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Die Vorschriften für die Abrechnung von Zuzahlungen aus dem Topf für garantierte Leistungen an Arbeitnehmer für polnische Unternehmer

Die Einreichung von Verrechnungspreisdokumenten wurde erweitert

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Datum29 Jul 2020
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Wenn Sie in den vergangenen Monaten Vergütungen aus den Mitteln des Fonds der garantierten Arbeitnehmerleistungen in Anspruch genommen haben, erinnern wir Sie an die Verpflichtung, die erhaltene Unterstützung gemäß Artikel 15g des Gesetzes vom 2. März 2020 über Sonderregelungen zur Vorbeugung, Verhütung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und den daraus resultierenden Notfällen (im Folgenden: nur noch COVID-Gesetz) abzurechnen.

Gemäß dem Zuschussvertrag, sind diejenigen von Ihnen, die Fördermittel in Anspruch genommen haben, verpflichtet, eine solche Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Förderungsperiode in dem entsprechenden Bezirksarbeitsamt vorzulegen.

Die Regeln für die Abrechnung wurden erst im Gesetz vom 19. Juni 2020, dem so genannten Anti-Krisen-Schutzschild 4.0, festgelegt. Früher wurden diese Abrechnungen nach den von den einzelnen Ämtern vorgegebenen Regeln vorgenommen.

Gemäß Artikel 15g, Abs. 17b des COVID-Gesetzes erfolgt die Abrechnung der Zuschüsse somit in zwei Stufen:

STUFE I

Die Abrechnung erfolgt durch eine vorläufige Überprüfung der Abrechnung der erhaltenen Mittel und der Dokumentation, die die bestimmungsgemäße Verwendung der Leistungen und der zur Verfügung gestellten Mittel bestätigt, die insbesondere in der Analyse ihrer Vollständigkeit, der Richtigkeit der von den Begünstigten eingereichten Erklärungen, und der Überprüfung der Beträge der zur Verfügung gestellten und tatsächlich verwendeten Mittel besteht.

Die Überprüfung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Abrechnung und der Dokumentation zur Bestätigung der in der Abrechnung enthaltenen Daten, die sich aus dem von dem berechtigten Rechtssubjekt mit dem Direktor des Bezirksarbeitsamts geschlossenen Vertrag ergibt.

STUFE II

Die Abrechnung erfolgt durch die endgültige Überprüfung der vollständigen Dokumentation, die die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Leistungen und Mittel bestätigt, sowie durch die endgültige Genehmigung der Abrechnung der erhaltenen Mittel für den Schutz der Arbeitsplätze.

Die Überprüfung kann innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Abrechnung und der Dokumentation zur Bestätigung der in der Abrechnung enthaltenen Daten erfolgen, die sich aus dem Vertrag ergibt, den ein berechtigter Antragsteller mit dem Direktor des Bezirksarbeitsamts geschlossen hat.

Daher sind die Begünstigten verpflichtet, die Abrechnung nach den vorgebenen Regeln vorzunehmen, auch wenn sie dies bereits zuvor nach den von den Behörden vorgebenen Regeln gemacht haben. Das hat zur Folge, dass Sie, sogar wenn Sie die Abrechnung einer Förderung bereits gemacht haben sollten, Sie diese erneut vornehmen müssen.

*Wir empfehlen jedoch, dass Sie diese Informationen individuell in Ihrem Amt überprüfen.

  • Wie soll die Abrechnung der Finanzhilfen erfolgen?

    Neue Regeln für die Abrechnung wurden vom polnischen Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik festgelegt und können hier eingesehen werden: https://psz.praca.gov.pl/dla-pracodawcow-i-przedsiebiorcow/tarcza/15g-rozliczenie.

    • Die Abrechnung erfolgt mit dem Formular „Abrechnung der für die Arbeitsplatzsicherung vom Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen erhaltenen Fördermittel“, das auf der Website praca.gov.pl verfügbar ist.
    • Vor der Abrechnung ist es notwendig, die Höhe der Fördermittel zu berechnen, die tatsächlich zur Unterstützung einzelner Mitarbeiter verwandt wurden.
    • Ein Muster eines solchen Formulars, ein Rechner zur Ermittlung der tatsächlich in Anspruch genommenen Geldmittel zur Unterstützung einzelner Mitarbeiter, sowie die Instruktionen für beide Dokumente wurden vom polnischen Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik auf der angegebenen Seite zur Verfügung gestellt (Sie finden sie auch im Anhang).
    • Zusätzlich sollen dem Formular folgende Unterlagen beigefügt werden:
      1. eine zum Zeitpunkt der Antragstellung erstellte Liste der Beschäftigten, auf deren Grundlage der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat;
      2. eine Liste der Beschäftigten in Form einer Abrechnung korrelierend mit den erhaltenen Finanzmittel (eine Mustervorlage ist auf der Website der Polnischen Arbeitsverwaltung (Kurzform PZS = Polskie Służby Zatrudnienia) verfügbar, zusammen mit einer Anweisung zur Erstellung dieser Zusammenstellung siehe auch link zur Webseite);
      3. ein Kontoauszug, der die Überweisung der Gehälter der Mitarbeiter bestätigt, oder ein anderes gleichwertiges zusammenfassendes Dokument, das die Zahlung der Gehälter an die einzelnen Mitarbeiter für jeden Monat der erhaltenen Unterstützung bestätigt;
      4. eine Sammelbestätigung, die die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge für jeden Monat der erhaltenen Finanzhilfe bestätigt;
      5. eine Sammelbestätigung, die die Überweisung der Einkommensteuervorauszahlungen für jeden Monat der erhaltenen Finanzhilfe bestätigt.
    • Es sollte auch stets in Erinnerung behalten werden, dass der Antragsteller, der die Abrechnung vorlegt, für die korrekte Verrechnung der erhaltenen Fördermittel auf die Gehälter der Mitarbeiter verantwortlich ist.

    Sollten Sie weitere Fragen haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner, oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer getsix® Internetseite.


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    Dieser Newsletter ist eine unverbindliche Information und dient allgemeinen Informationszwecken. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung. Alle Angaben in diesem Newsletter erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Informationen. Die Informationen in diesem Newsletter sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandatsverhältnis. Der Inhalt dieser Publikation ist geistiges Eigentum von getsix® oder den Partnerunternehmen und urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen die Inhalte des Newsletters ausschließlich für ihre eigenen Zwecke herunterladen, ausdrucken und kopieren.

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