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Polnische Steuerrevolution - Änderungen in der polnischen Körperschaftssteuer (CIT)

Polnische Steuerrevolution – Änderungen in der polnischen Körperschaftssteuer (CIT)

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Datum13 Dez 2021
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Am 15. November 2021 unterzeichnete der Staatspräsident das Gesetz vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes, sowie einiger anderer Gesetze (Polnisches Gesetzblatt 2021, Pos. 2105), das Teil des als „Polish Deal“ bekannten Programms ist, und eine Reihe von gravierenden Änderungen in den polnischen Steuervorschriften einführt, von denen die meisten ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen.

Wir stellen die wichtigsten Änderungen bezüglich der polnischen Körperschaftssteuer (CIT) vor, die durch dieses Gesetz eingeführt wurden:


Einführung einer Definition des Geschäftssitzes in Polen

Bisher sahen die Vorschriften vor, dass Steuerpflichtige mit ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wird, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung auf dem Gebiet der Republik Polen haben.

Diese Regelung bleibt unverändert, jedoch wurde eine weitere Bestimmung hinzugefügt, die besagt, dass ein Steuerzahler unter anderem eine Geschäftsführung auf dem Gebiet der Republik Polen begründet, wenn die laufenden Geschäfte dieses Steuerzahlers in organisierter und kontinuierlicher Weise auf dem Gebiet der Republik Polen ausgeführt werden – insbesondere auf der Grundlage:

  • eines Abkommens, einer Entscheidung, eines Gerichtsurteils oder eines anderen Dokuments, das die Niederlassung oder den Betrieb dieses Steuerpflichtigen regelt, oder
  • erteilter Vollmachten oder
  • von Regelungen bezüglich Art. 11a Abs. 1.5 des polnischen CIT-Gesetzes.

Die eingeführte Änderung zielt darauf ab, in Polen die Einkünfte zu besteuern, die von Unternehmen erzielt werden, die im Ausland gegründet wurden und formal ihren Sitz im Ausland haben, die aber tatsächlich vom polnischen Staatsgebiet aus geleitet werden.


Änderungen bei der Pauschalbesteuerung von Unternehmenseinkünften (“Estnische CIT”)

Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen, die für eine Pauschalbesteuerung des Körperschaftseinkommens optieren können

Eine einfache Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und eine Kommanditgesellschaft wurden in die Liste der Körperschaften aufgenommen, die für das sogenannte “Estnische Besteuerungsmodell” optieren können. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Bedingung, die erfüllt sein muss, damit die Gesellschaften die Pauschalbesteuerung auf ihr Einkommen anwenden können, darin besteht, dass ihre Eigentümer (Aktionäre bzw. Gesellschafter) ausschließlich natürliche Personen sein dürfen.

Der Grundsatz, wonach die pauschale Besteuerung von Einkünften nur von denjenigen Gesellschaften gewählt werden konnte, deren Gesamteinnahmen aus der Geschäftstätigkeit im vorangegangenen Steuerjahr 100.000.000 PLN nicht überstiegen, wurde aufgegeben.

Das Erfordernis, dass pauschalierende Unternehmen Investitionsausgaben in einer bestimmten Höhe tätigen müssen, wurde abgeschafft. Gegenwärtig kann das Unternehmen in dieser Form von der Einkommensbesteuerung profitieren, auch wenn es keine Kosten für den Erwerb von Anlagevermögen hat.

Änderung des Grundsatzes der Verbuchung des Ergebnisausgleichs, wenn sich ein Unternehmen für eine pauschale Besteuerung seines Einkommens entscheidet

Die Wahl der Pauschalbesteuerung bringt die Notwendigkeit mit sich, das Ergebnis der Handelsbilanz und das steuerliche Ergebnis auszugleichen, was bisher zu einer zusätzlichen Steuerpflicht führte.

Entsprechend der neuen Regelungen ist der Steuerpflichtige unter Einhaltung bestimmter Vorgaben nach dem Wechsel von der Standartbesteuerung auf die Pauschalbesteuerung von der Verpflichtung befreit den Steuerausgleich zu bezahlen, welcher sich aus dem unterschiedlichen Bewertungsansatz steuerbare Kosten und steuerbare Erlöse zwischen der Standartbesteuerungsmethode und der Pauschalbesteuerungsmethode ergibt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Pauschalbesteuerungsform für mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre ununterbrochen fortgesetzt wird.

Änderung des Steuersatzes

Der Steuersatz für die Pauschalbesteuerung von Unternehmensgewinnen wird für kleine Steuerzahler von vormals 15% auf 10 % und für die übrigen Steuerzahler von vormals 25% auf 20 % festgesetzt.

Änderung der Regeln für die Besteuerung von Gewinnen, die während der Geltungsdauer der Pauschalbesteuerung erzielt, aber nicht ausgeschüttet wurden.

