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Dividendensteuer in Polen – Vorschriften, Steuersätze und praktische Aspekte

Dividendensteuer in Polen – Vorschriften, Steuersätze und praktische Aspekte

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Datum28 Aug. 2025
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Die Dividendensteuer in Polen ist eine besondere Art der Quellensteuer (WHT aus dem Englischen), die zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung durch die Gesellschaft an die Gesellschafter oder Aktionäre erhoben wird. Es gibt keine separate Steuer ausschließlich für Dividenden – diese werden als steuerpflichtiges Kapitaleinkommen behandelt.

In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen, die Dividenden erhalten, steuerpflichtiges Einkommen erzielen, und die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Steuer an das Finanzamt bei der zahlenden Stelle liegt.


Was ist eine Dividende und wann entsteht der Anspruch auf ihre Auszahlung?

Eine Dividende ist ein Teil des Gewinns einer Kapitalgesellschaft, der zur Ausschüttung an die Gesellschafter oder Aktionäre bestimmt ist. Der Anspruch auf Dividendenzahlung entsteht nach:

  1. der Genehmigung des Jahresabschlusses,
  2. der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung durch die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung.

Obwohl die Auszahlung grundsätzlich nur aus dem Nettogewinn erfolgen kann, können die Mittel auch aus dem Kapital- oder Rücklagenfonds stammen. Alternativ können Unternehmen beispielsweise eine Einziehung von Anteilen vornehmen, was steuerlich einer Dividendenausschüttung ähnelt.


Standardsteuersatz für Dividenden

In Polen gilt ein Steuersatz von 19 % für Dividenden. Es handelt sich um eine Pauschalsteuer, die unabhängig von der Höhe der sonstigen Einkünfte des Steuerpflichtigen ist und nicht der Steuerstaffel unterliegt.

Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder EU-Vorschriften Anwendung finden, kann dieser Steuersatz gesenkt oder ganz aufgehoben werden.


Befreiung von der Dividendensteuer in der EU/dem EWR und der Schweiz

Eine Befreiung von der Dividendensteuer ist möglich, wenn bestimmte Bedingungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind:

  • Der Empfänger unterliegt in seinem Land der Einkommensteuer auf sein gesamtes Einkommen,
  • er nutzt keine Steuerbefreiung auf sein gesamtes Einkommen,
  • er hält mindestens 10 % der Anteile (25 % bei Schweizer Gesellschaften) an der ausschüttenden Gesellschaft,
  • er hält die Anteile mindestens zwei Jahre lang (die Frist kann nach der Ausschüttung erfüllt werden),
  • er legt eine gültige Steuerwohnsitzbescheinigung vor,
  • er gibt eine Erklärung ab, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

SAAR – Anti-Missbrauchsklausel bei der Dividendensteuer

Seit 2016 gilt in Polen eine Anti-Missbrauchsklausel (SAAR). Dies besagt, dass Dividendensteuerbefreiungen nicht gelten, wenn der Hauptzweck der Rechtsstruktur darin besteht, einen Steuervorteil zu erzielen, und die Transaktion keine tatsächliche wirtschaftliche Rechtfertigung hat.

Die Steuerbehörden können die Befreiung verweigern, wenn der Empfänger:

  • keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
  • keine Mitarbeiter und keine wirtschaftliche Infrastruktur hat,
  • lediglich die Funktion einer Zwischengesellschaft ausübt.
Praktischer Hinweis

Gemäß den Erläuterungen des Finanzministeriums vom 3. Juli 2025 erfordert die Anwendung von WHT-Präferenzen (Befreiungen, ermäßigte Sätze) auf Dividenden als „passiven Zahlungen” grundsätzlich eine Überprüfung des Status des wirtschaftlichen Eigentümers (beneficial owner).

Gleichzeitig bleibt die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts uneinheitlich:

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2024 (II FSK 78/22) – es wurde festgestellt, dass bei der Dividendenbefreiung gemäß Art. 22 Abs. 4 CIT der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, den Status des wirtschaftlichen Eigentümers zu überprüfen.
  • Urteil des NSA vom 6. Mai 2025 (II FSK 1082/22) – das Gericht entschied, dass der Steuerpflichtige alle Voraussetzungen für die Befreiung überprüfen muss, einschließlich des Status des wirtschaftlichen Eigentümers des Dividendenempfängers.

In der Praxis erfordert dies daher die gebotene Sorgfalt und eine gute Dokumentation – insbesondere bei Abweichungen zwischen der Rechtsprechung und der Position des Finanzministeriums.


Ausländische Dividenden und die polnische Dividendensteuer

Die Dividendensteuer gilt auch für Einkünfte aus dem Ausland. Bei Dividenden aus anderen Ländern ist zu prüfen, ob Polen mit dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat.

