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Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nach den Änderungen ab 2026 in Polen – Fristen, Ausnahmen und praktische Zweifel

Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nach den Änderungen ab 2026 in Polen – Fristen, Ausnahmen und praktische Zweifel

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Datum30 März 2026
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Infolge der Änderungen im polnischen Arbeitsgesetzbuch sollte die finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub ab dem 27. Januar 2026 zum beim Arbeitgeber festgelegten Lohnzahlungstermin ausgezahlt werden.

Diese Änderung ist Teil einer umfassenderen Reform des Arbeitsrechts in Polen, die im Jahr 2026 unter anderem auch Regelungen zur Bestimmung der Betriebszugehörigkeit, zur Entgelttransparenz sowie neue Arbeitgeberpflichten umfasst. Mehr dazu erläutern wir im Artikel: Polen Arbeitsrecht 2026 – Änderungen, die sich auf die HR- und Lohnbuchhaltung Ihres Unternehmens auswirken werden.


Gibt es eine Ausnahme?

Fällt der beim Arbeitgeber festgelegte Lohnzahlungstermin vor den Tag der Beendigung oder des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses, ist die Abgeltung innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Beendigung oder des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
Fällt der Auszahlungstag auf einen arbeitsfreien Tag, ist die Zahlung am vorhergehenden Arbeitstag zu leisten.


Beispiel

Endet das Arbeitsverhältnis am 31. März 2026 und fällt der Lohnzahlungstermin auf den 5. Tag des folgenden Monats, sollte die Abgeltung am 3. April 2026 ausgezahlt werden, da der 5. April 2026 auf einen Sonntag fällt.


Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis zur Monatsmitte endet?

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Monatsmitte wirft häufig Zweifel auf – insbesondere im Hinblick auf den Auszahlungstermin der Urlaubsabgeltung.

Wird das Arbeitsverhältnis am 15. März beendet und fällt der Lohnzahlungstermin im Unternehmen auf den 10. April, sollte die Abgeltung an diesem Tag ausgezahlt werden, da grundsätzlich der nächstfolgende Lohnzahlungstermin nach der Beendigung maßgeblich ist. In unserer Auffassung war es die Intention des Gesetzgebers, die Auszahlung der Abgeltung mit dem nächstgelegenen regulären Lohnzahlungstermin beim Arbeitgeber zu verknüpfen. Fällt der Lohnzahlungstermin auf einen arbeitsfreien Tag, sollte die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag erfolgen.


Kann die Abgeltung früher ausgezahlt werden?

Es bestehen keine Hindernisse, die Abgeltung früher auszuzahlen. Die neue Vorschrift legt lediglich einen maximal zulässigen Termin fest (d. h. bis zu 10 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Lohnzahlungstermin davor liegt), schließt jedoch eine frühere Zahlung nicht aus.

In der Praxis wird die Abgeltung sehr häufig bereits am letzten Arbeitstag oder kurz danach ausgezahlt. Entsteht der Anspruch auf die Abgeltung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, steht dem nichts entgegen, dass der Arbeitgeber die Zahlung beispielsweise am Dienstag, den 17. März, vornimmt.


kancelaria prawna sdzlegal SchindhelmQuelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.

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