Unterkapitalisierung (Thin Capitalization) – Regelungen sind noch unklar
Wie können die Kosten der Fremdfinanzierung korrekt abgerechnet werden? Auf diese Frage gibt es leider immer noch keine klare Antwort. Die aktuellen Vorschriften sind in dieser Hinsicht unklar und die Auslegungen der Verwaltungsbehörden widersprüchlich.
Im Jahr 2018 wurde Artikel 15c in das Finanztransaktionssteuergesetz aufgenommen, um eine übermäßige Fremdfinanzierung zu begrenzen. Nach dem derzeitigen Wortlaut von Punkt 1. des Artikels 15c des CIT-Gesetzes können Zinsen für Fremdfinanzierung als abzugsfähige Kosten in Höhe von maximal 30 % des sogenannten EBITDA, d. h. des Betriebsgewinns des Unternehmens vor Abzug von Abschreibungen, Steuern und Zinsen auf eingegangene Verbindlichkeiten, berücksichtigt werden. In Artikel 15c Absatz 14 desselben Gesetzes heißt es jedoch, dass die Regelung nicht für die Überschreitung der Kosten der Fremdfinanzierung gilt, die 3.000.000 PLN im Steuerjahr nicht übersteigt.
Der Kern des Problems liegt in der Auslegung dieser beiden Richtlinien. Aufgrund des unpräzisen Wortlauts der Verordnung bleibt es der Entscheidung des Unternehmers überlassen, ob er die angegebenen Grenzen abwechselnd oder gemeinsam in Anspruch nimmt. Leider ist die aktuelle Rechtsprechung zu dieser Frage nicht eindeutig.
Nach der Auslegung der Steuerverwaltung sollten die im Gesetz genannten Grenzen unabhängig voneinander betrachtet werden. Demnach kann ein Unternehmer bis zu 3.000.000 PLN abziehen, wenn 30 % des EBITDA diese Grenze nicht überschreiten, oder einen Betrag, der 30 % des EBITDA nicht übersteigt. Zur Untermauerung seiner Position verweist der Direktor der Nationalen Steuerinformationsagentur auf die Begründung der Novelle des Körperschaftsteuergesetzes von 2017, mit der diese Beschränkungen erstmals eingeführt wurden.
Nach der Auslegung der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte können die im Gesetz genannten Grenzen jedoch gemeinsam angewandt werden, so dass ein Unternehmer zunächst 3.000.000 PLN abziehen und erst nach Überschreiten dieser Schwelle die 30 %-EBITDA-Grenze anwenden kann. Die Gerichte stützen ihre Entscheidungen hauptsächlich auf die sprachliche Auslegung der geltenden Vorschriften. In der Praxis würde eine solche Position bedeuten, dass die Grenze für den Abzug von Fremdfinanzierungskosten um 3 000 000 PLN angehoben wird, was aus Sicht eines Unternehmers, der Mittel für die Entwicklung seines Unternehmens sucht, vorteilhafter ist.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat noch keine Entscheidung getroffen, die einer bestimmten Seite des Streits Recht geben würde und die Unternehmen anweisen könnte, die Vorschriften ordnungsgemäß anzuwenden. Unternehmer, deren Fremdfinanzierungskosten 3.000.000 PLN übersteigen, müssen selbst entscheiden, ob sie der Auslegung der Steuerverwaltung folgen oder einen Rechtsstreit vor Gericht riskieren wollen.
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