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Darf man in Polen während des Krankenstands reisen? Die Sozialversicherungsanstalt in Polen (ZUS) ändert die Regeln zur Beurteilung des Krankenstands

Darf man in Polen während des Krankenstands reisen? Die Sozialversicherungsanstalt in Polen (ZUS) ändert die Regeln zur Beurteilung des Krankenstands

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Datum01 Apr. 2026
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Ab dem 13. April 2026 ändern sich die Regeln zur Beurteilung dessen, was ein Versicherter während des Krankenstands (L4) in Polen tun darf, und eine Frage steht dabei besonders im Fokus: Besteht bei Reisen während des L4 weiterhin die Gefahr, den Krankengeldanspruch zu verlieren? Die Änderung betrifft die Art und Weise, wie die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) das Verhalten einer Person im Krankenstand bewertet. Die bloße Tatsache einer Reise oder eines vorübergehenden Wechsels des Aufenthaltsortes sollte nicht mehr automatisch dazu führen, dass die ZUS die Leistungen in Frage stellt. Dies bedeutet jedoch keine uneingeschränkte Handlungsfreiheit während der Krankheit.

Entscheidend wird weiterhin sein, ob das Verhalten der versicherten Person mit dem Zweck der Krankschreibung vereinbar ist und ob es die Behandlung und Genesung unterstützt, anstatt diese zu erschweren oder zu verzögern. Diese Änderung fügt sich auch in einen breiteren Trend ein, der in der gesamten öffentlichen Verwaltung in Polen zu beobachten ist, wo Datenanalyse, Risikobewertung und automatisierte Kontrollprozesse eine immer wichtigere Rolle spielen. In der Praxis bedeutet dies, dass Angelegenheiten im Zusammenhang mit L4 nun häufiger nicht nur im Rahmen einer einzelnen Überprüfung, sondern auch im breiteren Kontext von Abwesenheitsdaten, Leistungshistorie und wiederkehrenden Verhaltensmustern bewertet werden.

Für Arbeitgeber und Personal- sowie Lohnbuchhaltungsteams ist dies nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern auch in der täglichen organisatorischen Praxis eine wichtige Entwicklung. Bislang konnten in vielen Fällen bereits Reisen an sich oder die Anwesenheit eines Arbeitnehmers außerhalb seines angegebenen Aufenthaltsortes den Verdacht auf Missbrauch des Krankengeldes auslösen. Nach der Gesetzesänderung soll die Beurteilung stärker an die tatsächlichen Auswirkungen einer bestimmten Tätigkeit auf die Behandlung oder Genesung geknüpft werden.


Was ändert sich bei den Regeln zur Inanspruchnahme von Krankengeld in Polen?

Die wichtigste Änderung besteht darin, dass das Gesetz klarer definiert, wann eine versicherte Person aufgrund von Aktivitäten während der Krankschreibung ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren kann. Die bisherigen Regelungen ließen erheblichen Interpretationsspielraum, was in der Praxis zu Situationen führte, in denen Aktivitäten außerhalb der Wohnung an sich schon als ausreichender Grund angesehen wurden, um den Anspruch in Frage zu stellen.

Nach der Gesetzesänderung verlagert sich der Schwerpunkt. Entscheidend ist nicht mehr lediglich, ob der Arbeitnehmer verreist ist, sich außerhalb seines Wohnortes aufgehalten oder bestimmte Handlungen vorgenommen hat, sondern ob dieses Verhalten dem Zweck der krankheitsbedingten Abwesenheit zuwiderlief. In der Praxis bedeutet dies, zu prüfen, ob die betreffende Aktivität die Behandlung behindert oder die Genesung verzögert haben könnte.

