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Neue Vorschriften über die Verrechnungspreise – Teil 2

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Datum25 Feb 2015
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Neue Vorschriften sind am 01.01.2015 in Kraft getreten, welche die Pflicht zur Dokumentation von Geschäften mit verbundenen Unternehmen erweitern.

Durch die Novellierung des Körperschaftsteuer- und des Einkommensteuergesetzes werden den Unternehmern neue Pflichten zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation auferlegt – und zwar dann, wenn verbundene Unternehmen folgende Verträge abschließen:

  • Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist (offene Handelsgesellschaften, Partnergesellschaften, Kommanditgesellschaften),
  • Vertrag über eine gemeinsame Unternehmung (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Konsortium) oder ähnliche Verträge
  • Ausübung einer Tätigkeit über eine außerhalb Polens gelegene ausländische Betriebsstätte durch einen Gebietsansässigen.

Die Steuerbehörden werden die im Vertrag festgelegten Grundsätze zu den Rechten der Gesellschafter (Vertragsparteien) auf Beteiligung am Gewinn und am Verlust bewerten. Das Fremdvergleichsprinzip stellt das Bewertungskriterium der Gewinn- und Verlustaufteilung unter die Gesellschafter dar.

Beim Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, erstreckt sich die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation auf Verträge, bei denen der Gesamtwert der durch Gesellschafter eingebrachten Einlagen den Gegenwert von EUR 50 000 übersteigt. Beim Vertrag über eine gemeinsame Unternehmung oder bei ähnlichen Verträgen betrifft diese Obergrenze den vertraglich festgestellten Wert der gemeinsamen Unternehmung bzw. – wenn dieser Wert im Vertrag nicht bestimmt wurde – den zum Tag des Vertragsabschlusses voraussehbaren Wert dieser Unternehmung.

Die Verrechnungspreisdokumentation muss beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, eines Vertrages über eine gemeinsame Unternehmung oder eines ähnlichen Vertrages die im Vertrag festgelegten Grundsätze über die Rechte der Gesellschafter (Vertragsparteien) auf Beteiligung an Gewinn und Verlust festlegen.

Quelle: Rödl & Partner Newsletter
Datum: 12.01.2015

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