  • Das Abkommen kann einen niedrigeren Steuersatz (z. B. 5 %, 10 % oder 15 %) oder eine vollständige Befreiung vorsehen.
  • Um davon profitieren zu können, muss man über eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung verfügen.
  • Liegt diese nicht vor, gilt der volle Steuersatz von 19 %.
  • Ausländische Dividenden sind ebenfalls in der polnischen Steuererklärung anzugeben, wobei die im Ausland gezahlte Steuer abgezogen werden kann.

Pflichten der Gesellschaft bei der Ausschüttung von Dividenden

Die Gesellschaft fungiert als Zahlstelle und ist verpflichtet:

  • die Dividendensteuer einzubehalten,
  • diese bis zum 7. Tag des Monats, der auf den Monat der Einbehaltung der Steuer folgt, an das Finanzamt abzuführen,
  • die Erklärung CIT-6R bis zum Ende des ersten Monats nach Ablauf des Steuerjahres und die Erklärung IFT-2R bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Steuerjahres einzureichen,
  • die für die Anwendung der Befreiung erforderlichen Unterlagen (Bescheinigungen, Erklärungen) zu sammeln und zu überprüfen.

Zusätzlich: Wenn die Summe der Auszahlungen an ein verbundenes Unternehmen im Steuerjahr 2 Millionen PLN übersteigt, kommt der „Pay & Refund”-Mechanismus zur Anwendung. Das bedeutet, dass das Unternehmen grundsätzlich die volle Quellensteuer einbehält und der Steuerzahler deren Rückerstattung beantragen oder das WH-OSC-Verfahren oder eine Stellungnahme zur Anwendung von Präferenzen in Anspruch nehmen kann.

Erfahren Sie mehr: Pay & Refund in Polen – kompliziertes Verfahren zur Rückerstattung der Quellensteuer (WHT)


Dividendensteuer – die häufigsten Probleme in der Praxis

  1. Fehlende Wohnsitzbescheinigung → automatischer Steuersatz von 19 %.
  2. Falsche Angaben → Möglichkeit der Anfechtung der Befreiung.
  3. Holdingstrukturen ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit → Risiko der Anwendung von SAAR.
  4. Nicht monetäre Dividenden (z. B. in Form von Immobilien) → Besteuerung nach dem Marktwert der Leistung.

Dividendensteuer – die häufigsten Probleme in der Praxis


Häufig gestellte Fragen

1. Wie hoch ist die Dividendensteuer in Polen?

Die Dividendensteuer in Polen ist pauschal und beträgt 19 %. Sie wird vom Unternehmen zum Zeitpunkt der Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, sodass der Anleger die Steuer in Polen nicht selbst abführen muss. Dieser Steuersatz gilt sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen, es sei denn, es gilt ein Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Vorschriften, die eine Befreiung von dieser Steuer ermöglichen.

2. Muss ich die Dividendensteuer selbst abrechnen?

Bei Dividenden, die von polnischen Unternehmen ausgezahlt werden, muss der Anleger die Steuer nicht selbst abrechnen, da die 19 % Dividendensteuer vom Unternehmen als Steuerzahler einbehalten und abgeführt wird. Diese Steuer ist endgültig und muss nicht in der jährlichen Steuererklärung PIT-38 angegeben werden. Anders verhält es sich bei ausländischen Dividenden – hier ist der Steuerzahler verpflichtet, das Einkommen in der Jahressteuererklärung anzugeben und die Steuer zu berechnen, wobei er die im Ausland gezahlten Beträge abziehen kann.

3. Wie sind ausländische Dividenden in Polen zu versteuern?

Dividenden aus dem Ausland sind ebenfalls in Polen steuerpflichtig. In diesem Fall sollte der Anleger – als polnischer Steuerinländer – diese in der Steuererklärung PIT-38 angeben und die Methode des proportionalen Steuerabzugs anwenden. Das bedeutet, dass die im Ausland gezahlte Steuer von der in Polen geschuldeten Steuer abgezogen werden kann, jedoch nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen. Für eine korrekte Abrechnung ist eine Steuerwohnsitzbescheinigung erforderlich.

4. Gibt es eine Befreiung von der Dividendensteuer?

Ja, eine Befreiung von der Dividendensteuer ist möglich, jedoch nur in bestimmten Fällen. Sie gilt für Unternehmen mit Sitz in Polen, einem anderen EU-/EWR-Land oder der Schweiz, die über einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Prozentsatz der Anteile halten (in der Regel 10 % der Anteile über einen Zeitraum von zwei Jahren, im Falle der Schweiz 25 %). Um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können, muss die Situation dokumentiert werden – u. a. durch Vorlage einer Steuerwohnsitzbescheinigung und entsprechender Erklärungen.

