Änderungen im System der Sozialversicherungen
Ab dem 01.01.2015 sind die Aufsichtsratsmitglieder in die obligatorische Alters- und Invalidenrentenversicherung einbezogen worden. Die Beiträge sind von Unternehmen zu zahlen, in denen ein Aufsichtsrat tätig ist, die Bemessungsgrundlage für diese Versicherungen wird die Einnahme aus der Ausübung der Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds darstellen.
Mitarbeiter der Gesellschaft, die zugleich Aufsichtsratsmitglied ist, hat keinen Anspruch auf eine Arbeitsvergütung für die Zeit der Freistellung von der Arbeit, die der Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates gewidmet wird. Die entgangene Arbeitsvergütung sollte durch eine separat festgelegte Vergütung für die Ausübung der Funktion im Aufsichtsrat ausgeglichen werden, die in der aktuellen Rechtslage nicht sozialversicherungspflichtig ist und deshalb dazu führen kann, dass die Leistungen niedriger ausfallen, wenn bestimmte Versicherungsrisiken eintreten.
Das Gesetz setzt voraus, dass die Versicherungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder auf alle Aufsichtsratsmitglieder Anwendung findet, die dafür vergütet werden – unabhängig von anderen Versicherungsgrundlagen sowie davon, ob eine Altersrente bzw. Invalidenrente bezogen wird. Dauer der entgeltlichen Funktionsausübung versicherungspflichtig sind während der ganzen Zeit, d.h. ab dem Tag der Berufung zum Aufsichtsratsmitglied bis zum Tag der Beendigung der Funktionsausübung, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem die entgeltliche Funktionsausübung begann. Sie unterliegen nicht der Unfall- und Lohnfortzahlungsversicherung unterliegen.
Quelle: Rödl & Partner Newsletter
Datum: 10.12.2014