Mindestlohn in Polen und den Niederlanden im Jahr 2026 – Vergleich der Beschäftigungskosten
Im Jahr 2026 ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zum Mindestlohn in Polen deutlich günstiger als in den Niederlanden.
In Polen beträgt der Mindestlohn seit dem 1. Januar 2026 4.806 PLN brutto pro Monat; die kalkulatorischen Arbeitgeberkosten liegen bei rund 5.790,28 PLN.
In den Niederlanden haben Arbeitnehmer ab 21 Jahren seit dem 1. Juli 2026 Anspruch auf mindestens 14,99 EUR brutto pro Stunde; zuvor galt ein Satz von 14,71 EUR.
In den Niederlanden haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein Urlaubsgeld (vakantiegeld) in Höhe von mindestens 8 % des Bruttolohns zusätzlich zum Grundgehalt.
Für einen kleinen niederländischen Arbeitgeber mit niedrigem AWf-Satz für den Arbeitslosenfonds liegen die kalkulatorischen Kosten bei rund 3.244,16 EUR pro Monat vor dem variablen Whk-Beitrag und etwaigen Rentenbeiträgen.
Nach dem hier verwendeten Modell entsprechen die direkten Arbeitgeberkosten in den Niederlanden vor Whk etwa dem 2,4-Fachen der indikativen Kosten in Polen.
Die beiden Lohnsysteme sind nicht unmittelbar vergleichbar
Polen verwendet einen gesetzlichen Monatsmindestlohn, während die Niederlande einen an die Arbeitszeit gekoppelten Stundenmindestlohn anwenden.
Die niederländischen Arbeitgeberkosten hängen vom Beschäftigungsmodell ab
Vertragsart, Unternehmensgröße, Whk, ein Tarifvertrag – Collectieve Arbeidsovereenkomst (CAO) – und Rentenverpflichtungen können das endgültige Beschäftigungsbudget beeinflussen.
Der Bruttomindestlohn zeigt nicht die vollständigen Kosten
Arbeitgeberbeiträge, Urlaubsgeld und weitere beschäftigungsbezogene Verpflichtungen müssen ebenfalls in den Vergleich einbezogen werden.
Der Mindestlohn ist kein Näherungswert für Fachkräftegehälter
Die marktübliche Vergütung für bestimmte Positionen kann in beiden Ländern deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Warum reicht der Mindestlohn allein für den Kostenvergleich nicht aus?
Der Mindestlohn in Polen und den Niederlanden im Jahr 2026 basiert auf unterschiedlichen Systemen. In Polen gilt ein monatlicher gesetzlicher Mindestlohn, in den Niederlanden ein Stundenmindestlohn.
Für Unternehmen sind deshalb die vollständigen Arbeitgeberkosten entscheidend: Vergütung, Beiträge, Urlaubsgeld und weitere Pflichten aus dem jeweiligen Beschäftigungsmodell. Auch die Personal- und Lohnbuchhaltung muss entsprechend eingeplant werden.
Wenn Sie auch andere Beschäftigungsstandorte vergleichen, lesen Sie unsere weiteren Analysen zu den Beschäftigungskosten: Mindestlohn in Polen und Deutschland im Jahr 2026 sowie Mindestlohn in Polen und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2026.
So lässt sich besser einschätzen, wie sich unterschiedliche Mindestlohnsysteme und Arbeitgeberkosten auf die Planung internationaler Teams auswirken.
Wie hoch sind die modellhaften Arbeitgeberkosten?
In Polen beträgt der Mindestlohn seit dem 1. Januar 2026 4.806 PLN brutto pro Monat. Bei einem angenommenen Unfallversicherungsbeitrag von 1,67 % ergeben sich arbeitgeberfinanzierte Beiträge von rund 984,28 PLN und indikative Gesamtkosten von 5.790,28 PLN pro Monat. Mitarbeiterkapitalpläne (PPK) und Zusatzleistungen sind nicht enthalten.
In den Niederlanden beträgt der Mindestlohn für Arbeitnehmer ab 21 Jahren seit dem 1. Juli 2026 14,99 EUR brutto pro Stunde. Bei 40 Wochenstunden ergibt sich modellhaft ein Monatslohn von 2.598,27 EUR. Einschließlich 8 % Urlaubsgeld beträgt die durchschnittliche monatliche Basis 2.806,13 EUR.
Für einen kleinen Arbeitgeber mit dem niedrigeren AWf-Satz betragen die grundlegenden Arbeitgeberabgaben im Modell 15,61 %. Daraus ergeben sich rund 3.244,16 EUR pro Monat vor Whk und etwaigen Rentenbeiträgen. Der höhere AWf-Satz von 7,74 % erhöht die Kosten um rund 140 EUR monatlich vor Whk.
/ Monat
Welche zusätzlichen Kosten können in den Niederlanden entstehen?
Die tatsächlichen Kosten hängen unter anderem vom Whk-Beitrag, einem Tarifvertrag – Collectieve Arbeidsovereenkomst (CAO) – und einer möglichen branchenbezogenen Pensionskasse ab. Ein CAO kann eine Vergütung oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns vorsehen.
Bei Krankheit muss ein Arbeitgeber grundsätzlich mindestens 70 % der zuletzt bezogenen Vergütung zuzüglich des anwendbaren Urlaubsgelds für bis zu zwei Jahre weiterzahlen. Hinzu kommen Pflichten zur Wiedereingliederung.
Was sollte ein Unternehmen vor der Standortwahl prüfen?
Die Kalkulation sollte mindestens umfassen:
- das marktübliche Gehalt der konkreten Position,
- sämtliche Arbeitgeberbeiträge und gesetzliche Zulagen,
- Vertragsart und Arbeitszeit,
- CAO, Pensionskasse und Whk-Satz,
- Krankheitsausfall, Zusatzleistungen und Personalabrechnung,
- Steuer- und Sozialversicherungspflichten bei grenzüberschreitender Arbeit.
Eine ordnungsgemäß organisierte Personal- und Lohnbuchhaltung in Polen gehört damit ebenfalls zur Kalkulation der Betriebskosten eines geplanten Teams.
Mindestlohn in Polen und den Niederlanden im Jahr 2026 – Vergleich der Beschäftigungskosten.
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