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Firma in Polen gründen als Ausländer – die wichtigsten Fragen und Antworten

Firma in Polen gründen als Ausländer – die wichtigsten Fragen und Antworten

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Datum31 Juli 2026
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Ausländer können in Polen grundsätzlich eine Gesellschaft gründen, ohne dort zu wohnen; Aufenthalts- und Arbeitsrechte gelten separat.

Ergebnisse im Überblick
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Jeder Ausländer kann in Polen unabhängig von der Staatsangehörigkeit unter anderem eine sp. z o.o., P.S.A., S.A., sp.k. oder S.K.A. gründen.

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Ab dem 1. November 2026 werden Anträge auf Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im polnischen CEIDG ausschließlich elektronisch eingereicht.

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Neu registrierte Unternehmen in Polen benötigen PKD-2025-Codes sowie Angaben zur Einrichtung oder Registrierung ihrer e-Doręczenia-Adresse.

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Die Gerichtsgebühr für die Eintragung in das KRS beträgt 500 PLN oder 250 PLN bei dafür geeigneten Gesellschaften mit S24-Vertragsmuster.

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S24-Anträge sollen gesetzlich innerhalb eines Tages geprüft werden; andere KRS-Registrierungsanträge grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen.

Wesentliche Erkenntnisse

Unternehmensbesitz begründet kein Aufenthaltsrecht

Das Aufenthaltsrecht in Polen wird unabhängig von der Registrierung oder dem Besitz eines Unternehmens beurteilt.

Eine Gründung ist häufig ohne Anwesenheit möglich

Ausländische Investoren können viele Registrierungsverfahren abschließen, ohne sich persönlich in Polen aufzuhalten.

Ein-Personen-sp. z o.o. bringt Zusatzpflichten mit sich

Für den alleinigen Gesellschafter gelten besondere sozialversicherungs- und gesellschaftsrechtliche Folgen in Polen.

Nicht jede Pflicht kann delegiert werden

Die CRBR-Meldung muss von einer Person vorgenommen werden, die gesetzlich zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist.

Ausländische Investoren können grundsätzlich eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine andere Kapitalgesellschaft gründen, ohne in Polen zu wohnen. Für Einzelunternehmen gelten jedoch je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus unterschiedliche Voraussetzungen. Neu registrierte Unternehmen in Polen müssen außerdem die Anforderungen der PKD 2025 und der elektronischen Zustellung (e-Doręczenia) erfüllen. Der Besitz eines Unternehmens allein begründet kein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht in Polen; für ausländische Vorstandsmitglieder können gesonderte aufenthalts- und arbeitsrechtliche Vorschriften gelten.

Das Interesse ausländischer Investoren an Polen als Wirtschaftstandort wächst stetig. Ausschlaggebend dafür sind nicht nur die günstigen wirtschaftlichen Bedingungen und die relativ niedrigen Betriebskosten, sondern auch die zentrale Lage in Europa und eine zunehmend unternehmensfreundliche Verwaltung. Kein Wunder, dass sich immer mehr Ausländer entscheiden, eine Firma in Polen zu gründen.

Vor dem Eintritt in den polnischen Markt lohnt es sich, die Grundregeln zu kennen: wer ein Unternehmen gründen darf, welche formalen Voraussetzungen gelten und wie der gesamte Prozess abläuft. Im Folgenden stellen wir die häufigsten Fragen vor, die uns in der Praxis begegnen, und konkrete Antworten auf der Grundlage der aktuellen Rechtsvorschriften und der Erfahrung unserer Spezialisten.



Q&A – die häufigsten Fragen zur Registrierung eines Unternehmens durch Ausländer in Polen

Wer darf in Polen eine Firma gründen?

Jeder Ausländer – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – kann in Polen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.), eine einfache Aktiengesellschaft (P.S.A.), eine Aktiengesellschaft (S.A.), eine Kommanditgesellschaft (sp.k.) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (S.K.A.) gründen.

Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und der USA können in Polen grundsätzlich zu denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger eine Geschäftstätigkeit ausüben. Für Staatsangehörige anderer Staaten hängt das Recht, ein Einzelunternehmen, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft zu führen, davon ab, ob sie über einen entsprechenden Aufenthaltsstatus oder eine andere gesetzliche Berechtigung nach polnischem Recht verfügen.

Benötigt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, um ein Unternehmen in Polen zu führen?

Die Gründung oder der Besitz einer polnischen Gesellschaft setzt an sich nicht voraus, dass der ausländische Gesellschafter in Polen wohnt. Der Besitz einer Gesellschaft ist jedoch vom Recht auf Aufenthalt und auf die persönliche Ausübung von Geschäftsführungsfunktionen in Polen zu unterscheiden. Ein Drittstaatsangehöriger, der Geschäftsführungsaufgaben physisch in Polen wahrnimmt, muss über eine rechtmäßige Aufenthaltsgrundlage verfügen und kann je nach Status und Dauer seiner Tätigkeit zusätzlich eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Nach den seit dem 1. Juni 2025 geltenden Vorschriften ist eine Arbeitserlaubnis für bestimmte Funktionen in Gesellschaftsorganen grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der mit dieser Funktion verbundene Aufenthalt insgesamt sechs Monate innerhalb von jeweils zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht überschreitet.

Welche Rechtsformen stehen Ausländern zur Verfügung?

Ausländer können in Polen je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus verschiedene Rechtsformen wählen. In der Praxis entscheiden sich die meisten für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.).

Außerdem stehen folgende Rechtsformen zur Verfügung:

  • einfache Aktiengesellschaft (P.S.A.) – besonders attraktiv für Start-ups,
  • Aktiengesellschaft (S.A.) – eher für größere Projekte,
  • Kommanditgesellschaft (sp.k.) / Kommanditgesellschaft auf Aktien (S.K.A.) – oft in Holdingstrukturen verwendet,
  • Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens – sofern dies durch internationale Verträge zulässig ist.

Formen wie Einzelunternehmen, offene Handelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften sind hingegen Bürgern der EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und der USA sowie Ausländern vorbehalten, die über einen entsprechenden Aufenthaltsstatus oder eine andere gesetzliche Berechtigung nach polnischem Recht verfügen.

Müssen Ausländer persönlich in Polen anwesend sein, um eine Firma zu gründen?

Nein. In vielen Fällen kann ein ausländischer Investor den Registrierungsprozess einer Gesellschaft in Polen abschließen, ohne sich persönlich im Land aufzuhalten. Das verfügbare Verfahren hängt von der gewählten Rechtsform und davon ab, in welcher Form die Gründungsdokumente der Gesellschaft abgeschlossen werden.

Das S24-System unterstützt derzeit die Registrierung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.), einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer einfachen Aktiengesellschaft (P.S.A.). Eine Aktiengesellschaft (S.A.) wird nicht über das S24-System gegründet; ihr Registrierungsantrag wird elektronisch über das Portal der Gerichtsregister (PRS) eingereicht.

Die Online-Registrierung eines Einzelunternehmens erfordert ein elektronisches Identifikations- und Signaturmittel, das vom polnischen Registrierungssystem akzeptiert wird. Für ein vertrauenswürdiges Profil (Profil Zaufany) ist eine polnische PESEL-Nummer erforderlich; je nach Verfahren können auch andere elektronische Signaturmethoden zur Verfügung stehen.

Ab dem 1. November 2026 werden Anträge auf Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Zentralen Gewerberegister und Informationsverzeichnis (CEIDG) ausschließlich elektronisch eingereicht.

Die Firma getsix® bietet umfassende Unterstützung für Ausländer – von der Vorbereitung der Dokumente bis zur vollständigen Vertretung im gesamten Registrierungsprozess, auch aus der Ferne.

Geschäfte machen in Polen

Eine polnische Gesellschaft besitzen, ohne in Polen zu wohnen

Drei Fragen, die ausländische Gründer vor der Registrierung stellen.