Aus unternehmerischer Sicht ist dies von Bedeutung, da es eine sorgfältigere Herangehensweise bei der Auslegung von krankheitsbedingten Fehlzeiten in Polen erfordert. Die Kenntnis, dass ein Arbeitnehmer verreist ist, sollte nicht mehr automatisch zu der Schlussfolgerung führen, dass ein Missbrauch vorliegt. Gleichzeitig wird es weiterhin Situationen geben, in denen die ZUS die Leistung anfechten und sogar für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit entziehen kann.


Wird Reisen während des Krankenstands in Polen möglich sein?

Die Antwort lautet ja, aber nicht in jedem Fall und nicht unter beliebigen Bedingungen.

Ein Großteil der Verwirrung rührt von der zu stark vereinfachten Annahme her, dass es den Arbeitnehmern nach den Änderungen einfach gestattet sein wird, während des Krankenstands Urlaub zu machen. Diese Schlussfolgerung geht zu weit. Die Gesetzesänderung schafft kein Recht darauf, den Krankenstand für Urlaubsreisen zu nutzen. Stattdessen führt sie ein präziseres Beurteilungskriterium ein: ob eine bestimmte Aktivität mit dem Zweck des Krankenstands vereinbar ist.

In der Praxis kann dies bedeuten, dass eine Reise an sich nicht automatisch als unzulässig angesehen wird, sofern sie nicht im Widerspruch zum Behandlungsprozess steht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Tapetenwechsel, Erholung, ein ruhiger Aufenthalt außerhalb des gewöhnlichen Wohnorts des Arbeitnehmers oder eine eingeschränkte Aktivität nicht im Widerspruch zu medizinischen Empfehlungen stehen und die Genesung nicht beeinträchtigen.

Eine andere Beurteilung sollte gelten, wenn die Reise intensiv, touristisch ausgerichtet ist, körperliche Anstrengung, Fernreisen oder andere Faktoren beinhaltet, die den Gesundheitszustand der Person verschlechtern könnten. Erfordert die Krankheit einen schonenderen Lebensstil, die Vermeidung von Anstrengung oder die Einhaltung einer bestimmten Pflege, kann die Reise als unvereinbar mit dem Zweck des Krankenstands angesehen werden. Deshalb wird nach den neuen Vorschriften nicht das Ticket, die Hotelbuchung oder die Tatsache, dass man sich nicht zu Hause aufhält, entscheidend sein, sondern die Umstände des Einzelfalls.


Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) wird den Krankenstand in Polen weiterhin kontrollieren

Die neuen Bestimmungen schmälern die Rolle der ZUS nicht. Die Behörde bleibt weiterhin berechtigt, zu überprüfen, ob Krankschreibungen ordnungsgemäß genutzt und Leistungen rechtmäßig in Anspruch genommen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Streitigkeiten bezüglich Krankschreibungen (L4) nicht verschwinden werden, sondern sich häufiger auf den Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Behandlungsprozess konzentrieren werden.

Dies ist ein wichtiger Unterschied. Nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen konnte die Tätigkeit selbst zum Ausgangspunkt für eine negative Beurteilung werden. Nach der Gesetzesänderung wird dem Zweck der Krankschreibung, der Art der Erkrankung, den ärztlichen Empfehlungen und dem Charakter der ergriffenen Maßnahmen größere Bedeutung beigemessen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Bedenken sorgfältiger dokumentiert werden sollten und dass Situationen, die die Beantragung einer Überprüfung rechtfertigen könnten, strukturierter angegangen werden sollten. In der Praxis wird die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) weiterhin prüfen, ob eine Person im Krankenstand einer bezahlten Arbeit nachgeht und ob sie Tätigkeiten ausübt, die die Behandlung behindern oder die Genesung verzögern. Diese beiden Bereiche bleiben die zentrale Grundlage für die Beurteilung, ob der Krankenstand ordnungsgemäß genutzt wird.


