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Unterstützung für Hochwasseropfer. Womit können die Betroffenen rechnen?

Unterstützung für Hochwasseropfer. Womit können die Betroffenen rechnen?

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Datum22 Nov 2024
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Hochwasser in Polen und Unterstützung für die Betroffenen. Ein Mehrwertsteuersatz von 0 % für Spenden von Waren und Dienstleistungen, die Stundung der Mehrwertsteuer, sowie Einkommenssteuervorauszahlungen (PIT und CIT), die Befreiung von Zöllen, die Möglichkeit zur Beantragung des Erlasses oder der Stundung bestimmter Steuerverbindlichkeiten, Unterstützung bei der Rückzahlung von Raten für Wohnbaudarlehen, ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 10.000 PLN für die dringendsten Bedürfnisse, sowie Mittel für die Sanierung oder den Wiederaufbau von landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohngebäuden – dies sind nur einige der Maßnahmen, die der Staat im Rahmen des Hilfspakets für Einzelpersonen und Unternehmen anbietet, die von den Überschwemmungen im September in Polen betroffen sind.


Wichtige Informationen zum Hilfspaket für Hochwasseropfer in Polen

Das staatliche Hilfspaket für Hochwasseropfer umfasst unter anderem:

  • 2 Milliarden PLN für die Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Naturkatastrophen
  • Mittel für zweckgebundene Beihilfen für die Woiwodschaften: Niederschlesien (Dolnośląskie), Oppeln (Opolskie), Schlesien (Śląskie) und Lebus (Lubuskie)
  • Bereitstellung einer Reserve in Höhe von 738 Millionen PLN für von der Flut betroffene Gemeinden
  • Soforthilfe bis zu 10.000 PLN und bis zu 200.000 PLN für die Sanierung und den Wiederaufbau von Gebäuden
  • Eine einmalige Notfallzahlung von 1.000 PLN für Betreuungspersonen von Kindern
  • Zusätzliche Urlaubstage für von den Überschwemmungen betroffene Arbeitnehmer
  • Verlängerte Fristen für die wichtigsten Steuerzahlungen für Unternehmen
  • Möglichkeit der Beantragung des Erlasses von Steuerverpflichtungen gemäß dem Steuerordnungsgesetz
  • Nicht rückzahlbare und steuerfreie Unterstützung aus dem Kreditnehmer-Solidaritätsfonds für Hochwasseropfer mit Hypothekendarlehen, für die Dauer von bis zu 12 Monaten
  • Ein Mehrwertsteuersatz von 0 % für Spenden von Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Hochwasserhilfe, sowie für Baumaterialien zur Sanierung oder zum Wiederaufbau von durch das Hochwasser beschädigten Immobilien.

Steuererleichterungen und Unterstützung für Hochwasseropfer

Die Verordnung des Finanzministers vom 19. September 2024 verlängerte die Fristen für die Steuerzahlungen für von der Flut betroffene Unternehmen, insbesondere für Mehrwertsteuer, PIT und CIT. Die Zahlung der Mehrwertsteuer wurde auf den 25. Januar 2025 verschoben, während die Vorauszahlungen für PIT und CIT für die Monate August bis Dezember 2024 aufgeschoben wurden. Von der Flut betroffene Unternehmer mit Wohn- oder Firmensitz in den als Katastrophengebiet ausgewiesenen Regionen in Polen können die Einkommenssteuer erst in der jährlichen Steuererklärung abrechnen, was auch für die Steuer für Arbeitnehmer, die Register-Einkommenssteuer, die Mindestgebäudesteuer und CIT-Steuerpflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahr gilt.

Darüber hinaus wurden die Fristen für die Einreichung der monatlichen und vierteljährlichen Mehrwertsteuererklärungen für die Monate September bis Oktober 2024, sowie der JPK-VAT-Zusammenfassungen auf den 25. November 2024 verschoben. Es ist auch möglich, die Streichung von Steuerverpflichtungen gemäß dem Steuerordnungsgesetz zu beantragen.