5. Wann entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Dividendensteuer?

Die Steuerpflicht entsteht zum Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende an die Gesellschafter. Die Gesellschaft fungiert als Steuerzahler und ist verpflichtet, die erhobene Steuer bis zum 7. Tag des Monats, der auf den Monat der Erhebung folgt, an das Finanzamt abzuführen. Der Anleger erhält bereits den Nettobetrag, d. h. nach Abzug der Steuer. Darüber hinaus ist die Gesellschaft verpflichtet, entsprechende Steuererklärungen und jährliche Informationen für das Finanzamt und die Empfänger zu erstellen.

6. Muss auch auf Sachdividenden Steuer gezahlt werden?

Ja, Dividenden in Form von Sachwerten, z. B. in Form von Immobilien, Waren oder anderen Vermögenswerten, sind ebenfalls steuerpflichtig. Die Dividendensteuer wird in diesem Fall auf den Marktwert der erhaltenen Leistung berechnet. Das bedeutet, dass selbst wenn der Anleger kein Bargeld, sondern Gegenstände von bestimmtem Wert erhält, diese vom Finanzamt wie Geld behandelt werden und in gleicher Höhe besteuert werden müssen.

7. Kann eine natürliche Person von der Dividendensteuer befreit werden?

Steuerbefreiungen für Dividenden stehen ausschließlich Unternehmen innerhalb der EU/des EWR und der Schweiz zur Verfügung, die bestimmte Beteiligungs- und Dokumentationsbedingungen erfüllen. Natürliche Personen haben auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Dividendensteuer. Sie können jedoch die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die in der Regel den im Ausland erhobenen Quellensteuersatz senken.

8. Welche Unterlagen sind erforderlich, um die Befreiung von der Dividendensteuer in Anspruch nehmen zu können?

Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen entsprechende Unterlagen vorliegen. Grundlage ist eine Steuerbescheinigung des Dividendenempfängers, die seinen steuerlichen Sitz bestätigt. In der Praxis sollte der Steuerpflichtige bei Inanspruchnahme der WHT-Präferenz auch den Status des „tatsächlichen Eigentümers” (BO) des Empfängers überprüfen und dokumentieren – wobei zu beachten ist, dass die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts nicht einheitlich ist. Erforderlich sind auch eine Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung sowie Unterlagen, die die erforderliche Beteiligung am Kapital und die Dauer des Besitzes bestätigen. Ohne diese Unterlagen ist die auszahlende Gesellschaft nicht berechtigt, die Befreiung in Anspruch zu nehmen, und muss die volle Steuer von 19 % erheben.

9. Kann die Dividendensteuer gesenkt werden?

Ja, die Dividendensteuer muss nicht immer 19 % betragen. Es ist möglich, einen niedrigeren Steuersatz oder sogar eine vollständige Befreiung anzuwenden, wenn dies aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus EU-Vorschriften hervorgeht. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen entsprechender Unterlagen, wie z. B. einer Steuerwohnsitzbescheinigung und Erklärungen, die den Anspruch auf die Präferenz bestätigen. Ohne diese Unterlagen wird die auszahlende Gesellschaft die volle Steuer erheben.

10. Was ist der Pay-&-Refund-Mechanismus bei der Dividendensteuer?

Der „Pay-&-Refund”-Mechanismus kommt zur Anwendung, wenn die Summe der Auszahlungen an ein verbundenes Unternehmen 2 Mio. PLN im Steuerjahr des Zahlers übersteigt. In diesem Fall erhebt die Gesellschaft grundsätzlich die Steuer nach den gesetzlichen Sätzen auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Betrag, und der Empfänger kann dessen Erstattung beantragen. Die Präferenzen können „im Voraus” angewendet werden, u. a. auf der Grundlage einer Stellungnahme zur Anwendung der Präferenzen oder – in bestimmten Situationen und auf Risiko des Steuerpflichtigen – nach Abgabe einer WH-OSC-Erklärung. Dieser Mechanismus begrenzt das Risiko von Missbrauch und erzwingt eine sorgfältige Überprüfung der Unterlagen.


Die Dividendensteuer in Polen ist ein wichtiger Bestandteil des Steuersystems und hat direkte Auswirkungen auf private und institutionelle Anleger. Der Standardsteuersatz von 19 % gilt in den meisten Fällen, wobei internationale Abkommen und EU-Vorschriften günstigere Regelungen vorsehen können.

In der Praxis sind eine korrekte Dokumentation (Wohnsitzbescheinigungen, Erklärungen) und der Nachweis, dass der Empfänger der tatsächliche Eigentümer der Dividende ist, von größter Bedeutung. Die korrekte Anwendung dieser Regeln minimiert das Steuerrisiko und ermöglicht die Nutzung der verfügbaren Präferenzen.

Wenn Sie Fragen zur Dividendensteuer haben oder Unterstützung bei der Optimierung Ihrer Steuerabrechnung benötigen, wenden Sie sich an getsix®. Wir analysieren Ihre Steuersituation und bieten Ihnen eine umfassende, auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung, um die Einhaltung der Vorschriften und Ihre Steuersicherheit zu gewährleisten.


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