Wer darf in Polen eine Firma gründen?

Jeder Ausländer, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, kann eine sp. z o.o., P.S.A., S.A., sp.k. oder S.K.A. gründen.

Müssen Ausländer persönlich in Polen anwesend sein, um eine Firma zu gründen?

Nicht immer. Viele Registrierungsverfahren in Polen können aus der Ferne abgeschlossen werden, ohne persönlich im Land anwesend zu sein.

Unternehmensbesitz ist kein Aufenthaltsrecht

Die Gründung oder der Besitz einer Gesellschaft allein begründet kein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht in Polen.

Quelle: getsix® | „Firma in Polen gründen als Ausländer – die wichtigsten Fragen und Antworten“ | getsix.de

Was ist für die Gründung einer Firma in Polen erforderlich?

Damit ein Ausländer eine Firma in Polen gründen kann, sind folgende Dokumente und Informationen erforderlich:

  • gültiger Reisepass oder ein anderes erforderliches Identitätsdokument, mit beglaubigter polnischer Übersetzung, sofern erforderlich,
  • Angaben zu den Gesellschaftern und Vorstandsmitgliedern,
  • Gesellschaftsvertrag – entweder notariell beglaubigt oder elektronisch über das S24-System,
  • Sitzadresse des Unternehmens in Polen,
  • entsprechende Codes gemäß der Polnischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten 2025 (PKD 2025),
  • Angaben, die für die Einrichtung oder Registrierung der elektronischen Zustelladresse (e-Doręczenia) des Unternehmens erforderlich sind,
  • Erklärung über die Einbringung des Stammkapitals (mindestens 5.000 PLN für eine sp. z o.o.),
  • Zustimmungserklärungen der Vorstandsmitglieder zur Übernahme ihrer Funktionen sowie die Gesellschafterliste,
  • beglaubigte polnische Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente, sofern sie für das jeweilige Registrierungsverfahren erforderlich sind,
  • gegebenenfalls Vollmacht – wenn die Registrierung durch eine andere Person erfolgt.

Je nach gewählter Registrierungsform und individueller Situation des Ausländers können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein – z. B. eine elektronische Signatur, Dokumente zum Firmensitz oder Gebührennachweise.

Kann ein Ausländer eine Ein-Personen-Gesellschaft gründen?

Ja – ein Ausländer kann eine Geschäftstätigkeit in Form eines Einzelunternehmens oder einer Ein-Personen-Gesellschaft ausüben, allerdings hängen die Voraussetzungen von der gewählten Rechtsform und der Staatsangehörigkeit ab.

Ein Einzelunternehmen (JDG) kann von Personen mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, der USA oder der Schweiz sowie von Ausländern mit einem entsprechenden Aufenthaltsstatus oder einer anderen gesetzlichen Berechtigung nach polnischem Recht gegründet werden.

Eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) oder eine einfache Aktiengesellschaft (P.S.A.), kann hingegen von jedem Ausländer gegründet werden, auch von Personen aus Staaten außerhalb der EU.

Eine Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt nach polnischem Recht zusätzlichen Pflichten. Insbesondere wird der alleinige Gesellschafter einer Ein-Personen-sp. z o.o. für Zwecke der polnischen Sozialversicherung als Person behandelt, die eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Ist der alleinige Gesellschafter gleichzeitig das einzige Vorstandsmitglied, bedürfen Rechtsgeschäfte zwischen diesem Gesellschafter und der Gesellschaft grundsätzlich der Form einer notariellen Urkunde, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen.

Wie sieht der Gründungsprozess einer Firma in Polen aus?

Der Registrierungsprozess

Unternehmensregistrierung in Polen: sieben wichtige Schritte

Der gleiche grundlegende Ablauf gilt unabhängig davon, ob Sie eine sp. z o.o., P.S.A., Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft gründen.

01

Wählen Sie die Rechtsform

Wählen Sie die Gesellschaftsform, die zu Ihren Plänen passt. Die meisten ausländischen Investoren entscheiden sich für eine sp. z o.o. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), aber auch eine P.S.A. (einfache Aktiengesellschaft), S.A. oder Personengesellschaft kann infrage kommen.