Alle Hochwasseropfer profitieren auch von verlängerten Fristen für die Einreichung und Zahlung der zivilrechtlichen Transaktionssteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen, die zwischen dem 19. September und dem 31. Oktober 2024 fällig gewesen wären. Die neue Frist ist der 31. Januar 2025.

Am 17. September 2024 verabschiedete der Finanzminister eine 0 %-Mehrwertsteuerregelung für Waren- und Dienstleistungsspenden an Hochwasseropfer (z. B. Lebensmittel, Decken, Schlafsäcke oder die Vermietung von Stromgeneratoren) über gemeinnützige Organisationen, lokale Regierungseinheiten, medizinische Einrichtungen und die Staatliche Agentur für Strategische Reserven. Dieser Satz gilt für Spenden im Zeitraum vom 12. September bis zum 31. Dezember 2024.

Vom 24. September 2024 bis zum 31. März 2025 gilt der 0 %-Mehrwertsteuersatz auch für Baumaterialspenden an Betroffene, deren Immobilien durch die Flut beschädigt wurden und die repariert oder wieder aufgebaut werden müssen.


Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiungen auf importierte Waren und weitere Vorteile

Weitere vom polnischen Finanzministerium eingeführte Vergünstigungen für Hochwasseropfer umfassen:

  • Zollbefreiungen für die Einfuhr lebenswichtiger Güter (z. B. Lebensmittel, Medikamente, Kleidung), die zur kostenlosen Verteilung an Bedürftige durch staatliche oder autorisierte karitative Organisationen bestimmt sind.
  • Mehrwertsteuerbefreiungen, die nur in Verbindung mit der Zollbefreiung für Importe wie Medikamente, Kleidung und Lebensmittel durch soziale Organisationen oder Einrichtungen mit karitativem oder humanitärem Auftrag gelten.

Die Zollbefreiung basiert auf Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates. Um diese nutzen zu können, müssen karitative oder wohltätige Organisationen die Anforderungen der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 10. März 2011 erfüllen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, den Status einer gemeinnützigen Organisation (OPP) zu besitzen. Die Bedingungen und Regeln für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung auf importierte Waren sind in Artikel 61 Abs. 3-8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 11. März 2004 festgelegt. Es ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer- und Zollbefreiungen nicht für die Einfuhr von Tabak und Tabakwaren, Kaffee und Tee sowie Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krankenwagen) gelten.

Hochwassergeschädigte Unternehmer können außerdem die Kosten für den Kauf einer Registrierkasse (bis zu 2.000 PLN) abziehen oder eine Rückerstattung beantragen und die Fristen für deren Registrierung verlängern. Wenn Anlagegüter unentgeltlich an betroffene Unternehmen übertragen oder deren Erwerb finanziert wird, können Abschreibungen bis Ende 2025 als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Das Gesetz über Sonderlösungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden sieht auch eine Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen vor, die von den Hochwassergeschädigten zur Beseitigung der Hochwasserschäden verwendet werden, einschließlich:

  • Unentgeltliche oder teilweise entgeltliche Leistungen;
  • Spenden, auf die das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht anzuwenden ist;
  • Beihilfen, die aus verschiedenen in dem Gesetz genannten Quellen erhalten wurde.

Unterstützung für Kreditnehmer, die vom Hochwasser betroffen sind

Im Rahmen des Hilfspakets für die Flutopfer hat die Regierung auch an Hypothekendarlehensnehmer gedacht, die vom Hochwasser betroffen sind. Hochwassergeschädigte Kreditnehmer, die einen Wohnkredit für ihren eigenen Wohnbedarf aufgenommen haben, können den Kreditnehmer-Solidaritätsfonds (FWK) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass das durch die Hypothek gesicherte Haus oder die Wohnung durch das Hochwasser beschädigt oder vorübergehend unbenutzbar wurde.

