Neuer Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern)
Am 11. Januar 2024 wurde auf der Website des Zentrums für Regierungsgesetzgebung ein neuer Gesetzesentwurf veröffentlicht, der die vom neuen Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik eingebrachten Änderungen enthält. Die Gesetzgebungsarbeiten zum Gesetzentwurf über Hinweisgeber begannen auf Regierungsebene bereits im Jahr 2021. Ziel des Gesetzentwurf ist die Umsetzung der Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Hinweisgebern. Da sich die Verabschiedung verzögerte, sollte der neue Entwurf auf einem verkürzten Verfahrensweg, unter Umgehung von Konsultationen und Vereinbarungen, direkt an den Ständigen Ausschuss des Ministerrats gehen.
Viele Elemente des neuen Entwurfs sind im Vergleich zu dem im Jahr 2021 bearbeiteten Entwur unverändert geblieben. Der vorgeschlagene Entwurf scheint sich kaum von der vielfach kritisierten Vorgängerversion zu unterscheiden, die von der früheren Regierung ausgearbeitet wurde. Viele Elemente des Gesetzes sind eine direkte Kopie der Bestimmungen der EU-Richtlinie und werden daher nicht angemessen an die nationalen Gegebenheiten angepasst.
Aufgrund zahlreicher Einsprüche von verschiedenen Seiten ist es unwahrscheinlich, dass der Entwurf das Gesetzgebungsverfahren zügig durchläuft.
Öffentlicher Gesetzesentwurf zu Whistleblowern
Die Stefan-Batory-Stiftung hat in Zusammenarbeit mit anderen NROs einen Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern ausgearbeitet. Das Dokument ist eine Kombination aus Lösungsvorschlägen der Regierung und Vorschlägen von sozialen Organisationen.
Der Gesetzesentwurf der Stiftung schlägt vor, den Geltungsbereich des Gesetzes zu ändern und zu definieren, bei welchen Verstößen ein Hinweisgeber Schutz genießt.
Der Regierungsentwurf sieht einen restriktiven Ansatz vor, der Verstöße aus bestimmten Rechtsbereichen wie Verbraucherschutz, Finanzregulierung, öffentliches Auftragswesen oder Umweltschutz abdeckt. Nach Ansicht der Verfasser des Entwurfs ist es wichtig, diesen Geltungsbereich auf alle Rechtsverstöße auszuweiten. Die Hinweisgeber verfügen oft nicht über das juristische Wissen, um zu beurteilen, ob der von ihnen gemeldete Verstoß in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Daher ist es wichtig, dass der Umfang der Verstöße, die gemeldet werden können und die für den Schutz von Hinweisgebern in Frage kommen, weit gefasst wird.
Der Entwurf sieht außerdem eine Ausweitung des Schutzes für Hinweisgeber vor, der nicht nur allgemeine Rechtsvorschriften, sondern auch auf Normen aus anderen Quellen umfasst, insbesondere Verstöße gegen interne Vorschriften, die in einer Organisation gelten (Ethikkodex, Satzungen, Verhaltensregeln), und Verhaltenskodizes, zu deren Einhaltung sich die Organisation verpflichtet hat.
Der Entwurf sieht auch Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz vor, einschließlich Sanktionen für Repressalien gegen einen geschützten Hinweisgeber und die vorsätzliche Meldung falscher Informationen (bösgläubiges Handeln).
Folgen der Nichtumsetzung der EU-Richtlinie
Die Nichtanpassung der nationalen Gesetzgebung an die Anforderungen der EU-Richtlinie hat bestimmte Konsequenzen.
Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Polen eingereicht, weil die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie verzögert wurde, was einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten darstellt. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund der nicht eingehaltenen Fristen können gegen Polen finanzielle Sanktionen verhängt werden.
Das Fehlen nationaler Rechtsvorschriften wirkt sich auch auf Unternehmen aus, denen es an Leitlinien für die Umsetzung interner Systeme zur Meldung von Missständen fehlt. Neben den Kosten für die Umsetzung müssen die Unternehmen auch Zeit aufwenden, um Verfahren zu entwickeln, verantwortliche Personen zu benennen, interne Mitteilungen vorzubereiten und Mitarbeiter zu schulen. Es ist auch ungewiss, ob bestehende Unternehmensverfahren und -systeme nach der Einführung des neuen Gesetzes nicht angepasst werden müssen.
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