Die Anschaffung von Weihnachtsgeschenken für die Mitarbeiter kann einen sozialen Charakter haben
Die Sozialleistungen für die Mitarbeiter anlässlich Weihnachten bzw. Ostern können entweder durch den Betriebsfonds für Sozialleistungen (Pol. Abk.: ZFŚS) oder durch Betriebsmittel finanziert werden. Die steuerlichen Folgen dieser Leistungen, die sowohl von dem Arbeitgeber als auch von den begünstigten Mitarbeitern zu tragen sind, sind davon abhängig, welche der genannten Finanzierungsquellen gewählt wird. Dies bezieht sich ebenfalls auf Weihnachts- bzw. Ostergeschenke (z.B. Pakete mit Lebensmitteln, mit welchen zu Hause traditionelle Oster- bzw. Weihnachtsgerichte zubereitet werden können).
Finanziert der Arbeitgeber die Anschaffung solcher Mitarbeitergeschenke im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vom 4. März 1994 über den Betriebsfonds für Sozialleistungen, sollte der Wert dieser Geschenke an die individuelle finanzielle Lage, und die Lebens- bzw. Familiensituation des jeweiligen Mitarbeiters angepasst werden. Erhalten alle Mitarbeiter Geschenke im gleichen Wert, dürfen diese nicht durch den Betriebfonds für Sozialleistungen (pol.ZFŚS) finanziert werden, es sei denn, alle Personen befinden sich in einer vergleichbaren finanziellen Lage.
Grundsätzlich wird der Wert des Weihnachts- bzw. Ostergeschenkes für den Mitarbeiter, zu den Einnahmen aus seinem Anstellungsverhältnis, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der gesetzlichen Vorschriften über die Einkommenssteuer (weiter: das Einkommenssteuergesetz genannt) hinzugerechnet. Nicht jedes Geschenk ist jedoch steuerpflichtig für den Mitarbeiter.
WICHTIG
Wenn der Wert der Sachleistungen, im Rahmen von Weihnachts- bzw. Ostergeschenken und der Betrag der Geldleistungen, die vollständig durch den Betriebsfonds für Sozialleistungen (ZFŚS), oder aus einem Gewerkschaftsfonds finanziert werden, 380 PLN ab dem Jahresanfang nicht übersteigen, darf der Wert dieser Leistungen laut Art. 21 Abs. 1 Ziff. 67 des Einkommenssteuergesetzes, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen hinzugerechnet werden. Paragraph 1; Point 67 of the PIT Act, the employer does not have to declared as taxable income.
Liegt jedoch der Wert dieser Leistungen über 380 PLN je Mitarbeiter, ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betrag, der über 380 PLN liegt, zu den sonstigen Einnahmen aus dem Anstellungsverhältnis, die innerhalb eines Monats erzielt werden, anzurechnen und diesen zu besteuern. Der in Art. 21 Abs. 1 Ziff. 67 des Einkommenssteuergesetzes verwendete Begriff „vollständig“ verweist auf die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die Leistung muss, durch die in der vorher genannten Regelung aufgeführten Finanzierungsquellen, komplett finanziert werden. Dies bedeutet, dass wenn der Einkauf von Geschenken teilweise durch den Betriebsfonds für Sozialleistungen, und teilweise aus laufenden Betriebsmitteln finanziert wird, unterliegen diese Leistungen, unabhängig von der Höhe, nicht der Steuerfreistellung. Dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht, wenn ein Teil der Leistung von dem Sozialfonds, und der restliche Teil von den Mitarbeitern finanziert wurde. Dann kann die beschriebene Steuerbefreiung angewendet werden.
Aus Sicht der Mitarbeiter ist die Finanzierung der Weihnachts- bzw. Ostergeschenke aus Betriebsmitteln wenig vorteilhaft. Der Wert dieser Leistungen muss vollständig, egal in welcher Höhe sie erfolgen, besteuert werden.
Quelle: Wydawnictwo Wiedza i Praktyka Sp. z o.o. (Dezember, 2015)