Steuerzahlung durch einen Dritten – ist das zulässig?
Muss ein Steuerzahler seine Steuern persönlich bezahlen? Kann die Einzahlung von Geldern auf das Konto des Finanzamts durch einen Dritten erfolgen? Trotz des eindeutigen Urteils des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) sind diese Fragen nach wie vor umstritten.
Nach den geltenden Vorschriften haftet jeder Steuerpflichtige persönlich für seine Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden. Das bedeutet, dass er gesetzlich verpflichtet ist, seine Steuern persönlich zu zahlen.
Von dieser Regel hat der Gesetzgeber nur eine kleine Ausnahme in Form von Art. 62b der Steuerverordnung, der die Zahlung der Steuern durch:
- dem Ehegatten, den Nachkommen, den Verwandten in aufsteigender Linie, den Stiefkindern, den Geschwistern, dem Stiefvater und der Stiefmutter des Steuerpflichtigen;
- den derzeitigen Eigentümer des Gegenstandes der Zwangshypothek oder des Steuerpfandes, wenn die Steuer durch eine Zwangshypothek oder ein Steuerpfand gesichert ist;
- eine andere Person, wenn der Steuerbetrag nicht mehr als 1.000,00 PLN beträgt.
Leider zeigt die praktische Erfahrung deutlich, dass diese Lösung nicht für alle Steuerzahler ausreicht. Es gibt immer noch Situationen, in denen die Steuer im Namen des Steuerpflichtigen von einem Dritten gezahlt wird, der keine der im Gesetz genannten Kriterien erfüllt. Wie werden solche Zahlungen von den für die Steuererhebung zuständigen Institutionen behandelt?
Wenn die Steuer über einen Dritten an das Finanzamt (oder eine andere Steuerbehörde) gezahlt wird, kann der Steuerpflichtige in eine Situation geraten, in der seine Steuerschuld nicht beglichen wird, da die Steuerverwaltung die Zahlung dem zahlenden Dritten gutschreibt und sie als Überzahlung behandelt, die erstattet werden muss. Einigen Auslegungen zufolge kann die Steuerzahlung nur vom Steuerpflichtigen selbst oder im Namen des Steuerpflichtigen von den in Artikel 62b der Steuerverordnung genannten Parteien geleistet werden. In den Steuervorschriften wird nicht direkt auf die technische Möglichkeit hingewiesen, die Zahlung durch einen Mittelsmann vorzunehmen. Daher gehen einige Steuerbehörden davon aus, dass eine solche Möglichkeit einfach nicht besteht.
Eine andere Meinung vertritt das Oberste Verwaltungsgericht, das in seinem Urteil vom 14. April 2021 die Möglichkeit der Steuerzahlung durch einen Dritten zulässt. Entscheidend für diese Entscheidung ist jedoch, dass das NSA in seinem Urteil eine klare Unterscheidung zwischen einer Steuerzahlung, die in der Begleichung einer Verbindlichkeit mit eigenen Mitteln besteht, und einem Zahlungstransfer, der lediglich den technischen Akt der Überweisung von Mitteln vom Steuerzahler an die Steuerbehörde beinhaltet, getroffen hat.
“Das Verhalten des Steuerzahlers, das darin besteht, bei der Zahlung der Steuer den Platz einer anderen Person einzunehmen, ist nur eine tatsächliche Handlung, und keine Norm des Steuerrechts verbietet eine solche Handlung.”
Quelle: Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. April 2021.
II FSK 3305/18
Nach dieser Auffassung ist es zulässig, dass die eigentliche Handlung der Zahlung von einem anderen Rechtsträger als dem Steuerpflichtigen vorgenommen wird – auch wenn dieser Rechtsträger nicht unter die Vorschriften von Artikel 62b der Steuerverordnung fällt – wenn die folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
- die gezahlte Steuer stammt aus den Mitteln des Steuerpflichtigen,
- es besteht ein Rechtsverhältnis, das die Grundlage für die Zahlung durch den Dritten bildet,
- die für die Begleichung der Steuerschuld zuständige Steuerbehörde hat Kenntnis davon, dass die Zahlung durch einen “Boten” erfolgen wird.
Trotz des positiven Urteils des Obersten Verwaltungsgerichts sollte man bei der Entscheidung, die Zahlung der fälligen Steuern über eine andere Partei vorzunehmen, mit der Möglichkeit einer ungünstigen Auslegung durch die Steuerbehörden und der Anrechnung der Zahlung auf die Verbindlichkeiten der Partei, die die Zahlung leistet, und nicht des Steuerzahlers rechnen.
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Elżbieta Naron
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
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