Änderungen im Gesetz über die Gesundheitsdienstleistungen
Am 15. November 2021 unterzeichnete der Staatspräsident das Gesetz vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes, sowie einiger anderer Gesetze (Polnisches Gesetzblatt 2021, Pos. 2105), das Teil des als “Polish Deal” bekannten Programms ist, und eine Reihe von gravierenden Änderungen in den polnischen Steuervorschriften einführt, von denen die meisten ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen.
Wir stellen die wichtigsten Änderungen des polnischen Gesetzes über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienstleistungen vor, die durch dieses Gesetz eingeführt wurden:
Änderung der Methode zur Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für Unternehmer, die Einkommensteuer nach den allgemeinen Regeln zahlen, und für diejenigen, die der Pauschalsteuer unterliegen
Nach den Änderungen wird die Grundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbstständige, die Einkommensteuer nach der Steuertabelle zahlen, und für diejenigen, die der Pauschalsteuer unterliegen, das Einkommen aus der Geschäftstätigkeit sein, vermindert um den Betrag der Beiträge, die für die Renten-, Invaliditäts-, Kranken- und Unfallversicherung gezahlt wurden, wenn sie nicht in den steuerlich absetzbaren Ausgaben enthalten waren.
Ist die auf die oben beschriebene Weise ermittelte Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag niedriger als die Höhe des Mindestlohns, ist die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag die Höhe des Mindestlohns.
Änderung der Art und Weise der Bestimmung der Grundlage für den Krankenversicherungsbeitrag für Unternehmer, die die Einkommensteuer in Form einer Pauschalsteuer auf das registrierte Einkommen zahlen
Bei Steuerpflichtigen, die unter die Pauschalbesteuerung für das registrierte Einkommen fallen, hängt die Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge von der Höhe ihrer Einnahmen ab.
Für Steuerpflichtige, deren Einkünfte seit Beginn des Kalenderjahres 60.000 PLN nicht übersteigen, ist die Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge ein Betrag, der 60 % des durchschnittlichen Monatslohns im Unternehmenssektor im vierten Quartal des Vorjahres entspricht.
Für Steuerpflichtige, deren Einkünfte seit Beginn des Kalenderjahres den Betrag von 60.000 PLN übersteigen und den Betrag von 300.000 PLN nicht überschreiten, ist die Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge der Betrag des durchschnittlichen Monatslohns im Unternehmenssektor im vierten Quartal des Vorjahres.
Für Steuerpflichtige, deren Einnahmen seit Beginn des Kalenderjahres den Betrag von 300.000 PLN übersteigen, ist die Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge 180 % des durchschnittlichen Monatslohns im Unternehmenssektor im vierten Quartal des Vorjahres.
Die Einnahmen werden um die gezahlten Beiträge zur Renten-, Invaliditäts-, Kranken- und Unfallversicherung gekürzt, sofern sie nicht als steuerlich absetzbare Ausgaben abgezogen oder vom Einkommen abgezogen wurden.
Änderung der Art und Weise der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge für Unternehmer, die Einkommensteuer in Form einer Steuerkarte zahlen
Die Grundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbstständige, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und die Besteuerung in Form der Steuerkarte anwenden, ist die Höhe des am 01. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Mindestlohns.
Änderung der Krankenversicherungsbeiträge für pauschal besteuerte Unternehmen
Der Krankenversicherungsbeitrag für selbständige Steuerpflichtige, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, beträgt 4,9 % der Beitragsbemessungsgrundlage, mindestens jedoch den Betrag, der 9 % des am 01. Januar des Beitragsjahres geltenden Mindestlohns entspricht.
Unterwerfung der Personen, die durch einen Beschluß in eine Funktion berufen werden und dafür eine Funktionsvergütung erhalten, unter die Krankenversicherungsbeiträge
Ab dem 01. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für Personen, die durch einen Beschluß in eine Funktion berufen werden und dafür eine Vergütung erhalten (z. B. Vorstandsmitglieder in Unternehmen), die bisher keine Krankenversicherungsbeiträge für dieses Amt zahlen mussten.
Die Grundlage für die Krankenversicherungsbeiträge für diese Personen wird ein Betrag sein, welcher der Vergütung entspricht, das sie für diese Funktionsausübung erhalten.
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