Besteuerung von Bauten, die mit Windkraftwerken verbunden sind
Wenn eine Liegenschaft mit Bauwerken für Windkraftanlagen (Fundamente, Masten, Straßen- und Platzbelag, Umzäunung, Fernleitungen) bebaut ist, im Eigentum von Landwirten ist, und dieser Grundbesitz für 25 Jahre an die Windparkentwickler verpachtet wurde, sind die Grundstückseigentümer grundsteuerpflichtig. Dabei kann durch vertragliche Bestimmungen keine Übertragung der Steuerpflicht auf ein anderes Unternehmen erlangt werden. Dies resultiert aus der Stellungnahme des Unterstaatssekretärs des Finanzministeriums, als Antwort der parlamentarischen Anfrage Nr. 31489/2015.
Der Unterstaatssekretär machte in der oben genannten Stellungnahme auch Angaben zur Bemessung der Grundsteuer, bezüglich der auf dem Grundstück errichteten Bauten. In diesem Fall verwies er auf die zivilrechtlichen Vorschriften gemäß dem Prinzip superficies solo cedit, das heißt, dass das Eigentumsrecht für die Bauwerke und Sachanlagen, die auf dem Grundstück errichtet wurden, und das Grundstückseigentum eine Einheit sind.
Nach der Prüfung der zivilrechtlichen Vorschriften wurde festgestellt, dass die Grundsteuer für die Bauelemente von Windenergieanlagen, wie auch für sonstige Bauwerke, die zur vorübergehenden Nutzung (für eine befristete Zeit, in Übereinstimmung beider Parteien) errichtet wurden, die Eigentümer dieser Bauten übernehmen. Diese, und nicht die Grundstückseigentümer, sind dazu verpflichtet, die Grundsteuererklärungen für die oben genannten Einrichtungen abzugeben. Als Bestätigung dieser Auffassung wurde das Urteil des woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichtes in Posen vom 28.Oktober 2009, unter dem Aktenzeichen III SA/Po 110/09 hinzugezogen. Aus diesem geht hervor, dass „eine Einheit zwischen den Bauwerken und dem Grundbesitz“ nur dann besteht, wenn die Bauten für eine unbefristete Zeit errichtet wurden.
Quelle: Gazeta Podatkowa (April 2015)