PKW in der Firma – steuerliche Aspekte
A. Gemietete PKW
Es ist notwendig, für gemietete PKW ein Fahrtenbuch zu führen. Aufgrund der Fahrtenbuchangaben wird die Höhe des monatlichen Abzugsberechtigungsbetrages für Körperschaftssteuerzwecke ermittelt (Anzahl der geschäftlich gefahrenen Kilometer mal Satz pro Kilometer). Die steuerlich absetzbaren Kosten für gemietete PKW können nur bis zum berechneten Limit im jeweiligen Monat steuerlich geltend gemacht werden.
Ausgaben für Mietwagen, die für Bedürfnisse eines gewerblich tätigen Unternehmers verwendet werden, sind nicht auf die so genannte Kilometeranzahl beschränkt. Sie sollten laut den allgemeinen Grundsätzen des Art. 22. Absatz 1 des Gesetzes über Einkommensteuer für Privatpersonen und Artikel. 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Körperschaftssteuer uneingeschränkt absetzbar sein . Dies ergibt sich aus der allgemeinen Auslegung des Finanzministers vom 8. November 2013, Nr. DD2/033/55/MWJ/13/RD-111005. Das Thema dieser Regelung beendet den bereits seit mehreren Jahren andauernden Streit zwischen den Steuerbehörden und den Steuerzahlern in Bezug auf die Anerkennung der PKW-Mieten als steuerliche Ausgaben. Die Vorsteuerabzugsberechtigung aus PKW-Mietsrechnungen ist beschränkt auf 60%, jedoch nicht mehr als 6000,00 PLN. Die nicht absetzbare Vorsteuer kann als Betriebsausgabe deklariert werden, und kann bis zum oben beschriebenen Limit steuerlich abgesetzt werden.
Der Vorsteuerabzug auf Kraftstoff ist nicht möglich, der Bruttobetrag kann jedoch als Betriebsausgabe bis zum berechneten Limit geltend gemacht werden.
B. Eigene, oder aufgrund eines Leasingvertrages, genutzte PKW
Es besteht keine gesetzliche Pflicht, ein Fahrtenbuch für eigene oder aufgrund eines Leasingvertrages genutzte PKW zu führen. Als Betriebsausgaben können alle Kostenarten deklariert werden, ohne ähnliche wie die in Punkt A beschriebenen Betragsgrenzen zu beachten.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung aus PKW Kauf oder Leasingrechnungen ist beschränkt auf 60%, jedoch nicht mehr als 6000,00 PLN. Die nicht absetzbare Vorsteuer aus Leasingrechnungen kann als Betriebsausgabe deklariert, und steuerlich abgesetzt werden. Die nicht absetzbare Vorsteuer aus dem Kauf der eigenen PKW erhöht den Anschaffungswert.
Der Vorsteuerabzug auf Kraftstoff ist nicht möglich, der Bruttobetrag kann jedoch als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Sonderfall: Eigene PKW mit einem Anschaffungswert über 20.000,00 EUR
Anteilig sind die AFA- und Versicherungskosten nicht steuerlich absetzbar.