Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen beherrschten Gesellschaften
Kürzlich hat die Regierung in Warschau eine Neufassung Regelungen für die Hinzurechnungsbesteuerung von beherrschten ausländischen Gesellschaften angekündigt, sowohl bezüglich der Körperschaftsteuer als auch der Einkommensteuer.
„Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit“
Anders als in der Fassung, die im Mai dieses Jahres bekannt gegeben wurde, umfasst der neue Vorschlag aus Warschau die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung für beherrschte ausländische Gesellschaften: Er definiert nämlich „tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit”.
Demnach sieht die Neuregelung vor, Steuern auf Gewinne von beherrschten ausländischen Gesellschaften nur dann nicht zu erheben, wenn die beherrschte Gesellschaft nachweisen kann, dass sie tatsächlich einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Bedingungen sind folgende:
- die Gesellschaft muss ein faktisches Unternehmen sein. Insbesondere müssen echte Geschäftsräume, Personal und Ausstattung vorhanden sein;
- die beherrschte ausländische Gesellschaft darf kein künstliches Konstrukt ohne Verbindung zur wirtschaftlichen Realität sein;
- die Geschäftsräume, das Personal und die Ausstattung müssen in angemessenem Verhältnis zur betriebenen Wirtschaftstätigkeit stehen.
Ansonsten bleiben die im Entwurf enthaltenen Vorgaben unverändert. Demzufolge kann die Regelung für beherrschte ausländische Gesellschaften im Januar 2015 in Kraft treten.