Was die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) weiterhin hinterfragen kann

Der eindeutigste Fall bleibt der, in dem ein Arbeitnehmer während des Krankenstands einer bezahlten Arbeit nachgeht. In diesem Bereich bleiben die Regeln streng. Krankengeld in Polen darf nicht dazu genutzt werden, die Arbeit im normalen Rahmen fortzusetzen, selbst wenn es sich um Fernarbeit, gelegentliche Tätigkeiten oder organisatorische Aufgaben handelt, es sei denn, es handelt sich um wirklich außergewöhnliche, zufällige Handlungen, die durch wichtige Umstände notwendig geworden sind.

Der zweite Risikobereich umfasst alle Handlungen, die als unvereinbar mit dem Zweck der krankheitsbedingten Abwesenheit angesehen werden können. Zu dieser Kategorie können Reisen sowie andere Aktivitäten gehören, wenn ihre Art darauf hindeutet, dass sie die Behandlung behindert haben könnten. Beispiele hierfür sind intensive körperliche Anstrengung, sportliche Aktivitäten, Renovierungsarbeiten, lange Reisen, die Teilnahme an Veranstaltungen, die ein erhebliches Engagement erfordern, oder andere Aktivitäten, die sich nur schwer mit dem bei Ausstellung des ärztlichen Attests angegebenen Gesundheitszustand vereinbaren lassen.

Auch der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers während der Krankschreibung bleibt von Bedeutung. Wenn sich der Arbeitnehmer an einer anderen Adresse aufhält als der in den Unterlagen angegebenen oder wenn eine Überprüfung nicht wirksam durchgeführt werden kann, erhöht sich das Risiko, dass die Art und Weise der Inanspruchnahme der Krankschreibung in Frage gestellt wird. Reisen an sich müssen nicht missbräuchlich sein, sollten jedoch mit dem Zweck der Behandlung vereinbar sein und dürfen die Kontrollmaßnahmen nicht behindern.


Alltägliche Aktivitäten sollten nicht automatisch als Missbrauch gewertet werden

Eine praktische Folge der Gesetzesänderung ist eine klarere Unterscheidung zwischen Verhaltensweisen, die Teil des normalen Alltags sind, und Handlungen, die tatsächlich im Widerspruch zum Zweck des Krankenstands stehen. Im Alltag kann es vorkommen, dass eine kranke Person in die Apotheke gehen, einen Arzttermin wahrnehmen, wichtige Lebensmittel einkaufen oder eine dringende familiäre Angelegenheit regeln muss. Solche Aktivitäten sollten nicht automatisch als Missbrauch ausgelegt werden.

Diese Unterscheidung ist auch für Arbeitgeber von Bedeutung. In der Personalpraxis kann es zu falschen Einschätzungen führen, wenn auf der Grundlage einer einzigen Information darüber, dass sich ein Mitarbeiter außerhalb seines Zuhauses aufhält, voreilige Schlussfolgerungen gezogen werden. Nach der Gesetzesänderung wird es noch wichtiger sein, gewöhnliche Alltagsaktivitäten von Verhaltensweisen zu unterscheiden, die den Zweck der Freistellung tatsächlich untergraben könnten.


Was die Änderungen für Arbeitgeber in Polen bedeuten

Für Unternehmen bedeutet die Gesetzesänderung in erster Linie, dass sie einen präziseren Umgang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten benötigen. Interne Verfahren sollten nicht nur den Umstand regeln, dass ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, sondern auch die Schritte, die zu unternehmen sind, wenn begründete Zweifel daran bestehen, wie dieser Urlaub genutzt wird.

In der Praxis sollten Arbeitgeber für einen konsistenten Informationsfluss, eine ordnungsgemäße Dokumentation von Vorfällen und eine klare Unterscheidung zwischen einem Signal, das einer Überprüfung bedarf, und einer Situation, die im Rahmen des akzeptablen Verhaltens während einer Krankheit liegt, sorgen. Dies ist besonders wichtig für Unternehmen mit komplexeren Beschäftigungsstrukturen, Betriebe, die ausländische Mitarbeiter beschäftigen, oder Organisationen, die Risiken an der Schnittstelle zwischen Personalwesen, Lohnabrechnung und Sozialversicherung minimieren möchten.

