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Anwendung des 0%-Mehrwertsteuersatzes bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung und Kenntnis der Identität des Erwerbers

Anwendung des 0%-Mehrwertsteuersatzes bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung und Kenntnis der Identität des Erwerbers – Urteil des EuGH

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Datum19 Apr 2024
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Das Urteil vom 29. Februar 2024 in der Rechtssache C-676/22, B2 Energy s.r.o., befasste sich mit der Frage, ob die Mehrwertsteuerbefreiung angewandt werden kann, wenn die gelieferten Waren an einen anderen, als den in den Steuerunterlagen genannten, Abnehmer geliefert wurden.


Hintergrund des Falles

Im Jahr 2015 führte das tschechische Unternehmen B2 Energy eine Lieferung von Waren nach Polen durch, und betrachtete diese als innergemeinschaftliche Lieferung von Waren mit Anwendung Mehrwertsteuersatz von 0 %.

Nach einer Steuerprüfung stellte die Steuerbehörde fest, dass B2 Energy keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt hatte, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren erfüllt wurden. Die Steuerbehörde bestritt nicht, dass die Waren tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden waren, vertrat jedoch die Auffassung, dass B2 Energy keinen Nachweis erbracht hatte, dass es weder die Verfügungsbefugnis über die Waren als Eigentümer auf die in den Steuerunterlagen als Empfänger angegebenen Personen übertragen hatte, noch dass die Waren an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden waren.

Infolgedessen war die Steuerbehörde der Ansicht, dass B2 Energy die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
0-%igen Mehrwertsteuersatzes für innergemeinschaftliche Warenlieferungen nicht erfüllte, so dass der in den Entscheidungen über die Steuerschuld festgesetzte Mehrwertsteuerbetrag erhöht werden sollte.

B2 Energy reichte eine Kassationsbeschwerde ein, in der es argumentierte, dass es ausreichende Nachweise für die Anwendung des 0 %-igen Mehrwertsteuersatzes auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen vorgestellt hatte. Die vorgelegten Unterlagen, einschließlich der Belege für den tatsächlichen Erhalt von Waren durch andere als die in den Steuerunterlagen angegebenen Unternehmen, erlauben es, die tatsächlichen Empfänger zu ermitteln. Dies wiederum ermöglicht es, die Identität der Empfänger festzustellen, auf welche die Verfügungsbefugnis der Waren übertragen wurde.


Standpunkt des EuGH

Der EuGH skizzierte zwei Situationen, in denen einem Steuerpflichtigen das Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung aufgrund von innergemeinschaftlicher Warenlieferung verweigert werden kann: Steuerbetrug (der das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet) und eine Situation, in der ein Verstoß gegen die formale Anforderung für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung dazu führt, dass kein überzeugender Nachweis für die Erfüllung der materiellen Anforderungen erbracht werden kann.

Der EuGH entschied, dass es nicht gerechtfertigt ist, von einem Steuerpflichtigen zu verlangen, dass er in Fällen, in denen der Empfänger von Waren nicht identifiziert wurde, nachweist, dass dieser Empfänger zur Mehrwertsteuer registriert ist, wenn sich aus den Tatsachen zweifelsfrei ergibt, dass der betreffende Empfänger diesen Status besaß.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht sich auf das bis zum 31. Dezember 2019 geltende Recht.

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