02

Bereiten Sie die Unterlagen vor

Stellen Sie die wichtigsten Angaben zusammen: Angaben zu den Gesellschaftern und Vorstandsmitgliedern, die Sitzadresse des Unternehmens in Polen, die Erklärung über die Einbringung des Stammkapitals und die entsprechenden PKD-2025-Codes.

03

Schließen Sie den Gesellschaftsvertrag ab

Schließen Sie den Gesellschaftsvertrag entweder bei einem polnischen Notar oder online über das S24-System ab.

04

Bringen Sie das Kapital ein

Bringen Sie das erforderliche Stammkapital oder sonstige Einlagen ein. Für eine sp. z o.o. beträgt das gesetzliche Mindestkapital 5.000 PLN. Die genauen Vorschriften hängen von der gewählten Rechtsform und dem gewählten Registrierungsweg ab.

05

Reichen Sie den Registrierungsantrag beim KRS ein

Reichen Sie den Registrierungsantrag beim Nationalen Gerichtsregister (KRS) zusammen mit den Angaben ein, die für die Einrichtung oder Registrierung der elektronischen Zustelladresse (e-Doręczenia) des Unternehmens erforderlich sind.

06

Erhalten Sie NIP und REGON und erledigen Sie die erforderlichen Meldungen

Die Steueridentifikationsnummer (NIP) und die statistische Nummer (REGON) werden automatisch zugewiesen. Soweit erforderlich, übermitteln Sie die ergänzenden NIP-8-Daten und melden Sie die wirtschaftlich Berechtigten innerhalb von 14 Tagen nach der Eintragung im KRS an das Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten (CRBR).

07

Registrieren Sie sich bei der ZUS und zur Mehrwertsteuer (VAT)

Falls zutreffend, registrieren Sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und melden Sie sich zur Mehrwertsteuer (VAT) an. Hinweis: Bei einer Ein-Personen-sp. z o.o. wird der alleinige Gesellschafter für Zwecke der polnischen Sozialversicherung als Person behandelt, die eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Zusätzliche Schritte für ausländische Investoren

Zusätzlich zum standardmäßigen Registrierungsprozess können ausländische Investoren beglaubigte polnische Übersetzungen, eine qualifizierte elektronische Signatur, eine Apostille oder Legalisation ausländischer Dokumente sowie eine Vollmacht benötigen. Diese Formalitäten können während des Registrierungsprozesses zusätzliche Zeit erfordern.

Quelle: getsix® | „Firma in Polen gründen als Ausländer – die wichtigsten Fragen und Antworten“ | getsix.de

Unabhängig von der gewählten Rechtsform – ob Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einfache Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft – umfasst der Gründungsprozess in Polen folgende Schritte:

  1. Vorbereitung der wesentlichen Unternehmensdaten und Entscheidungen (Rechtsform, Gesellschafter, Organe, Firmenname, Firmensitz, Geschäftstätigkeiten gemäß der Polnischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten 2025 (PKD 2025) sowie Gesellschafter- und Leitungsstruktur).
  2. Abschluss des Gesellschaftsvertrages – entweder beim Notar oder online über das S24-System.
  3. Einbringung des erforderlichen Kapitals oder sonstiger Einlagen entsprechend den Vorschriften für die gewählte Rechtsform und den gewählten Registrierungsweg.
  4. Bestellung des Vorstands und gegebenenfalls weiterer Organe.
  5. Einreichung des Registrierungsantrags beim Nationalen Gerichtsregister (KRS) zusammen mit den Angaben, die für die Einrichtung oder Registrierung der elektronischen Zustelladresse (e-Doręczenia) des Unternehmens erforderlich sind.
  6. Automatische Zuweisung der Steueridentifikationsnummer (NIP) und der statistischen Nummer (REGON), anschließend – soweit erforderlich – Übermittlung der ergänzenden NIP-8-Daten sowie bei hierzu verpflichteten Unternehmen Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten (CRBR) innerhalb von 14 Tagen nach der Eintragung im KRS.
  7. (falls zutreffend) Registrierung bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und Anmeldung zur Mehrwertsteuer (VAT).

