Ausgewählte Steuerdienstleistungen
Steuerberatung
in Polen
Ausgewählte Unternehmensdienstleistungen
getsix® bietet Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Buchhaltung, Personalmanagement, Gehaltsabrechnung und Consulting an, adressiert an die Erfordernisse mittlerer und großer Unternehmen. Wir analysieren aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen und beraten Sie über die neuesten unternehmensrelevanten Geschehnisse in Polen. Wir sind aktives Mitglied in internationalen Verbänden von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, was uns ermöglicht, Sie bei Ihren Auslandsinvestitionen kompetent zu begleiten. Ausländischen Investoren in Polen bieten wir Unterstützung bei allen Tätigkeiten an, die mit der Gründung eines Unternehmens bzw. einer Niederlassung, der Begleitung sowie der Beratung im Finanz- und Personalrechnungswesen verbunden sind.
getsix® ist ein Mitglied von HLB International, einem weltweiten Netzwerk unabhängiger Buchhaltungsfirmen und Unternehmensberatern.
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We are dedicated to complying fully with the letter and spirit of the laws, rules and ethical principles that govern us. Our continued success depends upon unswerving adherence to this standard.
Use of the very latest software and hardware technology solutions.
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Highest standards of responsiveness and accuracy of reports, delivered always on time.
Mandantenportal mit „Live-Daten“ – 24/7 Zugriffsmöglichkeit – interaktive Berichte.
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Application Hosting (Software-as-a-Service) für Mircosoft Dynamics NAV.
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Ihre Geschäftsauswertungen begleiten Sie auf Schritt und Tritt.
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Ihre Firma immer dabei.
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Das getsix®-Team besteht aus Wirtschaftsprüfern, Personalmanagern, Juristen, Steuerberatern und IT-Spezialisten. Wir wählen Menschen aus, deren Kompetenzen sich gegenseitig ergänzen, um Sie bestmöglich zu bedienen.
Buchalterek zog nach Wrocław und verbucht am häufigsten am Sitz von getsix® Wrocław. Lesen Sie seine Geschichte auf unserer Internetseite.
Ihr zuverlässiger Partner in Polen – getsix® bietet als erfahrener und starker kaufmännischer Partner eine breite Palette aus vernetzten betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen für internationale Investments in Polen.
Leitfaden zu den steuerlichen und rechtlichen Nuancen von Investitionen in Polen.
Sichert die richtige Entscheidungsfindung für Ihr Unternehmen und hilft Ihnen, zu expandieren und erfolgreich zu sein!
Am 15. November 2021 unterzeichnete der Staatspräsident das Gesetz vom 29. Oktober 2021, das Teil des als "Polish Deal" bekannten Programms ist, und eine Reihe von gravierenden Änderungen in den polnischen Steuervorschriften einführt, von denen die meisten ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen.
Wir stellen die wichitgsten Änderungen steuerlicher Art vor.
Wenn Sie mit uns zusammenarbeiten, erhalten Sie als unser Kunde als Teil des bilateralen Dienstleistungspakets Zugang zum getsix® Customer Extranet.
Finden Sie heraus, wie Sie und Ihre Mitarbeiter durch den Einsatz dieses Kommunikationsmittels Zeit sparen, und sich Ihre tägliche Arbeit erleichtern können.
