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Fernarbeit (Home-Office) schließt das Entstehen einer steuerlichen Betriebsstätte in Polen nicht aus

Fernarbeit (Home-Office) schließt das Entstehen einer steuerlichen Betriebsstätte in Polen nicht aus

Heutzutage ist ein flexibler Ansatz bei der Arbeitsplatzgestaltung zu einem der führenden globalen Trends auf dem Arbeitsmarkt geworden. Eine wachsende Zahl von Arbeitgebern hat die Formel der Fernarbeit übernommen, die gemeinhin als Heutzutage ist ein flexibler Ansatz in der Arbeitspolitik zu einem der führenden globalen Trends auf dem Arbeitsmarkt geworden. Eine wachsende Zahl von Arbeitgebern hat das Modell der Fernarbeit übernommen, die gemeinhin als „Home-Office“ bezeichnet wird.
Auch bei Unternehmen, die ihre Mitarbeiter im Ausland rekrutieren, ist dieses Konzept sehr populär.

Neben den technischen und betrieblichen Herausforderungen muss ein Arbeitgeber, der die Möglichkeit der Fernarbeit anbietet, auch weitere Faktoren berücksichtigen, beispielsweise die steuerlichen Auswirkungen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Arbeit vom Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland aus ausgeführt wird.

Das oben beschriebene Beispiel birgt die Gefahr, dass eine steuerliche Betriebsstätte entsteht.

Diese Ansicht wurde u.a. in einer individuellen Auslegung des Direktors des Nationalen Steuerinformationsdienstes vom 17. Februar 2022 (Ref. 0111-KDIB1-2.4010.655.2021.2.BD) vertreten.


Die sachlichen Daten

Die Stellungnahme wurde von einem deutschen Beratungsunternehmen angefordert, das sich mit der Unterstützung von Organisationen bei Einstellungsverfahren sowie bei der Entwicklung und Vermittlung von Personal auf Führungsebene befasst. Neben dem in Deutschland ansässigen Personal beschäftigt das Unternehmen auch polnische Staatsangehörige, die einen ständigen Wohnsitz in der Republik Polen haben.

Ihr Aufgabenbereich umfasst hauptsächlich administrative Tätigkeiten wie grenzüberschreitende Kundenbetreuung, Projektmanagement und Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistungen. Der Wohnsitz der Mitarbeiter in Polen wurde als ihr Arbeitsplatz angegeben. Er wurde jedoch weder als Sitz des deutschen Unternehmens noch als Ort für Treffen mit den Kunden des Unternehmens angegeben.

Der Antragsteller beantragte beim Nationalen Steuerinformationsdienst eine Auslegung, um festzustellen, ob unter den oben genannten Umständen eine Betriebsstätte des deutschen Unternehmens auf dem polnischen Staatsgebiet entsteht, was zu einer Verpflichtung des Antragstellers führt, die Körperschaftsteuer auf polnischem Staatsgebiet zu zahlen.

Gleichzeitig vertrat das deutsche Unternehmen die Auffassung, dass nach seiner Einschätzung keine Betriebsstätte begründet wurde, und erklärte dies mit dem Fehlen einer ständigen Niederlassung des Unternehmens auf polnischem Hoheitsgebiet sowie damit, dass die Arbeitnehmereinsätze lediglich Hilfs- und Vorbereitungscharakter hätten.


Stellungnahme

In der Einzelauslegung des Direktors des Nationalen Steuerinformationsdienstes (NSI) wurde der Standpunkt des deutschen Unternehmens als nicht korrekt erachtet.

Der Direktor verweist in seiner Stellungnahme auf den Kommentar zum OECD-Musterabkommen, in dem zwei wesentliche Merkmale der Betriebsstätte beschrieben werden: die Dauerhaftigkeit der Betriebsstätte und die Durchführung von Geschäftsaktivitäten, die weder rein vorbereitender noch unterstützender Natur sind.

Für die Gründung einer Betriebsstätte müssen nach dem Kommentar zum OECD-MK drei Bedingungen zusammen erfüllt sein:

  • das Vorhandensein eines „Geschäftssitzes“, d. h. einer Einrichtung wie z. B. eines Gebäudes, in dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
  • der ständige Charakter der Einrichtung, d. h. eine gewisse Dauerhaftigkeit
  • die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens durch die Niederlassung

Auf der Grundlage der oben genannten Leitlinien liegt eine Betriebsstätte nur dann vor, wenn ein geografischer Zusammenhang zwischen der Betriebsstätte und dem Ort, d. h. einem bestimmten Raum, einer Wohnung oder einem bestimmten Platz, besteht, auch wenn der Arbeitgeber kein Eigentum an diesem Ort hat.

Darüber hinaus sind die von den Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten nach Ansicht des NSI regelmäßiger und dauerhafter Natur, was durch die Überlassung von Computerausrüstung an die festangestellten Arbeitnehmer belegt wird, so dass die Wohnung des Arbeitnehmers zu einer ständigen Einrichtung wird.

Auf der Grundlage einer Analyse des von dem Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts hat die Steuerbehörde auch dargelegt, dass die von den polnischen Arbeitnehmern des Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten nicht nur ausschließlich vorbereitender oder unterstützenden Charakter hatten. Tatsächlich führen sie Aufgaben aus, die mit den Kerntätigkeiten des deutschen Unternehmens identisch sind.

Die kumulative Erfüllung der drei Bedingungen des Kommentars zum OECD-Musterabkommen ist nach Ansicht der Nationalen Steuerbehörde eine ausreichende Voraussetzung für die Annahme, dass auf dem Gebiet der Republik Polen eine steuerliche Betriebsstätte und damit eine Steuerpflicht für das Unternehmen entsteht.


Zusammenfassung

Wenn Mitarbeiter von zu Hause im Home-Office arbeiten und die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht als vorbereitende oder Hilfstätigkeiten gelten, besteht die Gefahr, dass eine steuerliche Betriebsstätte entsteht.

Die Bereitstellung von Geräten, wie z. B. Computern, für Home-Office-Beschäftigte setzt auch die Möglichkeit einer permanenten Betriebsstätte voraus.

Aus diesen Gründen sollten ausländische Arbeitgeber die Beschäftigungsbedingungen und den Tätigkeitsbereich ihrer Mitarbeiter, die in Polen oder in anderen Ländern aus der Ferne arbeiten, ständig überprüfen. Der gleiche Grundsatz gilt für Unternehmer, die Ausländer oder ausländische Subunternehmer mit Arbeiten im „Home-Office“ betrauen.

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 15. Februar 1992 über die Körperschaftssteuer von juristischen Personen CIT Art. 4a Punkt 11 (Gesetzblatt von 2020, Position 1406)
  • Abkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Berlin am 14. Mai 2003, Art. 5 (Gesetzblatt von 2005, Position 12, Punkt 90)

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