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Steuerrechtlicher Wohnsitz – Müssen Ausländer ihre Steuern in Polen begleichen?

Steuerrechtlicher Wohnsitz – Müssen Ausländer ihre Steuern in Polen begleichen?

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Datum01 Jul 2021
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Ausländische Staatsangehörige, die nach Polen kommen, werden zu Steuerinländern, wenn ihr (wirtschaftlicher oder privater) Lebensmittelpunkt sich nach Polen verlagert, oder wenn sie mehr als 183 Tage des Steuerjahres in Polen verbringen.

Ausländische Staatsangehörige, deren Wohnsitz in Polen liegt (und die daher als Steuerinländer gelten), sind in Polen unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. sie haben ihr weltweit erzieltes Einkommen in Polen zu versteuern, während Personen, deren Wohnsitz nicht in Polen liegt (und die daher als Steuerausländer gelten), in Polen beschränkt steuerpflichtig sind, d.h. ihre Steuerpflicht in Polen bezieht sich allein auf das in Polen erzielte Einkommen.

Es ist anzumerken, dass zur Festlegung des Steuerstatuses auch die Bestimmungen des jeweils relevanten Doppelbesteuerungsabkommens, das von Polen unterzeichnet wurde, zu berücksichtigen sind.


Arbeitsvertrag mit einer polnischen juristischen Person

Unabhängig vom Steuerstatus des ausländischen Staatsangehörigen unterliegt ein Einkommen, das er Kraft eines mit einer polnischen juristischen Person abgeschlossenen Arbeitsvertrags erzielt, immer der polnischen Versteuerung gemäß den progressiven Steuersätzen von 17% und 32%. Der polnische Arbeitgeber ist verpflichtet, monatliche Steuervorauszahlungen auf das genannte Einkommen zu entrichten, die gemäß den progressiven Einkommensteuersätzen berechnet werden. Ausländische Staatsangehörige sind verpflichtet, ihre jährliche Einkommensteuer abschließend für das jeweilige Jahr zu berechnen und die jährliche Einkommensteuererklärung (PIT) bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres einzureichen.


Ausländischer Arbeitsvertrag und Entsendung nach Polen

a) Steuerausländer

Ausländische Staatsangehörige sind selbst verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften im Zusammenhang mit der polnischen Einkommensteuererklärung, d.h. weder der ausländische Arbeitgeber noch die aufnehmende Niederlassung haben diesbezüglich irgendwelche Verpflichtungen. Bitte beachten Sie, dass das im Rahmen der polnischen Einkommensteuererklärung zu besteuernde Einkommen alle in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in Polen erhaltene Einkünfte umfasst, einschließlich der Entlohnung, Prämien aller Art sowie der Sachbezüge. Das heißt, die meisten durch den Arbeitgeber bzw. die aufnehmende Niederlassung zusätzlich zum oder anstatt des Lohns im Laufe des Jahres gewährten Lohnnebenleistungen sind als regelmäßiges Einkommen aus unselbstständiger Arbeit zu versteuern. Das durch Ausländer in Polen erworbene Einkommen unterliegt u.U. nicht vom ersten Tag des Aufenthalts in Polen der polnischen Einkommensteuer, wenn die folgenden, im geltenden Doppelbesteuerungsabkommen genannten Bedingungen, gleichzeitig zutreffen:

  • Gesamtaufenthalt in Polen beträgt weniger als 183 Tage während der letzten 12 aufeinander folgenden Monate des Steuerjahres (abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen), sowie
  • Lohn wird ausgezahlt durch oder für einen nicht in Polen ansässigen Arbeitgeber (es ist jedoch zu betonen, dass das Arbeitgeberverhältnis genau zu überprüfen ist, um zu eruieren, ob diese Bedingung auch wirklich zutrifft),
  • die Entlohnung wird nicht durch eine dauerhafte Niederlassung des Arbeitgebers in Polen bezahlt.

Wenn eine der obigen Bedingungen nicht zutrifft, unterliegt der Kraft des ausländischen Arbeitsvertrages ausgezahlte Lohn der progressiven Einkommensbesteuerung in Polen, ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Polen. Die Einkommensteuervorauszahlungen auf das aus dem ausländischen Arbeitsvertrag resultierende Einkommen sind monatlich zu leisten für die Monate, in denen das besagte Einkommen gezahlt wurde. Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer (PIT) für den jeweiligen Monat sind bis zum 20. des Folgemonats zu leisten, unter Anwendung des Steuersatzes von 17% (Der Steuersatz von 32% kann auch nach Überschreitung der Steuerschwelle angewendet werden). Natürliche Personen, die bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, sind von der Einkommenssteuer befreit. Dies gilt jedoch – im Gegensatz zu den Steuerinländern – nicht für Auftragsverhältnisse. Ausländische Staatsangehörige sind verpflichtet, ihre jährliche Steuerschuld unter Anwendung progressiver Einkommensteuersätze zu berechnen. Ausländische Staatsangehörige müssen auch ihre Jahressteuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres einreichen. Nur Einkünfte aus in Polen geleisteter Arbeit werden für Zwecke der polnischen Einkommensteuererhebung gemeldet.

b) Die in Polen ansässigen Ausländer

Generell gelten für Ausländer, die in Polen den Status von Steuerinländern haben, dieselben Regelungen wie die in Punkt a) genannten Regelungen für Steuerausländer. Folglich sind die ausländischen Staatsangehörigen selbst verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften in Zusammenhang mit der polnischen Einkommensteuererklärung, d.h. weder der ausländische Arbeitgeber noch die aufnehmende Niederlassung haben diesbezüglich irgendwelche Verpflichtungen. Bitte beachten Sie, dass das im Rahmen der polnischen Einkommensteuererklärung zu besteuernde Einkommen alle im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in Polen erhaltenen Einkünfte umfasst, einschließlich der Entlohnung, Prämien aller Art sowie Sachbezüge. Ferner auch alle weltweiten Einnahmen nach den Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Wenn Sie weitere Fragen zum o.g. Thema haben sollten oder weitere Informationen benötigen, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kontaktperson, die Ihre Anfrage gerne an die entsprechende Abteilung weiterleiten wird:

Abteilung Kundenbetreuung

Elżbieta Naron

Elżbieta Naron
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix Gruppe
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ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG

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