Deckung von Verlusten aus dem Stiftungsfonds und Steuerbefreiung
Kürzlich hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof in Polen (polnisch Naczelny Sąd Administracyjny, NSA) ein wichtiges Urteil zu Frage der Überzahlung der Körperschaftsteuer durch Stiftungen mit dem Status einer gemeinnützigen Organisation gefällt. Mit diesem in der Verhandlung am 10. April 2024 ergangenen Urteil, wird die von der Stiftung eingereichte Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltungskammer in Katowice abgewiesen. Der Fall betraf die Ablehnung der Feststellung einer Überzahlung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2011-2016.
Hintergrund des Falles
Die Stiftung betrieb Geschäftstätigkeiten, die in den Jahren 2011-2016 Verluste generierten. Diese Verluste wurden aus dem Stiftungsfonds gedeckt. Die Stiftung beantragte die Feststellung einer Überzahlung der Körperschaftsteuer für diese Jahre mit der Begründung, dass Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Stiftungsfonds zugewiesen werden, nicht steuerpflichtig seien, auch wenn sie anschließend wieder für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden (Verlustdeckung).
Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gliwice/Gleiwitz wies die Beschwerde der Stiftung gegen die Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltungskammer in Katowice/Kattowitz vom 2. März 2020 zurück, die die Ablehnung der Feststellung einer Überzahlung der Körperschaftsteuer betraf. Die Stiftung legte gegen dieses Urteil Berufung ein und machte geltend, dass die Steuerbehörde die Vorschriften über die Deckung von Verlusten aus wirtschaftlichen Tätigkeiten aus dem Stiftungsfonds falsch interpretiert habe.
Die Position der Stiftung
Die Stiftung stützte ihre Position auf Art. 12 Absatz 4 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes, der besagt, dass Einnahmen, die zur Schaffung oder Erhöhung des Stiftungskapitalfonds erzielt werden, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen. Die Stiftung argumentierte, dass Mittel aus dem Stiftungsfonds keine Einkünfte darstellen und daher auch deren Verwendung zur Deckung von Verlusten aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht der Besteuerung unterliegen dürfe.
Die Position des Obersten Verwaltungsgerichtshofs
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof (NSA) teilte die Ansicht des Gerichts erster Instanz und wies die Kassationsbeschwerde der Stiftung zurück. Der NSA wies darauf hin, dass gemäß dem Körperschaftsteuergesetz die Steuerbefreiung die Einkünfte gemeinnütziger Organisationen umfasst, die in den Vorschriften über gemeinnützige Tätigkeiten und Freiwilligenarbeit genannt werden, wenn sie für satzungsgemäße Tätigkeiten verwendet werden, mit Ausnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten.
In diesem Fall wurden die Mittel nicht direkt für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung, sondern für wirtschaftliche Tätigkeiten (Verlustdeckung) verwendet, womit die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung dieser Einkünfte nicht erfüllt wurde. Damit Einkünfte steuerfrei sind, müssen sie nicht nur zugewiesen, sondern auch direkt für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Folglich waren diese Gelder nach Ansicht des Gerichts steuerpflichtig.
Zusammenfassung
Das Urteil des NSA in diesem Fall ist für alle gemeinnützigen Organisationen von Bedeutung, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Diese Organisationen müssen bedenken, dass Mittel aus dem Stiftungsfonds nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. Die Verwendung dieser Mittel zur Deckung von Verlusten aus wirtschaftlichen Tätigkeiten kann zu einer Besteuerung führen.
Es ist auch zu beachten, dass der NSA in seiner Begründung die Bedeutung einer strengen Auslegung der Steuervorschriften hervorgehoben hat. Dies bedeutet, dass gemeinnützige Organisationen sich nicht auf eine erweiterte Auslegung der Vorschriften stützen können, um eine Besteuerung zu vermeiden. Bei Zweifeln hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften sollten diese Organisationen stets rechtlichen Rat einholen.
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