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Quellensteuer (WHT) 2022

Quellensteuer (WHT) 2022

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Datum30 Mar 2022
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Zinsen, Lizenzgebühren und andere

Zinsen und Lizenzgebühren, die an Steuerausländer ausgezahlt werden sowie Gebühren für bestimmte immaterielle und rechtliche Dienstleistungen (z.B. Beratung, Buchhaltung, rechtliche und technische Dienstleistungen, Werbung, Datenverarbeitung, Marktforschung, Personalbeschaffung, Management, Controllingleistungen, Bürgschaften, etc.) unterliegen einer 20%-igen Quellensteuer, sofern der Satz nicht auf der Grundlage eines Steuerabkommens oder der EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie herabgesetzt wurde.

Wenn die Zahlungen PLN 2.000.000,00 pro Steuerzahler übersteigen, ist der Zahler verpflichtet, den vollen Steuerbetrag (19% oder 20%) zu dem sich aus den polnischen Vorschriften ergebenden Satz einzuziehen, unabhängig davon, ob er berechtigt ist, einen ermäßigten Satz anzuwenden.

Die auf diese Art und Weise berechnete Steuer kann auf Antrag wie folgt erstattet werden:

  • des Steuerzahlers oder,
  • des Zahlers – wenn der Zahler die Steuer aus eigenen Mitteln bezahlt und die wirtschaftliche Belastung durch diese Steuer getragen hat. Der Antrag wird in elektronischer Form eingereicht, und die Vorschriften geben Informationen vor, die darin enthalten sein sollen, und eine Liste der einzureichenden Anlagen.

Anforderungen in Bezug auf die Befreiung von der Quellensteuer bei Zinsen und Lizenzgebühren

Die grundlegende Bedingung für die Befreiung von der Quellensteuer ist im Fall von Zinsen und Lizenzgebühren, die zwischen verbundenen Unternehmen anfallen, dass der Empfänger der Forderungen der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer (beneficial owner) dieser Forderungen ist.

Damit die Befreiung zur Anwendung kommt, muss der polnische Steuerzahler eine Bescheinigung erlangen, die, neben den bisherigen Elementen, eine Anordnung enthält, dass das Unternehmen bzw. der ausländische Betrieb, der der Inhaber der Gläubigerforderungen ist, deren tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer ist.


Flugtickets

Wird keine Quellensteuer (Quellensteuersatz 10%) mehr auf Vergütungen für den Erwerb von Flugtickets für Passagiere, die im Linienflugverkehr befördert werden, erhoben.

Ab dem Jahr 2022 werden folgende Änderungen bei der Quellensteuer vorgenommen:

Eingrenzung des An-wendungsbereichs des Quellensteuer-verfahrens:

Die Anwendung des Verfahrens zur Zahlung und Erstattung der Quellensteuer auf verbundene Parteien im Sinne der Verrechnungspreisvorschriften und auf Zahlungen passiver Natur wird eingeschränkt. Die neue Verordnung sieht auch vor, dass Dividenden, die an in Polen ansässige Personen gezahlt werden, von dem oben genannten Mechanismus ausgenommen werden.

Das bedeutet, dass die Steuerzahler in der Regel weiterhin zur Zahlung der Quellensteuer verpflichtet sind, sobald der Schwellenwert von 2 Mio. PLN überschritten wird, und dass sie erst nach Abzug der Quellensteuer deren Erstattung beantragen können, allerdings nur für Zahlungen an verbundene Unternehmen, die nicht in Polen steuerlich ansässig sind.

Bei der Überprüfung der Bedingungen für die Anwendung einer Steuerbefreiung oder eines Steuersatzes, die sich aus Sonderregelungen oder Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, hat der Zahler die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen.

Änderung des Krite-riums der Sorgfalts-pflicht:

Ab 2022 wurde das Kriterium der Sorgfaltspflicht geändert: Bei der Bewertung der Sorgfaltspflicht werden nun nicht nur Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Zahlers, sondern auch seine Beziehung zum Steuerpflichtigen berücksichtigt. Mit dieser Änderung sollen die Anforderungen an die Überprüfung der Sorgfaltspflicht präzisiert und eine Differenzierung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf verbundene und nicht verbundene Unternehmen ermöglicht werden.

Ausweitung des sachlichen Gel-tungsbereichs der Stellungnahme zur Anwendung der Prä-ferenzen:

Der sachliche Geltungsbereich der bestehenden Stellungnahme zur Anwendung der Befreiung wird auch auf die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Präferenzen (d.h. ermäßigte Quellensteuersätze oder Befreiung von der Quellensteuer) ausgedehnt.

Die bisherigen Stellungnahmen zur Anwendung der Quellensteu-erbefreiung sind bis 2025 gültig.

Verwendung einer Kopie der Wohnsitz-bescheinigung:

Die Verwendung von Kopien der Wohnsitzbescheinigungen ist im Zusammenhang mit der Epidemie aktuell ohne jedwede Auflagen und Betragsbegrenzungen möglich. Es laufen Planungen, dieses zu einer allgemeinverbindlichen Regelung zu machen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

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