Änderungen im polnischen Arbeitsrecht 2023
Mindestlohn
Der Mindestlohn wird im Jahr 2023 zweimal erhöht. Ab 1. Januar 2023 wird der Mindestlohn 3.490 PLN brutto betragen, gefolgt von einer zweiten Erhöhung auf 3.600 PLN brutto Anfang Juli.
Der Mindeststundensatz wird entsprechend angehoben und beträgt ab 1. Januar 22,80 PLN brutto und ab 1. Juli 23,50 PLN brutto.
Die Erhöhung des Mindestlohns wird sich auch auf andere Leistungen auswirken, die auf dieser Grundlage festgelegt werden, wie z. B. Nachtarbeitszulagen, Mindestbeträge der Berechnungsgrundlage für Krankengelder oder abzugsfreie Beträge.
Höhere Zulagen für Dienstreisen
Ab dem 1. Januar 2023 wird die Pauschale für inländische Dienstreisen auf 45 PLN pro Tag angehoben.
Steuererleichterung für PIT-2
Mit Beginn des Jahres 2023 wird ein neues PIT-2-Formular in Kraft treten. Im Falle einer Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, zivilrechtlicher Verträge, der Zahlung von Invaliditätsleistungen (aus den Geldleistungen der Sozialversicherung) aus dem Arbeitsfonds (FP) und dem Garantiefonds für Arbeitnehmerleistungen (FGŚP) sowie von Zahlungen durch einen Gerichtsvollzieher besteht die Möglichkeit, die PIT-2 bei mehr als einem Zahler einzureichen. Der Gesamtbetrag des Abzugs beträgt nach wie vor 300 PLN pro Monat, aber es wurde die Möglichkeit eingeführt, ihn auf drei Zahler aufzuteilen. Bei zwei Stellen beträgt der Abzug jeweils 150 PLN, bei drei Stellen 100 PLN für jeden Zahler auf monatlicher Basis.
Das neue Formular PIT-2 enthält Felder für Erklärungen der Steuerpflichtigen, die den Abzug für Rentner, neu Ansässige, Alleinerziehende, Erzieher, Steuerpflichtige unter 26 Jahren und Steuerpflichtige, deren Einkommen 30.000 PLN nicht übersteigt, in Anspruch nehmen oder darauf verzichten wollen.
Das neue Formular PIT-2 muss nicht ausgefüllt werden, wenn sich an der Situation des Steuerpflichtigen nichts geändert hat und er möchte, dass die Einkommenssteuervorauszahlungen für ihn nach den geltenden Regeln berechnet werden.
Urlaubsgeld
Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2023 weniger als 50 Vollzeitbeschäftigte haben, sind grundsätzlich zur Zahlung von Urlaubsgeld verpflichtet. Bis zum 31. Januar 2023 können sie jedoch auf diese Verpflichtung verzichten oder die Höhe der Leistung kürzen, indem sie die Arbeitnehmer innerhalb der genannten Frist schriftlich darüber informieren. Die Höhe des Urlaubsgeldes im Jahr 2023 beträgt 1.662,97 PLN brutto. Die Leistung wird einmal im Jahr an jeden Arbeitnehmer gezahlt, der mindestens 14 aufeinander folgende Kalendertage Urlaub nimmt.
Betriebliche Sozialversicherungskasse
Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2023 mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, einen betrieblichen Sozialfonds (ZFŚS) einzurichten. Das Unternehmen kann jedoch auf die Einrichtung der Betrieblichen Sozialkasse verzichten, indem es eine Regelung im Vergütungsreglement trifft und die Beschäftigten bis zum 31. Januar in der üblichen Weise informiert. Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Änderungen der Verordnungen innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum ihrer Einführung in Kraft treten.
Die Höhe der Grundzulage für den betrieblichen Sozialversicherungsfonds für einen Vollzeitbeschäftigten im Jahr 2023 ändert sich nicht und beträgt weiterhin 1.662,97 PLN.
Begrenzungsbeträge für die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Renten- und Invaliditätsversicherung und die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung
Die Höhe der Begrenzung der jährlichen Beitragsbemessungsgrundlage für die Renten- und Invaliditätsversicherung wird im Jahr 2023 208.050 PLN betragen, während die monatliche Obergrenze der Beitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung 17.337,50 PLN betragen wird. Die Begrenzung der freiwilligen Krankenversicherung betrifft u. a. Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, Personen, die mit ihnen zusammenarbeiten, oder Auftragnehmer.
Gesetzliche Feiertage im Jahr 2023
1. Januar (Sonntag) | Neujahrsfest |
6. Januar (Freitag) | Dreikönigstag |
9. April (Sonntag) | Ostern |
10. April (Montag) | Ostermontag |
1. Mai (Montag) | Tag der Arbeit |
3. Mai (Mittwoch) | Tag der Verfassung |
8. Juni (Donnerstag) | Fronleichnam |
15. August (Dienstag) | Himmelfahrt der Heiligen Jungfrau Maria |
1. November (Mittwoch) | Allerheiligen |
11. November (Samstag) | Unabhängigkeitstag |
25. Dezember (Montag) | Weihnachtstag |
26. Dezember (Dienstag) | Weihnachtstag |
Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Arbeitgeber nach geltendem Recht bei einem Feiertag, der auf einen Samstag fällt, verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer in der angenommenen Lohnperiode einen weiteren freien Tag zu gewähren.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
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