Um diese Unterstützung zu beantragen, muss bis zum 31. Dezember 2024 ein Antrag bei der Bank oder Kreditgenossenschaft eingereicht werden. Der FWK übernimmt für 12 Monate die monatlichen Hypothekenzahlungen, ohne dass eine Rückzahlung erforderlich ist. Diese Unterstützung ist unabhängig von der Ratenhöhe und der Währung des Darlehens.


Soforthilfe und Finanzierung für die Sanierung oder den Wiederaufbau von Gebäuden

Nach dem Fluthilfegesetz der Regierung kann eine vom Hochwasser betroffene Familie bis zu 10.000 PLN als Soforthilfe erhalten, darunter:

  • bis zu 8.000 PLN aus der Sozialhilfe
  • 2.000 PLN als Hochwasserhilfe

Hochwassergeschädigte können außerdem nicht rückzahlbare Mittel für die Sanierung oder den Wiederaufbau beschädigter Gebäude beantragen:

  • bis zu 100.000 PLN für die Sanierung oder den Wiederaufbau landwirtschaftlicher Gebäude
  • bis zu 200.000 PLN für die Sanierung oder den Wiederaufbau von Wohngebäuden.

Anträge auf zweckgebundene Beihilfen und Mittel für Sanierungen oder den Wiederaufbau können innerhalb von 30 Tagen nach dem Hochwasser eingereicht werden, während Anträge auf Hochwasserhilfe bis zum 15. März 2025 gestellt werden können. Anträge können bei städtischen Sozialhilfezentren (MOPS/GOPS) oder in den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen in Polen gestellt werden.


Einmalige Notfallhilfe und zusätzlicher bezahlter Urlaub

Hochwassergeschädigte können eine einmalige Notfallbeihilfe in Höhe von 1.000 PLN beantragen, die für die Betreuung eines Kindes zur Deckung seiner Bildungsbedürfnisse gewährt wird, unabhängig vom Einkommen.

Betroffene Arbeitnehmer können bis zu 20 zusätzliche bezahlte Urlaubstage zur Bewältigung der Hochwasserschäden in Anspruch nehmen, wobei Arbeitgeber teilweise Rückerstattungen für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge während dieser Urlaubstage aus dem Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen erhalten. Darüber hinaus können Hochwasseropfer die Anzahl ihrer Notfallurlaubstage verdoppeln und stundenweise Urlaub nehmen.

Falls eine Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder eine andere Einrichtung, die ein Kind oder eine behinderte Person besucht, zerstört oder geschlossen wurde oder sich im Wiederaufbau befindet, erhalten Betreuungspersonen zusätzliche Unterstützung in Form einer Betreuungsbeihilfe in Höhe von 80 % des Gehalts.


Hilfe für Flutopfer: Wo und wie erhält man Informationen? Nützliche Kontakte

Um Informationen über die Rechte der von der Flut betroffenen Einzelpersonen und Unternehmen zu erhalten, wenden Sie sich an die Hotline der polnischen Steuerbehörde (KAS):

  • (+48) 22 330 03 30 (für Mobiltelefone)
  • 801 055 055 (aus dem Festnetz)

KAS-Berater sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr erreichbar.

Wichtig ist, dass hochwassergeschädigte Steuerpflichtige Anträge bei jedem nahegelegenen Finanzamt, sowie in temporären Steuerservicestellen einreichen können. Die Steuerbehörden in Polen werden die Anträge von Hochwasseropfern prioritär bearbeiten und Bestätigungen sofort ausstellen.


Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 16. September 2011 über Sonderlösungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden (Gesetzblatt 2024, Nr. 654).
  • Gesetz vom 1. Oktober 2024, zur Änderung des Gesetzes über Sonderlösungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und anderer Gesetze (Gesetzblatt 2024, Pos. 1473).

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

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