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Steuern auf Kryptowährungen in Polen 2025 – Regeln

Steuern auf Kryptowährungen in Polen 2025 – Regeln und Abrechnung

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Datum10 Sep. 2025
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Die Abrechnung von Kryptowährungen in Polen wird durch die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (PIT) geregelt. Seit 2019 gilt eine eindeutige steuerliche Einstufung – der Handel mit virtuellen Währungen wird als entgeltliche Veräußerung von virtuellen Währungen (Vermögensrechten) behandelt. Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen werden standardmäßig im Formular PIT-38 abgerechnet. Dies gilt auch für Unternehmer, sofern die Transaktionen außerhalb des Rahmens ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen. Wenn jedoch der Handel mit Kryptowährungen Gegenstand der Tätigkeit ist, sind die Einkünfte im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit (PIT-36/PIT-36L) oder der Körperschaftsteuer (CIT) zu versteuern.


Wann entsteht die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht entsteht zum Zeitpunkt des Umtauschs der Kryptowährung in:

  • ein gesetzliches Zahlungsmittel (z. B. PLN, EUR),
  • eine Ware oder Dienstleistung,
  • andere Vermögensrechte (mit Ausnahme von Kryptowährungen).

Wichtig: Der Austausch von Kryptowährungen untereinander ist steuerneutral und führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.


Steuer auf Kryptowährungen – Steuersatz

Einkünfte aus Kryptowährungen werden mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 19 % für natürliche Personen besteuert. Unternehmen versteuern Gewinne aus Kryptowährungen im Rahmen der Körperschaftsteuer. Die Vorschriften sehen keine Schwellenwerte, Ermäßigungen oder Befreiungen vor – jeder Eintrag wird unabhängig von seiner Höhe besteuert. Es ist jedoch möglich, die dokumentierten Anschaffungskosten für Kryptowährungen und Transaktionsgebühren, die die Steuerbemessungsgrundlage verringern, abzuziehen.


Wie berechnet man die Steuer auf Kryptowährungen?

Die Steuerbemessungsgrundlage ist das Einkommen (d. h. Einnahmen abzüglich Werbungskosten)

Die Einnahmen umfassen:

  • Geldmittel aus dem Verkauf von Kryptowährungen,
  • Wert von Waren oder Dienstleistungen, die mit Kryptowährungen bezahlt wurden.

Betriebskosten (müssen dokumentiert sein):

  • dokumentierte Ausgaben für den Kauf von Kryptowährungen (z. B. Überweisungen, Börsenhistorie),
  • Provisionen von Börsen, Wechselstuben und Plattformen.

Nicht abzugfähige Kosten:

  • Ausgaben für Ausrüstung und Energie zum Schürfen,
  • Finanzierung des Kaufs (z. B. Kredite, Darlehen),
  • Krypto-Krypto-Transaktionen.

Die Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn in dem betreffenden Jahr keine Einnahmen erzielt wurden – der Überschuss kann auf die folgenden Jahre übertragen werden.


Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung PIT-38

Die Steuererklärung PIT-38 muss von Personen eingereicht werden, die:

  • Einkünfte aus der entgeltlichen Veräußerung von Kryptowährungen erzielt haben,
  • keine Einkünfte erzielt, aber Ausgaben für den Kauf getätigt haben,
  • eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, aber den Handel mit Kryptowährungen außerhalb dieses Bereichs betreiben.

Hinweis: Bei professionellem Handel mit Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z. B. Wechselstuben, Handelsdienstleistungen) können die Einnahmen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft und als DG oder CIT versteuert werden.

Frist: vom 15. Februar bis zum 30. April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres (z. B. für 2024 – bis zum 30. April 2025).

Form: in Papierform, per Post oder elektronisch (E-Deklarationen, Twój e-PIT).


Spende von Kryptowährungen

Spenden von Kryptowährungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuerpflicht liegt beim Beschenkten, und die Höhe der Steuer hängt ab von:

  • der Steuerklasse (I, II, III),
  • dem Wert der Spende,
  • der fristgerechten Meldung des Erwerbs beim Finanzamt.

Die engsten Familienangehörigen (die sogenannte „Gruppe 0” innerhalb der Gruppe I) – Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister – sind vollständig von der Steuer befreit, sofern die Spende innerhalb von 6 Monaten auf dem Formular SD-Z2 gemeldet wird.

Beim Verkauf einer geschenkten Kryptowährung muss der Beschenkte 19 % Einkommensteuer zahlen. Da er keine Anschaffungskosten hatte, kann er diese nicht geltend machen – eine Ausnahme bilden die Verkaufskosten, z. B. Börsenprovisionen.


Rechnungen und Zahlungen in Kryptowährungen

Die Vorschriften erlauben die Ausstellung von Rechnungen mit der Möglichkeit der Zahlung in Kryptowährung. Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz muss der Steuerbetrag jedoch immer in PLN angegeben werden. Die gesamte Rechnung – sowohl der Nettowert als auch die Mehrwertsteuer und der Bruttowert – muss formal in PLN angegeben werden. Kryptowährung kann nur dann als Zahlungsmittel verwendet werden, wenn dies zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.


Risiken und Sanktionen

Die nationale Finanzverwaltung (KAS) überwacht Kryptowährungstransaktionen – insbesondere große und wiederkehrende Zahlungen. Die Verschleierung von Einkünften hat schwerwiegende Konsequenzen:

  • Steuerrückstände + Zinsen,
  • zusätzliche Steuerverbindlichkeiten in Höhe von bis zu 75 % des zu wenig abgeführten Steuerbetrags,
  • Risiko einer Kontosperrung und strafrechtlicher Verfahren.

Steuerzahler, die Einkünfte nicht angegeben haben, können von einem Verfahren der aktiven Reue Gebrauch machen – sie können eine berichtigte Steuererklärung einreichen und Erklärungen abgeben, was oft vor strafrechtlichen Konsequenzen schützt.

Bei Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen oder wenn Sie Unterstützung bei der Abrechnung von Transaktionen in virtuellen Währungen benötigen, wenden Sie sich an getsix®. Wir bieten eine Analyse Ihrer Steuersituation und eine umfassende, auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung, um eine korrekte Abrechnung und Steuersicherheit zu gewährleisten.


Rechtsgrundlage

  • Gesetz vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer für natürliche Personen (Gesetzblatt 1991 Nr. 80 Pos. 350 mit Änderungen)
  • Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Körperschaftsteuer (Gesetzblatt 1992 Nr. 21 Pos. 86 mit Änderungen)
  • Gesetz vom 29. August 1997 – Abgabenordnung (Gesetzblatt 1997 Nr. 137 Pos. 926 mit Änderungen)

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