen sollten nicht mehr als das Doppelte der gesetzlich festgelegten Verzugszinsen betragen). Aufgrund dessen können vertraglich bis zu 14% Verzugszinsen festgesetzt werden.

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Verträge, die vor der Novelle unterzeichnet wurden – achten Sie auf die Übergangsbestimmungen

Der Artikel 55 des geänderten Gesetzes bezüglich Zahlungskonditionen bei Handelstransaktionen vom 08.03 2013 besagt, dass für Zinsen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu bezahlen sind, die alten Vorschriften gelten. Dies bedeutet, dass die Zinsen entsprechend den neuen Richtlinien ab 1. Januar verlangt werden können. Komplizierter wird es jedoch, wenn es sich um Zinsen innerhalb von Handelsgeschäften handelt, die vor dem 1. Januar abgewickelt wurden, da die Übergangsbestimmungen nicht eindeutig klären, ob die neuen Vorschriften auf Handelsgeschäfte übertragen werden dürfen, welche vor dem 1. Januar abgeschlossen wurden, aber deren Zinszeiträume im Jahr 2016 noch fortlaufen.

Quelle: getsix®, Anthony Kerr (März 2016)

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