Stempelgebühr bei der Hinterlegung von Vollmachten
Die in der öffentlichen Verwaltung oder in einem gerichtlichen Verfahren nötige Hinterlegung eines Dokuments zur Bestätigung einer Vollmacht, einer Prokura, einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Kopie bewirkt die Pflicht zur Bezahlung einer Stempelgebühr. Dies hat der Finanzminister in den Kommentaren vom 13. Oktober 2014 zur Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Punkt 2 des Gesetzes über die Stempelgebühr betont (Gesetzblatt vom Jahr 2012 Pos. 1282 mit Änderungen).
Diese Erläuterungen stellen klar, dass die Pflicht zur Bezahlung der Stempelgebühr im Zeitpunkt der Hinterlegung des Dokuments entsteht, wenn Vorschriften dazu verpflichten, ein Original oder eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht (Prokura) in den Fallakten zu hinterlegen.
Quelle: Gazeta Podatkowa vom 23.10.2014