Nichtabzugsfähigkeit von Kosten für die Organisation von Integrationsveranstaltungen mit Beteiligung von Mitarbeitern als Betriebsausgaben
Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) hat erneut Stellung zur Abzugsfähigkeit von Kosten für die Organisation von Integrationsveranstaltungen bezogen. In seinem jüngsten Urteil vom 12. März 2024 (Aktenzeichen II FSK 759/21) bestätigte das NSA, dass die Kosten für Integrationsveranstaltungen mit Mitarbeitern und Partnern, die auf der Grundlage von B2B-Verträgen arbeiten, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nr. 28 des Körperschaftsteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Kontext
Ein Unternehmen aus der IT-Branche unterhält Niederlassungen verschiedenen Städten Polens. Seine Teams bestehen sowohl aus fest angestellten Mitarbeitern als auch aus Mitarbeitern, die auf B2B-Basis arbeiten. Die von dem Unternehmen organisierten Integrationsveranstaltungen zielen darauf ab, die Beziehungen innerhalb der Teams zu stärken, die Identifikation mit dem Unternehmen zu erhöhen und die Motivation zur effizienten Arbeit zu fördern.
Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts
Das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) entschied jedoch, dass die Kosten für solche Veranstaltungen keine Betriebsausgaben sind, da sie keinen direkten Einfluss auf die Ausführung von Verträgen mit B2B-Mitarbeitern haben. Obwohl diese Veranstaltungen zur besseren Funktionsweise der Teams und zur Steigerung der Arbeitseffizienz beitragen können, erfüllen sie nicht die Kriterien, um als steuerlich abzugsfähige Kosten anerkannt zu werden.
Trotz des Widerspruchs des Unternehmens, für das es wichtig ist, eine positive Arbeitsatmosphäre zu schaffen und Bindungen zwischen Mitarbeitern und Mitarbeitern aufzubauen, stellte sich das NSA auf die Seite der Steuerbehörden. Das Gericht betonte die wesentlichen Unterschiede zwischen Vollzeitbeschäftigten und Mitarbeitern, die auf B2B-Basis arbeiten. Nur im Fall von Vollzeitbeschäftigten können Integrationskosten als Betriebsausgaben anerkannt werden, während sie im Fall von Mitarbeitern als Repräsentationskosten behandelt werden, die nicht steuerlich abzugsfähig sind.
Auch frühere Urteile, wie die vom 11. Oktober 2023 (Aktenzeichen II FSK 326/21) und vom 19. Oktober 2022 (II FSK 572/22), enthielten ähnliche Aussagen. Daraus folgt, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema bereits festzustehen scheint. Gemäß dieser Rechtsprechung können nur Aufwendungen für die Integration von Vollzeitbeschäftigten Steuerlich abgesetzt werden.
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