Infolge der eingeführten Änderungen in der Pauschalbesteuerung nach dem “Estnischen Modell” entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne bei der Änderung der Besteuerungsmethode. Nicht ausgeschüttete oder auf andere Weise dem Gesellschafter verfügbar gemachte Gewinne werden jetzt, trotz Änderung der Besteuerungsmethode, erst zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ausschüttung steuerbar.

Fakultativ ist es jedoch möglich, daß der Steuerpflichtige die Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Jahres der Anwendung der Pauschalbesteuerungsmethode entrichten kann.

Änderung der Definition des steuerpflichtigen „verdeckten Gewinns“

Nach dem neuen Gesetz gehören zu den steuerpflichtigen verdeckten Gewinnen zusätzlich:

  • Gebühren, die im Falle einer Verschmelzung oder Aufspaltung von Unternehmen gezahlt werden,
  • Zinsen auf Geschäftsanteile, die von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlt werden,
  • Gewinne, die zur Aufstockung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters an der Gesellschaft bestimmt sind,
  • Geld- und Sachleistungen, die im Falle der Herabsetzung des Gesellschaftsanteils an den Gesellschafter gezahlt werden.

Im Falle einer solchen Verfügung über das Vermögen der Gesellschaft entsteht eine Steuerpflicht.

Änderung des Anwendungsbereichs der PIT-Besteuerung von Gesellschaftern

Eine pauschale Einkommenssteuer in Höhe von 19 % wird auf Einkünfte erhoben, die ein Gesellschafter aus Ausschüttungen von Gewinnen einer Gesellschaft erzielt – und die von der Gesellschaft im Zeitraum der Pauschalbesteuerung des Gesellschaftseinkommens erzielt werden.

Die Änderung betrifft die Vorschriften zur Bestimmung der Möglichkeit des Abzugs dieser Steuer.

Ist die ausschüttende Gesellschaft ein kleiner Steuerzahler, so wird die Steuer gemäß den neuen Vorschriften um einen Betrag reduziert, der 90 % des Betrages entspricht, der dem Produkt aus dem Gewinnanteil des Gesellschafters zum Zeitpunkt des Anspruchs auf die Gewinnausschüttung und der fälligen Pauschalsteuer auf ausgeschüttete Gewinne dieser Gesellschaft entspricht.

Bei Gesellschaften, die keine kleinen Steuerzahler sind, wird die Ermäßigung nach einem Verhältnis von 70 % statt 90 % vorgenommen.


Mindeststeuer

Der Gesetzgeber hat die so genannte Mindesteinkommenssteuer eingeführt, die für inländische Steuerzahler, steuerliche Organschaften und ausländische Steuerzahler gilt, die ihre Geschäftstätigkeit über eine in Polen gelegene Betriebsstätte ausüben.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer entsteht, wenn die oben genannten Unternehmen einen Verlust aus einer anderen Einnahmequelle als Kapitalerträgen verzeichnen oder eine Rentabilitätsschwelle von höchstens 1 % erreichen, die als Verhältnis zwischen den Einnahmen aus einer anderen Einnahmequelle als Kapitalerträgen und den Einnahmen aus anderen Quellen als Kapitalerträgen berechnet wird.

Steuerpflichtige sind für die ersten drei Jahre nach der Unternehmensgründung von dieser Steuer ausgenommen. Ausgenommen sind auch die im Gesetz aufgeführten Finanzunternehmen sowie Steuerpflichtige, deren Einkommen im Steuerjahr um mindestens 30 % unter dem Einkommen des Vorjahres liegt.

Steuerpflichtige, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, sind unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der Mindesteinkommensteuer ausgenommen.

Der Steuersatz beträgt 10 % der Steuerbemessungsgrundlage, wobei die Steuerbemessungsgrundlage die Summe ist aus:

  • einem Betrag in Höhe von 4 % des Wertes der im Steuerjahr erzielten Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalerträge;
  • den Kosten der Fremdfinanzierung zugunsten verbundener Unternehmen in dem Teil, der den nach der im Gesetz festgelegten Formel berechneten Betrag übersteigt;
  • der Wert der aufgeschobenen Einkommenssteuer, der sich aus dem Ausweis eines noch nicht abgeschriebenen immateriellen Vermögensgegenstandes in Steuerabrechnungen ergibt, soweit dies zu einer Erhöhung des Bruttogewinns oder einer Verringerung des Bruttoverlustes führt
  • bestimmte Kosten, die zugunsten von verbundenen Parteien entstanden sind und 3.000.000 PLN oder den nach der im Gesetz festgelegten Formel berechneten Betrag übersteigen.

Die Steuerbemessungsgrundlage wird verringert um:

  • den Wert der Abzüge vom Einkommen, mit Ausnahme der Abzüge im Zusammenhang mit dem so genannten Forderungsverzicht – wobei im Falle einer Erstattung der abgezogenen Beträge die zuvor abgezogenen Beträge hinzuzurechnen sind;
  • der Wert der steuerfreien Einkünfte aus der Geschäftstätigkeit in Sonderwirtschaftszonen oder in der polnischen Investitionszone.

