Die neue Regelungen zu Verrechnungspreisen – Teil 1
Am 01.01.2015 haben sich die Vorschriften zu den Verrechnungspreisen und den zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentationen geändert. Die neuen Regelungen könne sich auf Ihre Steuerabrechnung auswirken.
Folgende Änderungen wurden getätigt:
Die Liste der Rechtsträger, die Verrechnungspreisdokumentationen zu erstellen verpflichtet sind wurde erweitert um Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit (u.a. Personengesellschaften) – und zwar unabhängig davon, welche Art von Rechtsträgern als zweite Partei an dem betreffenden Geschäft beteiligt ist (z.B. eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft).
Bei folgenden Verträgen werden die neuen Vorschriften über die Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen angewandt:
- Gesellschaftsverträge von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit,
- Verträge über gemeinsame Unternehmung,
- oder ähnliche Verträge, wenn der Gesamtwert der von den Gesellschaftern eingebrachten Einlagen / der im Vertrag angegebene Wert der gemeinsamen Unternehmung höher ist als EUR 50 000 (bei Verträgen mit Rechtsträgern, die ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Land haben, das schädlichen Steuerwettbewerb treibt, wird diese Untergrenze EUR 20 000 betragen).
Die schätzungsweise Ermittlung der Einkünfte sowie die Dokumentationspflichten betreffen sowohl diejenigen Steuerpflichtigen, die in Polen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, als auch diejenigen, die in Polen unbeschränkt steuerpflichtig sind, sofern die von diesen Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte ihrer ausländischen Betriebsstätte zugeschrieben werden können.
s wird die Möglichkeit gegeben, die schätzungsweise ermittelten Einkünfte zu korrigieren, wenn zwischen inländischen Rechtsträgern Bedingungen vereinbart werden, die nicht marktgerecht sind.
Quelle: Rödel & Partner Newsletter
Datum: 02.12.2014