Verlängerung der Frist für die Erstellung und Feststellung von Jahresabschlüssen für 2020
Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Minister für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik bestimmte Fristen hinsichtlich der Erstellung und Feststellung von Jahresabschlüsse verlängert:
- um 3 Monate (Ende des 6. Monats nach Ende des Geschäftsjahres) – die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses. Im Falle von Unternehmen des öffentlichen Sektors wurde die Frist um 1 Monat verlängert, im Falle von Unternehmen, die den Regelungen der in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 über die Finanzmarktaufsicht genannten Gesetze unterliegen, wurde die Frist nicht verlängert;
- um 3 Monate (Ende des 9. Monats nach Ende des Geschäftsjahres) – die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses. Im Falle von Unternehmen des öffentlichen Sektors wurde die Frist um 1 Monat verlängert, im Falle von Unternehmen, die den Regelungen der in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 über die Finanzmarktaufsicht genannten Gesetze unterliegen, wurde die Frist nicht verlängert;
- bis 31. Juli 2021 – die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen beim Leiter der Finanzverwaltung durch natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Umsatz von mehr als 2 Mio. EUR).
Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten für Verpflichtungen, die das nach dem 29. September 2020, aber spätestens am 30. April 2021 endende Geschäftsjahr betreffen und deren Laufzeit nicht vor dem 31. März 2021 abgelaufen ist.
Vollständiger Text der Verordnung – LINK.
Zur Erinnerung:
- Die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen an das Nationale Gerichtsregister durch Einheiten, die im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters eingetragen sind, beträgt 15 Tage ab dem Datum der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung dieser Abschlüsse.
- Die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen beim Leiter der Finanzverwaltung durch Körperschaftsteuerpflichtige, die nicht im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters eingetragen sind, beträgt 10 Tage ab dem Datum der Genehmigung dieser Abschlüsse.
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Falls Sie noch weitere Fragen zum Thema Steuern haben sollten oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird:
Aneta Majchrowicz-Bączyk
Partner / Rechtsanwältin (PL)
Fachbereich Steuerrecht
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