Änderungen durch das SLIM VAT 3-Paket
In den letzten Jahren hat die polnische Regierung viele Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer vorgenommen, um das Steuersystem für Unternehmer zu vereinfachen und zu optimieren. Eines der neuesten Pakete ist SLIM VAT 3, das am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen im Rahmen dieses Pakets.
Kleiner Mehrwertsteuerzahler:
Die Umsatzgrenze, ab der ein Steuerpflichtiger als kleiner Mehrwertsteuerzahler gilt, wurde geändert – nach Einführung von SLIM VAT 3 beträgt sie 2.000.000 Euro. Ein Steuerpflichtiger, der die Definition eines kleinen Mehrwertsteuerzahlers erfüllt, kann die Steuerpflicht nach der Kassenmethode erkennen und vierteljährlich abrechnen.
Wechselkurse für korrigierende Rechnungen:
Es wurden klare Regeln für die Wechselkurse eingeführt, die für korrigierende Rechnungen gelten.
Wenn sich durch eine Korrektur der in Fremdwährung ausgedrückte Betrag ändert, wird der vor der Änderung (vor der Korrektur) akzeptierte Wechselkurs verwendet.
Wenn eine Korrektur aufgrund eines Rabatts oder einer Preisreduktion ausgestellt wird und die Beträge in der Rechnung in Fremdwährung ausgedrückt waren, wird der Wechselkurs verwendet:
- des durchschnittlichen Wechselkurses der NBP am letzten Arbeitstag vor Ausstellung der Korrektur, oder
- des Wechselkurses der Europäischen Zentralbank am letzten Arbeitstag vor dem Tag der Ausstellung der korrigierenden Rechnung (für Währungen, die nicht Euro sind, wird der Wechselkurs zum Euro verwendet).
Innergemeinschaftlicher Warenbezug:
Im Rahmen von SLIM VAT 3 wurden Regelungen für den Wechselkurs für kumulative Korrekturen von Rechnungen in Zusammenhang mit dem Warenbezug eingeführt, wenn ein Rabatt oder eine Preisreduktion gewährt wurde. In solchen Fällen gilt:
- der durchschnittliche Wechselkurs der NBP am letzten Arbeitstag vor Ausstellung der Korrektur, oder
- der Wechselkurs der Europäischen Zentralbank am letzten Arbeitstag vor dem Tag der Ausstellung der korrigierenden Rechnung (für Währungen, die nicht Euro sind, wird der Wechselkurs zum Euro verwendet).
Zudem wurden die Bedingungen für die Verringerung des geschuldeten Steuerbetrags für Warenbezüge vereinfacht. Das Recht auf Verringerung des geschuldeten Steuerbetrags um den Vorsteuerbetrag im Falle eines Warenbezugs entsteht, sobald der Steuerpflichtige den aufgrund des Warenbezugs geschuldeten Steuerbetrag in der Steuererklärung ausweist, in der er diesen Steuerbetrag abzurechnen hat.
Innergemeinschaftliche Warenlieferung – Änderungen bei Korrekturen:
Wenn nicht rechtzeitig Nachweise darüber erbracht werden, dass die Gegenstände, die Gegenstand der Warenlieferung sind, aus dem Gebiet des Landes exportiert und an einen Käufer im Gebiet eines anderen EU-Staates geliefert wurden, berechtigt der Erhalt dieser Dokumente den Steuerpflichtigen, die Warenlieferung mit einem Satz von 0 % für den Abrechnungszeitraum auszuweisen, in dem die Steuerpflicht aus dieser Lieferung entstanden ist.
Mischverkauf:
Die Regelungen für Waren und Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen sowohl für Tätigkeiten verwendet werden, für die ihm ein Vorsteuerabzugsrecht zusteht, als auch für Tätigkeiten, für die ihm dieses Recht nicht zusteht, wurden geändert.
Die durch das SLIM VAT 3-Paket eingeführten Änderungen besagen, dass:
- wenn der Steuerpflichtige im Vorjahr keinen Umsatz hatte oder sein Umsatz weniger als 30.000 PLN betrug, wird ein geschätzter Prozentsatz angenommen, und der Steuerpflichtige informiert lediglich über den von ihm angenommenen Prozentsatz;
- es ist möglich anzunehmen, dass der Prozentsatz 100 % beträgt, wenn der berechnete Prozentsatz 98 % betrug und der nicht abzugsfähige Vorsteuerbetrag, der sich aus der Anwendung dieses Prozentsatzes ergibt, im Laufe eines Jahres weniger als 10.000 PLN betrug;
- der Steuerpflichtige muss keine Korrektur des Steuerbetrags vornehmen, wenn sich nach Abschluss des Jahres herausstellt, dass der Unterschied zwischen dem geschätzten Prozentsatz und dem für das abgeschlossene Steuerjahr festgelegten Prozentsatz zwei Prozentpunkte nicht überschritten hat.
Korrektur der Erklärung im OSS- und IOSS-Verfahren:
Steuerpflichtige, die das OSS- und IOSS-Verfahren genutzt haben, können jetzt eine Korrektur der Erklärung vornehmen, auch wenn sie nicht mehr in diesem Verfahren sind.
Erweiterung der Möglichkeiten zur Nutzung von Mitteln aus dem Umsatzsteuerkonto:
Die Liste der Möglichkeiten zur Verwendung von Geldern aus dem Umsatzsteuerkonto wurde erweitert. Nach den Änderungen können auf dem Umsatzsteuerkonto angesammelte Mittel auf das Konto des Finanzamtes überwiesen werden, um verschiedene steuerliche Verpflichtungen zu begleichen, wie zum Beispiel:
- Steuer auf die Gewinnung bestimmter Mineralien und Verzugszinsen für diese Steuer,
- Umsatzsteuer im Einzelhandel und Verzugszinsen für diese Steuer,
- Gebühren für Lebensmittel und zusätzliche Gebühren,
- Pauschalsteuer auf den Wert der verkauften Produktion und Verzugszinsen für diese Steuer,
- Tonnagesteuer und Verzugszinsen für diese Steuer,
- Gebühren gemäß Artikel 92 Absatz 11 des Gesetzes über die Erziehung zur Nüchternheit und die Bekämpfung des Alkoholismus, zusätzliche Gebühren gemäß Artikel 92 Absatz 21 dieses Gesetzes und Verzugszinsen für diese Gebühren (sogenannte Gebühr für “Miniaturen”).
Darüber hinaus wurde die Übertragung von Geldern zwischen Umsatzsteuerkonten innerhalb einer Umsatzsteuergruppe geregelt.
Dokumentendruck auf einer steuerlichen Registrierkasse:
Es ist nicht mehr notwendig, Dokumente zu drucken, wenn Sie Online-Registrierkassen verwenden. In diesem Fall kann der Steuerzahler selbst entscheiden, ob er den steuerlichen Beleg in Papierform für diesen Verkauf in der Dokumentation behalten möchte oder nur die Dokumentennummer und die eindeutige Nummer der registrierenden Kasse, die auf dem steuerlichen Beleg angegeben sind, in elektronischer Form.
Abschließend führt das SLIM VAT 3-Paket viele bedeutende Änderungen ein, die darauf abzielen, das Steuersystem für Unternehmer zu vereinfachen und zu optimieren. Es lohnt sich, sich mit diesen Änderungen vertraut zu machen und seine Geschäftstätigkeit an die neuen Vorschriften anzupassen. Wenn Sie Fragen zu den neuen Bestimmungen haben, wenden Sie sich an einen Steuerexperten.
Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner Steuerberatungsbüro JRD erstellt.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
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