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Änderung des Rechnungslegungsgesetzes vom Präsidenten unterzeichnet

Änderung des Rechnungslegungsgesetzes vom Präsidenten unterzeichnet

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Datum24 Jun 2024
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Am 16. April 2024 unterzeichnete der Präsident eine Änderung des Rechnungslegungsgesetzes, die große Unternehmen verpflichtet, Informationen über die gezahlte Einkommensteuer sowie andere Daten nach Ländern aufzuschlüsseln.

Die Änderung des Rechnungslegungsgesetzes zielt darauf ab, die polnischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 in Einklang zu bringen, die die Richtlinie 2013/34/EU hinsichtlich der Offenlegung von Informationen zur Einkommensteuer durch ausgewählte Unternehmen und Niederlassungen ändert.


Wen betreffen die neuen Verpflichtungen?

Die Verpflichtung zur Erstellung, Veröffentlichung und Bereitstellung eines Einkommensteuerberichts wird gelten für:

  • Muttergesellschaften der obersten Ebene:
    • deren Umsatz im konsolidierten Jahresabschluss für jedes der beiden letzten Geschäftsjahre 3,5 Milliarden PLN überstieg.
  • Einzelunternehmen:
    • deren Umsatz im Jahresabschluss für jedes der beiden letzten Geschäftsjahre 3,5 Milliarden PLN überstieg.
  • Zusätzlich:
    • Tochtergesellschaften einer bestimmten Größe, die von obersten Mutteruntgesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kontrolliert werden und deren Umsatz für jedes der beiden letzten Geschäftsjahre 750 Millionen EUR überstieg.
    • Zweigniederlassungen, deren Umsatz für jedes der beiden letzten Geschäftsjahre Einnahmen von 51 Millionen PLN überstieg und von Unternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden, deren Umsatz für jedes der beiden letzten Geschäftsjahre 750 Millionen EUR überstieg.

Berichte und Erklärungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag eingereicht und auf den Internetseiten dieser Unternehmen veröffentlicht werden. Die Informationen werden für jede Steuerjurisdiktion, in der die Gruppe oder das Einzelunternehmen aufgrund ihres Sitzes, ihrer festen Betriebsstätte oder ihrer ständigen Geschäftstätigkeit einkommensteuerpflichtig ist, vorgelegt.

Diese Verpflichtung gilt nur für oberste Mutteruntergesellschaften und Einzelunternehmen, die Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften sind, bei denen alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften aus anderen Ländern mit einer ähnlichen Rechtsform sind.

Das Gesetz sieht auch zwei Situationen vor, in denen die Erstellung eines Berichts des oben genannten Berichts nicht erforderlich ist:

  • Wenn die oberste Muttergesellschaft und alle ihre Tochtergesellschaften und deren Zweigniederlassungen oder das Einzelunternehmen und seine Zweigniederlassungen ihren eingetragenen Sitz oder ihre ständige Niederlassung ausschließlich in der Republik Polen haben.
  • Wenn die oberste Muttergesellschaft oder das Einzelunternehmen, das auf der Grundlage des Bankengesetzes operiert, zusätzliche Informationen im Tätigkeitsbericht offenlegt.

Wann treten die Vorschriften in Kraft?

Die neuen Vorschriften treten 14 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme der Teile, die am 22. Juni 2025 in Kraft treten. Die Änderung gilt für Einkommensteuerberichte für das Geschäftsjahr, das nach dem 21. Juni 2024 beginnt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

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