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Polnische Steuerrevolution – Änderungen im Anwendungsbereich der polnischen Mehrwertsteuer (VAT)

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Datum22 Dec 2021
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Am 15. November 2021 unterzeichnete der Staatspräsident das Gesetz vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes, sowie einiger anderer Gesetze (Polnisches Gesetzblatt 2021, Pos. 2105), das Teil des als “Polish Deal” bekannten Programms ist, und eine Reihe von gravierenden Änderungen in den polnischen Steuervorschriften einführt, von denen die meisten ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen.

Wir stellen die wichtigsten Änderungen im Bereich der polnischen Mehrwertsteuer (VAT) vor, die durch dieses Gesetz eingeführt werden:

Einführung der Möglichkeit, eine MWSt-Organschaft zu bilden

Eine Gruppe von finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen Unternehmen, die eine Vereinbarung zur Bildung einer MWSt.-Organschaft treffen, kann MWSt.-Steuerzahler werden.

Alle drei Arten von Beziehungen müssen während der gesamten Dauer des Bestehens der MWSt-Gruppe vorhanden sein.

Die Grundregel für das Funktionieren der MWSt-Organschaft ist, dass die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Mitglieder der Gruppe keine steuerpflichtigen Umsätze sind. Dies bedeutet vollständige Steuerneutralität innerhalb der MWSt-Organschaft. 

Die Vorschriften für die MWSt-Organschaft sollen am 1. Juli 2022 in Kraft treten.


Freiwilliger Verzicht auf die Mehrwertsteuerbefreiung für Finanzdienstleistungen

Mit Wirkung ab 01. Januar 2022 kann ein Steuerpflichtiger auf die Befreiung für die in Artikel 43 Absatz 1 Nummern 7, 12 und 38 bis 41 des polnischen Mehrwertsteuergesetzes vom 11. März 2004 genannten Dienstleistungen verzichten und diese unter folgenden Bedingungen besteuern:

  • Er ist als aktiver Steuerzahler für die Mehrwertsteuer registriert;
  • Er legt dem Leiter des Finanzamts vor Beginn des Abrechnungszeitraums, in dem er auf die Befreiung verzichtet, eine schriftliche Mitteilung über die Wahl der Besteuerung dieser Leistungen vor.

Der Steuerpflichtige, der steuerbefreite Dienstleistungen erbringt, hat kein Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen verwendet werden. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ermöglicht daher den Abzug der Vorsteuer auf Käufe.

Der Steuerpflichtige kann frühestens nach zwei Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Abrechnungszeitraums, in dem er sich für die Besteuerung der Dienstleistungen entschieden hat, die Befreiung von der Besteuerung dieser Dienstleistungen erneut in Anspruch nehmen, sofern er dem Leiter des Finanzamts vor Beginn des Abrechnungszeitraums, in dem er die Befreiung erneut in Anspruch nehmen wird, eine schriftliche Mitteilung über den Verzicht auf die Besteuerung vorlegt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

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