Der gesamte Prozess kann je nach Registrierungsart, Gesellschaftsform und Vollständigkeit der Unterlagen einige Tage bis mehrere Wochen dauern.

Wie viel kostet die Gründung einer Firma in Polen?

Die Kosten für die Gründung einer Firma in Polen hängen von der gewählten Rechtsform, dem Umfang der Geschäftstätigkeit und dem gewünschten Serviceumfang ab. Es empfiehlt sich, die Details individuell mit einem Berater zu besprechen.

Die wichtigsten Gebühren für die Firmengründung sind:

  • 500 PLN – reguläre Gerichtsgebühr für die Eintragung in das Nationale Gerichtsregister (KRS) oder 250 PLN für Gesellschaften, die unter Verwendung eines Vertragsmusters im S24-System registriert werden können,
  • zusätzliche Kosten können unter anderem Notargebühren, beglaubigte Übersetzungen, eine qualifizierte elektronische Signatur, eine Stempelgebühr von 17 PLN für eine Vollmacht, sofern anwendbar, sowie Honorare für Beratung oder Vertretung umfassen.

Je nach Rechtsform und den konkreten Umständen kann die Gründung einer Gesellschaft außerdem der polnischen Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (PCC) unterliegen. Der gesetzliche Steuersatz für einen Gesellschaftsvertrag beträgt grundsätzlich 0,5 %.

Berechtigt die Registrierung eines Unternehmens einen Ausländer zum Aufenthalt in Polen?

Nein – die Registrierung oder der Besitz eines Unternehmens berechtigt einen Ausländer nicht automatisch zum Aufenthalt in Polen. Ein ausländischer Unternehmer, der in Polen leben und eine Geschäftstätigkeit ausüben möchte, muss über eine rechtmäßige Aufenthaltsgrundlage verfügen, beispielsweise über ein entsprechendes nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.

Der Besitz und die aktive Entwicklung eines Unternehmens in Polen können jedoch eine Grundlage für die Beantragung folgender Dokumente darstellen:

  • einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu können bestimmte Einkommens- oder Beschäftigungskriterien gehören oder alternativ der Nachweis, dass das Unternehmen über ausreichende Mittel verfügt und konkrete Maßnahmen ergreift, um diese Voraussetzungen künftig zu erfüllen, beispielsweise durch Investitionen, Innovation oder die Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • eines nationalen Visums Typ D, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltszweck erfüllt sind.

In jedem Fall wird das Aufenthaltsrecht in Polen unabhängig vom Eigentum an einem Unternehmen beurteilt und hängt von der individuellen Situation des ausländischen Unternehmers ab. Daher empfiehlt es sich, die jeweils geltenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vor der Beantragung einer Legalisierung des Aufenthalts zu prüfen.

Wie lange dauert die Registrierung?

  • Anträge für Gesellschaften, die unter Verwendung eines Vertragsmusters im S24-System gegründet wurden, sollen vom Registergericht gesetzlich innerhalb eines Tages nach Einreichung geprüft werden,
  • andere Anträge auf Eintragung in das Nationale Gerichtsregister (KRS) sollen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Einreichung geprüft werden,
  • die tatsächliche Bearbeitung kann länger dauern, wenn das Gericht formale Mängel feststellt, zusätzliche Unterlagen anfordert oder weitere Verfahrensschritte erforderlich sind.

Wie lange die Erlangung einer qualifizierten elektronischen Signatur dauert, hängt vom Zertifikatsanbieter, dem Wohnsitzland des Antragstellers und dem Verfahren zur Identitätsprüfung ab.

