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Änderungen bei der Krankschreibung – neue Regeln, ZUS-Kontrollen und Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in Polen

Änderungen bei der Krankschreibung – neue Regeln, ZUS-Kontrollen und Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in Polen

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Datum23 Apr. 2026
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Krankschreibung nach neuen Regeln

Am 13. April 2026 sind in Polen die angekündigten Änderungen der Vorschriften zur Krankschreibung in Kraft getreten. Die neuen Regelungen definieren aktualisierte Verfahren im Krankheitsfall, führen neue Standards zur Identitätsprüfung ein und legen genauer fest, unter welchen Umständen der Anspruch auf Leistungen entfallen kann.


Wann verliert ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Krankengeld?

Nach den bisherigen Regelungen in Polen verliert eine versicherte Person den Anspruch auf Krankengeld, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachging oder die Krankschreibung zweckwidrig nutzte. Diese Kriterien waren sehr allgemein gehalten.

Die neuen Vorschriften definieren eindeutig die Situationen, in denen der Anspruch auf Krankengeld entfällt. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person:

  • eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder
  • Tätigkeiten ausübt, die dem Zweck der Krankschreibung widersprechen.

Als Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit mit entgeltlichem Charakter, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, mit Ausnahme von gelegentlichen (inzidentellen) Tätigkeiten, die aufgrund besonderer Umstände während der Krankschreibung erforderlich sind. Eine Weisung des Arbeitgebers gilt dabei nicht als solcher besonderer Umstand.

Als zweckwidrige Nutzung der Krankschreibung gelten alle Handlungen, die den Heilungs- oder Rehabilitationsprozess verzögern oder behindern, mit Ausnahme gewöhnlicher Alltagsaktivitäten oder gelegentlicher Tätigkeiten, die durch besondere Umstände erforderlich sind.
Die neuen Regelungen schaffen damit eine wichtige Präzisierung, die geringfügige gelegentliche Tätigkeiten erlaubt, was bisher fehlte. Eine solche Tätigkeit kann beispielsweise das Versenden einer E-Mail vom dienstlichen Computer sein.


Erweiterte Kontrollen

Die neuen Vorschriften erweitern die Kontrollbefugnisse der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in Polen. Kontrolleure dürfen die Identität einer Person im Krankenstand durch Ausweiskontrolle überprüfen.

Zudem erhalten sie das Recht, den Ort der Kontrolle zu betreten sowie Informationen nicht nur von der kranken Person selbst, sondern auch von deren behandelndem Arzt oder Arbeitgeber einzuholen.

Die neuen Regelungen umfassen außerdem neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Krankschreibung und der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch die Prüfung der Notwendigkeit der persönlichen Pflege eines erkrankten Familienmitglieds durch die versicherte Person.

Neu ist zudem die Möglichkeit zu prüfen, ob sich im Haushalt eine andere Person befindet, die die Pflege übernehmen könnte – ausgenommen Fälle mit einem erkrankten Kind unter 2 Jahren.


Änderungen im Verfahren zur medizinischen Begutachtung

Die vorliegende Gesetzesnovelle führt eine maximale Frist von 30 Tagen für die Entscheidung ein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Einreichung der Unterlagen. Dadurch sollen die Entscheidungszeiten deutlich verkürzt werden.

Darüber hinaus wurde die Zusammensetzung der medizinischen Entscheidungsgremien geändert. Grundsätzlich entscheidet nun in beiden Instanzen ein einzelner Arzt (anstatt wie bisher dreiköpfiger Kommissionen in der zweiten Instanz).

Eine Ausnahme gilt für besonders komplexe Fälle: Der leitende Gutachterarzt oder dessen Stellvertreter kann den Fall zur erneuten Prüfung an ein Dreiergremium verweisen.


Weitere Änderungen folgen

Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass ein Teil der Regelungen erst Anfang 2027 in Kraft tritt. Dies betrifft insbesondere Personen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen.

Ab dem 1. Januar 2027 kann ein Arzt eine Krankschreibung nur noch im Rahmen eines einzigen Versicherungsverhältnisses ausstellen. Dies ist eine wichtige Änderung für Personen, die in zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen tätig sind.

Nach der neuen Regelung kann bei Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art weiterhin ausgeübt werden können, auf Wunsch der versicherten Person darauf verzichtet werden, eine Krankschreibung für dieses Arbeitsverhältnis auszustellen.


Beispiel

Eine Person in Polen arbeitet körperlich in einem Lager und hat sich das Bein gebrochen und ist krankgeschrieben. Nachmittags arbeitet sie zusätzlich im Homeoffice.

Nach den derzeitigen Vorschriften in Polen darf während der Krankschreibung keine Tätigkeit aus irgendeinem Arbeitsverhältnis ausgeübt werden, da sonst der Anspruch auf Krankengeld entfällt.

Ab dem 1. Januar 2027 kann die Person beantragen, dass für die Remote-Arbeit keine Krankschreibung ausgestellt wird (da ein gebrochenes Bein diese Tätigkeit nicht verhindert). Dadurch kann sie weiterhin von zu Hause arbeiten und gleichzeitig den Anspruch auf Krankengeld aus der körperlichen Tätigkeit im Lager behalten.


kancelaria prawna sdzlegal SchindhelmQuelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.

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