Änderung des Implementierungsdatums für die obligatorische e-Zustellung in Polen
Das Ministerium für digitale Angelegenheiten hat eine Verschiebung der obligatorischen Anforderung für den Besitz eines e-Zustellungs-Postfachs angekündigt. Die offizielle Ankündigung wurde vom Minister für digitale Angelegenheiten im Gesetzblatt veröffentlicht.
Das neue Implementierungsdatum für die e-Zustellung ist der 1. Januar 2025.
Die Verschiebung ermöglicht Änderungen des Gesetzes über Zustellungen und anderer Gesetze, und führt eine Übergangsfrist für die Implementierung der e-Zustellung ein.
Die Implementierung der e-Zustellung als neue Art der Abwicklung von Korrespondenz ist eine bedeutende technische und organisatorische Herausforderung, insbesondere für öffentliche Einrichtungen. Eine Analyse des Ministeriums für digitale Angelegenheiten zeigt, dass nur 30 % der verpflichteten öffentlichen Einrichtungen einen Antrag auf eine elektronische Zustelladresse gestellt haben.
Daher wurde beschlossen, dass zur effektiven Umsetzung der e-Zustellung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 erforderlich ist. In dieser Zeit werden sich die öffentlichen Einrichtungen schrittweise an das neue System anpassen.
Während der Übergangszeit sind Zustellungen über den Postbetreiber, die Elektronische Plattform der Öffentlichen Verwaltung (ePUAP) und andere sektorspezifische Systeme gleichwertig zur e-Zustellung.
Was ist e-Zustellung?
Die e-Zustellung ist das elektronische Äquivalent eines Einschreibens mit Empfangsbestätigung, das den EU eIDAS-Vorschriften und dem Gesetz über elektronische Zustellungen entspricht. Sie haben den gleichen rechtlichen Wert wie traditionelle Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Schließlich werden alle öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und vertrauenswürdigen Berufe verpflichtet sein, eine elektronische Zustelladresse zu haben und Korrespondenz über die e-Zustellung zu führen.
Wer ist verpflichtet, die e-Zustellung zu nutzen?
Die Verpflichtung zur Nutzung der e-Zustellung gilt für alle öffentlichen Einrichtungen sowie für Unternehmen, die im Nationalen Gerichtsregister (KRS) und im Zentralen Register und Informationen über die Wirtschaftstätigkeit (CEiDG) registriert sind.
Zeitplan für die Einführung der obligatorischen e-Zustellung
Die Verpflichtung zur Einführung der e-Zustellung für nicht-öffentliche Einrichtungen betrifft:
Ab dem 1. Januar 2025:
- Vertrauensberufe: Rechtsanwälte, Rechtsberater, Steuerberater, Restrukturierungsberater, Patentanwälte, Notare.
- Einheiten, die sich ab dem 1. Januar 2025 im polnischen Handelsregister KRS registrieren.
- Einheiten, die einen Antrag auf Eintragung in das CEiDG (KRS fuer Einzelfirmen) stellen.
Ab dem 1. April 2025:
- Einheiten, die vor dem 1. Januar 2025 im KRS registriert wurden.
Ab dem 1. Juli 2025:
- Einheiten, die bis zum 31. Dezember 2024 im CEiDG registriert wurden – bei Änderungen der Eintragung nach dem 30. Juni 2025.
Ab dem 1. Oktober 2026:
- Einheiten, die bis zum 31. Dezember 2024 im CEiDG registriert wurden.
Die Verpflichtung zur Einführung der e-Zustellung für öffentliche Einrichtungen umfasst:
Ab dem 1. Januar 2025:
- Regierungsbehörden und ihre budgetären Einheiten.
- Andere öffentliche Behörden und budgetäre Einheiten.
- Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und ihre verwalteten Fonds sowie die Landwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt (KRUS)
- Nationaler Gesundheitsfonds (NFZ).
- Exekutivagenturen, Haushaltswirtschaftsinstitutionen, staatliche Sondervermögen, öffentliche Gesundheitseinrichtungen, öffentliche Universitäten, Polnische Akademie der Wissenschaften, Kultureinrichtungen und andere öffentliche Einrichtungen, die durch separate Gesetze zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben geschaffen wurden.
- Andere öffentliche Einrichtungen.
Ab dem 1. Oktober 2029:
- Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung und ihre Verbände, Metropolverbände und kommunale Haushaltsbetriebe – für den hybriden öffentlichen Dienst.
- Gerichte, Tribunale, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaft, Strafverfolgungsbehörden und der Strafvollzugsdienst.
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