Bei ausländischen Investoren kann außerdem zusätzliche Zeit für die Erstellung beglaubigter polnischer Übersetzungen, die Einholung einer Apostille oder Legalisation für ausländische Dokumente, sofern erforderlich, sowie für die Erteilung von Vollmachten notwendig sein. Der gesamte Prozess – von der Vorbereitung der Unterlagen bis zur Eintragung im KRS – kann daher je nach gewähltem Registrierungsweg und Komplexität des Falls einige Tage bis mehrere Wochen dauern.

Unternehmensregistrierung in Polen

Unternehmensregistrierung in Polen: S24 vs. andere KRS-Anträge

Die polnischen Registrierungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Gerichtsgebühren und der gesetzlichen Prüfungsfristen.

S24-Verfahren mit Vertragsmuster

1 Tag

gesetzliche Prüfungsfrist des Gerichts

250 PLN

Gerichtsgebühr für berechtigte Gesellschaften

Standardisiertes Online-Vertragsmuster.

Andere KRS-Anträge

7 Tage

allgemeine gesetzliche Prüfungsfrist des Gerichts

500 PLN

reguläre Gerichtsgebühr

Größere Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages.

Die gerichtliche Prüfungsfrist entspricht nicht der gesamten Registrierungsdauer

Die gesetzlichen gerichtlichen Prüfungsfristen von 1 oder 7 Tagen bilden nicht den gesamten Registrierungsprozess ab. Bei ausländischen Investoren können beglaubigte polnische Übersetzungen, eine qualifizierte elektronische Signatur, Apostille oder Legalisation sowie Vollmachten zusätzliche Zeit erfordern. Der gesamte Prozess kann einige Tage bis mehrere Wochen dauern.

Quelle: getsix® | „Firma in Polen gründen als Ausländer – die wichtigsten Fragen und Antworten“ | getsix.de

Kann ein Ausländer als Bevollmächtigter auftreten?

Ja. Sowohl polnische Staatsbürger als auch Ausländer können während des Registrierungsprozesses einer Gesellschaft in Polen als Bevollmächtigte auftreten. Ein Bevollmächtigter kann viele Schritte des Verfahrens im Namen des Investors übernehmen, einschließlich der Vorbereitung von Unterlagen und der Einreichung von Anträgen beim Nationalen Gerichtsregister (KRS), soweit dies nach den geltenden Verfahrensvorschriften zulässig ist.

Nicht jede gesetzliche Pflicht kann jedoch auf einen Bevollmächtigten übertragen werden. Insbesondere muss eine Meldung an das Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten (CRBR) von einer Person vorgenommen werden, die gesetzlich zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist.

Die erforderliche Form der Vollmacht hängt von dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder der betreffenden Einreichung ab. Fremdsprachige Dokumente können eine beglaubigte polnische Übersetzung erfordern. Für im Ausland ausgestellte Dokumente kann je nach Art des Dokuments und Herkunftsland zusätzlich eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein.

getsix® vertritt regelmäßig internationale Kunden als Bevollmächtigter und gewährleistet dabei die vollständige Einhaltung der Vorschriften sowie eine reibungslose Kommunikation mit den Behörden.


Firma in Polen gründen als Ausländer ist möglich – und dank der Digitalisierung immer einfacher. Entscheidend sind jedoch eine sorgfältige Vorbereitung, fundierte Kenntnisse der Vorschriften sowie eine effiziente Organisation der Formalitäten.

Möchten Sie sicherstellen, dass Ihre Firma korrekt, schnell und gesetzeskonform gegründet wird? Kontaktieren Sie uns. getsix® bietet Ihnen eine umfassende Betreuung bei der Unternehmensgründung in Polen – in drei Sprachen, mit vollständiger rechtlicher, buchhalterischer und organisatorischer Unterstützung.


getsixAutor des Artikels ist die getsix® Redaktion
getsix® erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuerberatung, Personalwesen, Lohnabrechnung und Unternehmensberatung und unterstützt Unternehmen, die in Polen tätig sind. Die getsix® Redaktion erstellt praxisorientierte Informationen, die das Verständnis der polnischen Buchhaltungs-, Steuer- und Personalthemen erleichtern.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

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