In diesem Bereich kann professionelle Unterstützung, wie z. B. HR- und Personalabrechnung in Polen, die Unternehmen dabei helfen können, Prozesse zu organisieren und operative Fehler zu reduzieren. In komplexeren Fällen, in denen es nicht nur um die Arbeitsorganisation, sondern auch um Rechtsauslegung, Arbeitgeberhaftung oder die mit Kontrollen verbundene Risikobewertung geht, kann auch eine Rechtsberatung in Polen gerechtfertigt sein.


Krankheitsurlaubsregelungen in Polen und die wachsende Rolle von Datenanalyse und KI bei behördlichen Kontrollen

Die neuen Regeln zur Beurteilung von Krankheitsurlaub fügen sich zudem in eine umfassendere Richtung des Wandels in der öffentlichen Verwaltung ein. Behörden stützen sich bei der Durchführung von Kontrollen zunehmend auf Datenanalyse, Risikobewertung und Prozessautomatisierung. In der Praxis bedeutet dies eine Abkehr von einem eher stichprobenartigen Überprüfungsmodell hin zu einem Ansatz, der sich auf die Identifizierung von Mustern, Unregelmäßigkeiten und Fällen konzentriert, die einer genaueren Prüfung bedürfen.

In diesem Zusammenhang sollten Fragen im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten in Polen nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer einzelnen Vor-Ort-Kontrolle betrachtet werden. Es wird immer wichtiger, Informationen über Fehlzeiten, die Leistungshistorie, wiederkehrende Verhaltensmuster und andere Risikoindikatoren miteinander zu verknüpfen. Das bedeutet nicht, dass künstliche Intelligenz eigenständig über Fälle von L4 entscheidet. Vielmehr spiegelt dies die Tatsache wider, dass die öffentliche Verwaltung heute in einem stärker datengesteuerten Umfeld agiert und dass Analysewerkzeuge oder KI-basierte Lösungen die Fallauswahl und die Organisation von Kontrollprozessen unterstützen können.

Für Arbeitgeber hat dies eine sehr praktische Bedeutung. Je stärker sich öffentliche Kontrollen auf Daten stützen, desto wichtiger werden die Konsistenz der Dokumentation, die Genauigkeit der HR-Prozesse und die Transparenz der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Abwesenheiten von Mitarbeitern ergriffen werden. Im Falle von Krankschreibungen bedeutet dies, Kenntnisse der polnischen Vorschriften mit gut organisierten internen Prozessen zu verbinden.


Die im April 2026 in Kraft tretenden Änderungen bedeuten nicht, dass der Krankheitsurlaub in Polen zu einer Zeit wird, in der man uneingeschränkt reisen oder Freizeitaktivitäten nachgehen kann. Sie bedeuten jedoch, dass Reisen während des Krankheitsurlaubs (L4) nicht mehr automatisch als Grund für den Entzug des Krankengeldes angesehen werden sollten. Entscheidend wird sein, ob die Aktivität mit dem Zweck des Urlaubs vereinbar war und ob sie die Behandlung oder Genesung nicht behindert hat.

Aus Sicht der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) handelt es sich hierbei eher um eine Änderung des Bewertungsmodells als um einen Verzicht auf Kontrollen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist dies ein klares Signal, sich von vereinfachten Annahmen zu lösen und sich stattdessen auf die Analyse des konkreten Falls zu konzentrieren, Zweifel ordnungsgemäß zu dokumentieren und die Personal- und Lohnabrechnungsprozesse effektiver zu gestalten. In der Praxis ist dies der Ansatz, der am ehesten ein Gleichgewicht zwischen der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der organisatorischen Sicherheit herstellt.

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