Bevorzugtes System der Besteuerung von Holdinggesellschaften

Eine Holdinggesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft, die ein Steuerpflichtiger mit polnischer Steuerresidenz ist und die die im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt, von denen die wichtigste darin besteht, dass sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr direkt auf der Grundlage des Eigentumsrechts mindestens 10 % der Anteile (Aktien) am Kapital der abhängigen Gesellschaft hält.

Die Vorzugsregelung für die Besteuerung des Einkommens einer solchen Gesellschaft besteht darin:

  • Steuerbefreiung von 95 % des Betrags der Dividenden, die die Holdinggesellschaft von den Tochtergesellschaften erhält,
  • die vollständige Befreiung von der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Tochtergesellschaften.

Die Anwendung der vorgenannten Präferenzen hängt jedoch von der Erfüllung zahlreicher im Gesetz vorgesehener Bedingungen ab.


Erleichterung der Gründung und Tätigkeit von steuerlichen Organschaften

Die Änderungen sollen die Bedingungen für die Gründung und den Betrieb von steuerlichen Organschaften erleichtern und sie vor den steuerlichen Folgen eines vorübergehenden Rückgangs ihrer Rentabilität schützen. Die Änderungen werden es auch kleineren Unternehmen ermöglichen, Steuer-Organschaften zu bilden.

Der Katalog der Änderungen in diesem Bereich umfasst

  • Senkung des erforderlichen Mindeststammkapitals von Gesellschaften, die eine steuerliche Organschaft gründen – nach den neuen Vorschriften kann diese von Kapitalgesellschaften gegründet werden, deren durchschnittliches Stammkapital 250.000 PLN beträgt;
  • Änderung der für die Vereinbarung über die Gründung einer steuerlichen Organschaft vorgesehenen Form in die gewöhnliche Schriftform;
  • Abschaffung der Bedingung der Unzulässigkeit von gegenseitigen Beziehungen zwischen Tochtergesellschaften, die eine steuerliche Organschaft bilden;
  • Abschaffung des Rentabilitätserfordernisses eines Anteils von 2 % der Erträge an den Einnahmen;
  • Einführung der Möglichkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften, die eine Organschaft bilden;
  • Änderung der Regeln zur Verlängerung der Funktionsdauer einer steuerlichen Organschaft;
  • Ermöglichung des Ausgleichs von Verlusten, die vor der Bildung der steuerlichen Organschaft aufgelaufen sind.

Änderungen des Umfangs des Ausschlusses der Kosten der Fremdfinanzierung von den steuerlich absetzbaren Kosten

Aufgrund früherer Auslegungszweifel in Bezug auf die Vorschriften, die die Möglichkeit der Einbeziehung von Fremdfinanzierungskosten in die steuerlich absetzbaren Kosten einschränken, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Fremdfinanzierungskosten von den steuerlich absetzbaren Kosten auszuschließen sind, wenn sie 3.000.000 PLN oder einen nach der im Gesetz angegebenen Formel berechneten Betrag übersteigen.


Steuererleichterungen für die Konsolidierung

Es ist möglich, vom Einkommen einen Betrag von bis zu 250.000 PLN abzuziehen, der für den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen aufgewendet wurde, das eine Tätigkeit ausübt oder unterstützt, die mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit identisch ist, vorausgesetzt, die erworbenen Anteile verleihen dem Steuerpflichtigen die absolute Mehrheit der Stimmrechte in dem erworbenen Unternehmen.

Als Ausgaben für den Erwerb von Anteilen gelten nur die Kosten für Rechtsdienstleistungen für den Erwerb von Anteilen und deren Bewertung sowie Notar-, Gerichts- und Stempelgebühren, Steuern und andere öffentliche und juristische Gebühren, die in Polen und im Ausland gezahlt werden, während der für diese Vermögenswerte gezahlte Preis oder die Kosten der Fremdfinanzierung eines solchen Erwerbs keine Ausgaben für den Erwerb von Anteilen darstellen.


Steuererleichterungen für IPOs

Steuerpflichtige, die ihre Aktien zum ersten Mal öffentlich anbieten, können ihre steuerbaren Einkünfte reduzieren:

  • 150 % der Kosten für die Erstellung des Prospekts, Notar-, Gerichts-, Stempel- und Börsengebühren sowie die Erstellung und Veröffentlichung der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen,
  • 50 %, jedoch nicht mehr als 50.000 PLN der Kosten (ohne Mehrwertsteuer) für Rechtsberatung, einschließlich Steuer- und Finanzberatung.
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Änderungen in der polnischen Körperschaftssteuer (CIT)

Wir empfehlen Ihnen, unsere Broschüre zu lesen. Neben finden Sie einen Auszug aus dieser Broschüre: Änderungen in der polnischen Körperschaftssteuer (CIT) eingeführt durch die polnische Steuerrevolution ab 01.2022.

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