13 Mai 2024
In einem Urteil vom 27. März 2024 (Az. I SA/Lu 33/24) entschied das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Lublin, dass eine Barzahlung auf das Bankkonto eines Lieferanten nicht in die steuerlich absetzbaren Kosten einbezogen werden kann, da sie nicht den Anforderungen gemäß Artikel 22p Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (PIT) entspricht. Kontext Ein Unternehmer bat um eine Auslegung, da er aufgrund des bevorstehenden Zahlungstermins und des Mangels an ausreichenden Mitteln auf seinem eigenen Bankkonto beschloss, eine Bareinzahlung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Der Wert der Zahlung überstieg 15.000 PLN. Daher wollte er wissen, ob eine Bareinzahlung auf das Bankkonto des Lieferanten anstelle einer Überweisung zwischen Bankkonten (d.h. von seinem Konto auf das Konto des Verkäufers) den Bestimmungen des Artikel 22p Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen entspricht und ob eine solche Zahlung als abzugsfähige Kosten betrachtet werden kann. Der Direktor der Nationalen Steuerinformationen stellte gemäß Artikel 19 des Unternehmergesetzes fest, dass Zahlungen für gekaufte Waren über das Bankkonto des Unternehmers erfolgen sollten, d.h. durch Überweisung von seinem eigenen Bankkonto auf das Bankkonto des Auftragnehmers. Nur in diesem Fall können Transaktionen im Rahmen des Kaufs als abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden (vorausgesetzt, die übrigen Anforderungen des Einkommensteuergesetzes für…
10 Mai 2024
Während der Sitzung am 8. und 9. Mai beschloss der Geldpolitische Rat, die Zinssätze auf dem aktuellen Niveau zu belassen. Aktuelle Zinssätze der Nationalbank Polens: Referenzzinssatz: 5,75% jährlich Lombardzinssatz: 6,25% jährlich Einlagenzinssatz: 5,25% jährlich Rediskontzinssatz für Wechsel: 5,80% jährlich Diskontzinssatz für Wechsel 5,85% jährlich Der Geldpolitikrat betont in der Mitteilung nach der Sitzung: „In Polen deuten die eingehenden monatlichen Daten auf einen Anstieg des jährlichen BIP-Wachstums in 2024 Q1 im Vergleich zu 2023 Q4 hin. Ein Anstieg der Einzelhandelsumsätze deutet auf ein höheres Konsumwachstum hin, während ein Rückgang der Industrieproduktion sowie der Bau- und Montageproduktion ein geringeres Investitionswachstum bedeutet. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt bleibt gut und die Arbeitslosigkeit ist niedrig. Obwohl die Zahl der Erwerbstätigen weiterhin hoch ist, war die Beschäftigung im Unternehmenssektor im März 2024 niedriger als vor einem Jahr. Gleichzeitig ist der jährliche Lohnzuwachs weiterhin hoch. Nach der Schnellschätzung von Statistics Poland lag die jährliche VPI-Inflation im April 2024 bei 2,4% (gegenüber 2,0% im März 2024). Der Anstieg der jährlichen Inflation wurde hauptsächlich durch einen stärkeren Anstieg der Preise für Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, aufgrund der Wiedereinführung der höheren Mehrwertsteuer, sowie durch höhere Kraftstoffpreise verursacht. Unter Berücksichtigung der Daten von Statistics Poland kann davon ausgegangen werden, dass…
8 Mai 2024
Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) hat erneut Stellung zur Abzugsfähigkeit von Kosten für die Organisation von Integrationsveranstaltungen bezogen. In seinem jüngsten Urteil vom 12. März 2024 (Aktenzeichen II FSK 759/21) bestätigte das NSA, dass die Kosten für Integrationsveranstaltungen mit Mitarbeitern und Partnern, die auf der Grundlage von B2B-Verträgen arbeiten, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nr. 28 des Körperschaftsteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Kontext Ein Unternehmen aus der IT-Branche unterhält Niederlassungen verschiedenen Städten Polens. Seine Teams bestehen sowohl aus fest angestellten Mitarbeitern als auch aus Mitarbeitern, die auf B2B-Basis arbeiten. Die von dem Unternehmen organisierten Integrationsveranstaltungen zielen darauf ab, die Beziehungen innerhalb der Teams zu stärken, die Identifikation mit dem Unternehmen zu erhöhen und die Motivation zur effizienten Arbeit zu fördern. Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) entschied jedoch, dass die Kosten für solche Veranstaltungen keine Betriebsausgaben sind, da sie keinen direkten Einfluss auf die Ausführung von Verträgen mit B2B-Mitarbeitern haben. Obwohl diese Veranstaltungen zur besseren Funktionsweise der Teams und zur Steigerung der Arbeitseffizienz beitragen können, erfüllen sie nicht die Kriterien, um als steuerlich abzugsfähige Kosten anerkannt zu werden. Trotz des Widerspruchs des Unternehmens, für das es wichtig ist, eine positive Arbeitsatmosphäre zu schaffen und Bindungen zwischen Mitarbeitern…